Strafvollstreckung, Strafvollzug
Wurden Sie rechtskräftig verurteilt wegen einer Sexualstraftat? Benötigen Sie eine Beratung vor Strafantritt? Wünschen Sie Hilfe in der Strafvollstreckung für sich oder für Ihren inhaftierten Mann, Sohn oder Freund? Oder wünschen Sie einen Anwalt für Strafvollstreckung und Strafvollzug?
Gerne berate und unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um die Strafvollstreckung bei Sexualstraftaten, insbesondere Strafmilderung, Vollzugslockerungen, Sozialtherapie, Nachsorge und Prävention.
Selbstverständlich unternehme ich in Ihrer Verteidigung Alles, um für Sie eine Inhaftierung - Untersuchungshaft und Strafhaft- naturgemäß ist dies gerade im Sexualstrafrecht nicht immer möglich – die Sexualdelikte, insbesondere sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch weisen bereits hohe Mindeststrafen aus; und eine Freiheitsstrafe ist die Regel ; die Freiheitsstrafe kann nicht immer zur Bewährung ausgesetzt werden.
Haft wegen einem Vorwurf im Sexualstrafrecht weist zudem erhebliche Besonderheiten auf – neben den positiven Möglichkeiten der Sozialtherapie sind Strafvollstreckung und Strafvollzug im Sexualstrafrecht leider geprägt von der erheblichen Erschwerung bis hin zur völligen Versagung von Vollzugslockerungen, Strafmilderung und vorzeitiger Entlassung aus der Haft.
Zudem sind wegen einer Sexualstraftat Verurteilte bei Mitgefangenen wie Vollzugsbeamten allein aufgrund ihrer Tat geächtet und erheblichen Repressalien im Vollzugsalltag ausgesetzt.
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern sind leider „Zauberworte“ in der „Knasthierarchie“. Dies dergestalt, als Inhaftierte, wegen der Vorwürfe sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch und Kindesmissbrauch in Untersuchungshaft und in Strafhaft, anderen Inhaftierten als „Freiwild“ dienen, das sodann verprügelt und misshandelt wird; mithin ein „dankbares Opfer“ für viele andere Inhaftierte, deren persönliche Defizite und Aggressionen abzureagieren.
Aufgrund alledem ist die Einschaltung eines Anwalts vor Antritt des Strafvollzugs richtungsweisend für den restlichen Vollzug, sei es vor Haftantritt oder in der Haft!
Strafvollstreckung
Strafvollstreckung bedeutet die Vollstreckung eines rechtskräftig ergangenen Urteils im Strafverfahren; Strafvollstreckungsrecht beinhaltet sonach die Normen zur Regelung der Frage, ob der Staat die im Urteil ausgesprochene Strafe durchsetzt.
Strafvollzug
Denn Strafvollzug bedeutet die Art und Weise der Vollstreckung eines rechtskräftig ergangenen Urteils; Strafvollzugsrecht regelt sonach die Frage des wie der Strafvollstreckung eines Urteils auf der Basis des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), sei es im offenen Vollzug, im geschlossenen Vollzug oder im sozialtherapeutischen Vollzug.
Vollzugsziel ist dabei die Resozialisierung des Verurteilten; die Vollzugsgrundsätze, § 3 StVollzG, sind Angleichungsgrundsatz, Wiedereingliederungsgrundsatz und Gegensteuerungsgrundsatz. Resozialisierung im Strafvollzugsrecht bedeutet, dass der Inhaftierte (wieder) befähigt werden soll, nach seiner Haftentlassung straffrei zu leben, mithin, nicht abermals Straftaten zu begehen und straffällig zu werden.
Angleichungsgrundsatz bedeutet konkret, dass dem Gesetz nach die Verhältnisse in der JVA durch entsprechende Therapie, Ausbildung, Arbeit und Freizeit den Verhältnissen der Außenwelt möglichst anzugeichen sind und – so der Gegensteuerungsgrundsatz – dem Inhaftierten Vollzugslockerungen (Ausgang, Außenbeschäftigung, Freigang und Urlaub), Besuchskontakte, Briefkontakte und Telefonkontakte mit Angehörigen und Freunden gewährt werden, damit auf diese Weise den zu erwartenden schädlichen Folgen der Haft entsprechend entgegengewirkt werden kann. Ergänzend zu Angleichungsgrundsatz und Gegensteuerungsgrundsatz, postuliert der Wiedereingliederungsgrundsatz die Voraussetzungen für eine gesellschaftliche Wiedereingliederung des Verurteilten durch eine entsprechende Entlassungsvorbereitung und Entlassungsbeihilfen.
Eine wichtige Rolle im Strafvollzugsrecht spielt der Vollzugsplan. Der Vollzugsplan wird durch die Anstaltsleitung bei Haftantritt individuell für jeden Inhaftierten, abgestimmt auf seine jeweilige Persönlichkeit und bisherige Vita festgelegt.
Durch Vollzugsplanfortschreibungen wird der Vollzugsplan in regelmäßigen Vollzugsplankonferenzen fortgeschrieben, also entsprechend der in den Augen der Vollzugsanstalt dem Inhaftierten zu attestierenden Fortschritten in seiner persönlichen Weiterentwicklung in Hinblick auf eine Resozialisierung, aktualisiert.
Vollzugslockerungen
Das Strafvollzugsgesetz (StrafVollzG), §§ 11 und 13 StrafvollzG, sieht etliche Möglichkeiten der Vollzugslockerungen wie Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang und (ist gegen den Verurteilten zeitige, nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängt) bis zu 21 Tage im Jahr Urlaub (§ 13 StrafVollzG) vor. Im Strafvollzugsalltag sind diese leider, zumindest in vielen Justizvollzugsanstalten, bloße Theorie!
So kann entsprechend des Strafvollzugsgesetzes angeordnet werden, dass „der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StrafvollzG); oder für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf“.
Voraussetzung für Vollzugslockerungen ist, dass „nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde“, § 11 Abs. 2 StrafvollzG.
Strafvollzug wegen Sexualstraftaten
Die Erfahrung zeigt, dass es insbesondere für Mandanten, die sich aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten im Strafvollzug bzw. Behandlungsvollzug befinden, sehr wesentlich ist, von Anbeginn des Strafvollzugs an einen im Strafvollzugsrecht erfahrenen Anwalt an ihrer Seite zu haben. Dies gilt für Mandanten, die eine Strafe wegen einem Sexualdelikt verbüßen, umso mehr, da erfahrungsgemäß leider gerade ihre Rechte im Strafvollzug am meisten beschnitten werden.
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