Sexuelle Handlung

Zentral bei den Sexualstraftaten ist der Begriff der sexuellen Handlung, in § 184h StGB genannt, vom Gesetz indes nicht definiert. Daher bedarf die Definition des Begriffs “sexuelle Handlung” ergänzender Kriterien:
Diese Kriterien bestehen in der Sexualbezogenheit der Handlung sowie die Erheblichkeit des jeweiligen sexuellen Verhaltens.

Mittels der Kriterien Sexualbezogenheit und Erheblichkeit kann bestimmt werden, ob die im Einzelfall mit Blick auf ein Sexualdelikt hin zu prüfende Verhaltensweise auch strafrechtliche Relevanz hat.
Können im konkreten Fall die Sexualbezogenheit und/oder die Erheblichkeit des jeweiligen Verhaltens verneint werden, liegt bereits keine sexuelle Handlung vor, sodass jedenfalls die Möglichkeit ausscheidet, dass sich der vermeintliche “Täter” eines Sexualdelikts strafbar gemacht hat.

Ob eine sexuelle Handlung gemäß Strafrecht vorliegt, ist oftmals ein Balanceakt. Sind Sie mit Vorwürfen dieser Art konfrontiert, sollten Sie daher unbedingt einen Anwalt für Sexualstrafrecht konsultieren. Als erfolgreiche Strafverteidigerin und Fachanwältin unterstütze ich Sie kompetent und diskret vor Gericht. Treten Sie jetzt mit mir in Kontakt und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

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Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.