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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Wie kann ich mich gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Untersuchung wegen dem Vorwurf Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften wehren?

Auf welche Weise Sie gegen die Anordnung zur ED-Behandlung möglichst erfolgreich vorgehen können, hängt zum einen davon ab, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine polizeiliche Präventivmaßnahme (§ 81 b StPO 2. Alt.) oder um eine sog. Maßnahme zur Durchführung des Strafverfahrens handelt (§ 81 b StPO 1. Alt.)

Ferner davon, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine gerichtliche oder um eine staatsanwaltschaftliche bzw. polizeiliche Anordnung handelt.

Über mich als Ihrem Anwalt erhalten Sie die erforderliche Einsicht in Ihre Verfahrensakte, aus der sich ergibt, um welche Art der Anordnung es sich in Ihrem Fall konkret handelt. Sodann können wir entscheiden, wie wir vorgehen wollen.

Grundsätzlich gilt:

  • für die Anordnung zur ED-Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgung:
  • Handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung zur ED-Behandlung, ist hiergegen die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.
  • Hingegen ist gegen eine staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Anordnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung das adäquate Mittel.
    Gegen die Anordnung im Strafverfahren (gem. § 81b 1. Alt. StPO) ist ein Widerspruch nicht zulässig.
  • Für die Anordnung der ED-Maßnahme als polizeiliche Präventivmaßnahme, also immer dann, wenn die Anordnung der ED- Behandlung einzig der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen soll, ist das adäquate Rechtsmittel Widerspruch bzw. Klage.