Sexuelle Handlung
Zentral bei den Sexualstraftaten ist der Begriff der sexuellen Handlung, in § 184 g StGB genannt, vom Gesetz indes nicht definiert. Daher bedarf die Definition des Begriffs “sexuelle Handlung” ergänzender Kriterien:
Diese Kriterien bestehen in der Sexualbezogenheit der Handlung sowie die Erheblichkeit des jeweiligen sexuellen Verhaltens.
Mittels der Kriterien Sexualbezogenheit und Erheblichkeit kann bestimmt werden, ob die im Einzelfall mit Blick auf ein Sexualdelikt hin zu prüfendes Verhaltensweise auch strafrechtliche Relevanz hat.
Können im konkreten Fall die Sexualbezogenheit und/ oder die Erheblichkeit des jeweiligen Verhaltens verneint werden, liegt bereits keine sexuelle Handlung vor, so dass jedenfalls die Möglichkeit ausscheidet, dass sich der vermeintliche “Täter” eines Sexualdelikts strafbar gemacht hat.
Im Einzelnen: