Berufliche Folgen bei Vorwürfen sexueller Belästigung und anderer Sexualdelikte
Sie sind Arzt und gegen Sie wurde der Vorwurf einer Sexualstraftat erhoben?
Oder wird Ihnen als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ein Sexualdelikt vorgeworfen?
Arbeiten Sie beruflich mit Kindern und Jugendlichen — beispielsweise als Lehrer, Erzieher, Trainer oder Busfahrer — und Sie sehen sich einem solchen Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht gegenüber?
Der Vorwurf sexueller Belästigung oder anderer Sexualdelikte — wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie — hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern kann auch schwerwiegende berufliche Folgen haben. Besonders gefährdet sind dabei Personen, die in verantwortungsvollen Positionen arbeiten wie Ärzte, Psychotherapeuten, Bundesbeamte und Landesbeamte. Die Auswirkungen und Maßnahmen reichen von Disziplinarverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung für einen Arzt oder Therapeuten mit Kassenzulassung (§ 81 Abs. 5 SGB V i.V.m. der Disziplinarordnung der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung) (oder bei Beamten durch den Dienstherrn). Weiterhin können die Folgen für Ärzte und Psychotherapeuten sogar einen dauerhaften Verlust der Zulassung als Vertragsarzt – sowie im berufsrechtlichen Verfahren — der Approbation nach sich ziehen.
Dabei kann die Kassenärztliche Vereinigung auch dann ein Disziplinarverfahren gegen Sie einleiten, wenn das gegen Sie geführte Strafverfahren im Privaten, also außerhalb des Kernbereichs der vertragsärztlichen Tätigkeit, liegt.
Deshalb gilt es beim Vorwurf einer Sexualstraftat, bereits im frühen Ermittlungsverfahren mit einem spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht strafrechtlich und insbesondere auch berufsrechtlich gegen die Vorwürfe vorzugehen. Denn regelmäßig ist der Ausgang im Strafverfahren wegweisend für den Ausgang des berufsrechtlichen Verfahrens.
Mit Erfahrung und Durchsetzungskraft berate und verteidige ich Sie, um negative berufliche Folgen bei einem Vorwurf der sexuellen Belästigung oder anderer Sexualstraftaten abzuwenden.
Berufsgruppen, die besonders betroffen sind
Der Vorwurf eines Sexualdelikts kann in jeder Berufsgruppe schwerwiegende berufliche Folgen haben, die sich nicht nur auf den Arbeitsplatz selbst beschränken. Bei einer Anschuldigung der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz oder einer anderen Sexualstraftat verlieren Betroffene nicht nur häufig ihre aktuelle Stelle — darüber hinaus haben sie meist auch Schwierigkeiten, in der gesamten Branche oder in ähnlichen Berufen erneut Fuß zu fassen.
Personen in verantwortungsvollen Berufen sind jedoch besonders gefährdet, da hier ergänzend die berufsrechtlichen Verfahren und Sanktionsmöglichkeiten der jeweiligen Berufsordnungen hinzukommen. Zu den Berufsgruppen gehören:
- Ärzte und weitere Heilberufe (Psychotherapeuten, Apotheker, Hebammen, Heilpraktiker)
- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
- Lehrer, Erzieher und Trainer im Bildungsbereich
- Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten (Kammerberufe)
In diesen Berufen kann ein Vorwurf schnell disziplinarische und/oder berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Berufsrechtlich können Approbationsverfahren oder Verfahren vor den jeweiligen Berufskammern eingeleitet werden, die im schlimmsten Fall den Verlust der Berufszulassung oder -ausübung bedeuten. Die jeweilige Zulassungsbehörde (das Regierungspräsidium bzw. Landesamt für Gesundheit und Soziales oder die Bezirksregierung) sowie die jeweilige Berufskammer (etwa Ärztekammer, Psychotherapeutenkammer, Rechtsanwaltskammer) prüft im Rahmen dieser Verfahren sowohl die Schwere der Tat als auch, ob die betroffene Person weiterhin das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihrem Beruf genießen kann.
MiStra: Mitteilungen in Strafsachen und deren berufliche Folgen
Die "Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen" (MiStra) regelt im Gesetz die Mitteilungspflichten von Staatsanwaltschaft und Gericht an verschiedene Institutionen und Behörden, wenn gegen Personen in bestimmten Berufsgruppen Strafverfahren eingeleitet werden. Die Meldepflicht gilt hierbei vor allem bei Haftbefehl, Anklage, Strafbefehl und Urteil gegen Ärzte, Apotheker, Beamte, Anwälte und weitere, bereits erwähnte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung — sowie darüber hinaus gegen Gewerbetreibende, Führerscheininhaber, ausländische Mitbürger und Schüler.
Bereits das Bekanntwerden eines Ermittlungsverfahrens und die Mitteilung über den Vorwurf einer sexuellen Belästigung oder eines anderen Sexualdelikts führen regelmäßig zu den entsprechenden berufsrechtlichen Verfahren — zu Approbationswiderrufsverfahren bei den Heilberufen, Disziplinarverfahren bei Ärzten und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung (Vertragsarzt-Sitz) Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, berufsrechtlichen Verfahren vor den jeweiligen berufsständischen Kammern bei den „Kammerberufen“ sowie Gewerbeentzugsverfahren.
Die beruflichen Folgen einer solchen Mitteilung über ein Sexualdelikt können sein:
- Ruhen oder Widerruf der Approbation bei Ärzten und Psychotherapeuten
- Ruhen oder Entzug der Kassenzulassung bei Ärzten und Psychotherapeuten
- Verlust des Beamtenstatus oder der Position im öffentlichen Dienst
- Kürzung der Dienstbezüge
- Zurückstufung oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
- Kürzung und Aberkennung des Ruhegehalts bei Ruhestandsbeamten
- Entzug der Zulassung als Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Architekt
- Entzug der Gewerbeerlaubnis bei selbstständig tätigen Personen
- Suspendierung und Zwangsurlaub
Die beruflichen Konsequenzen einer MiStra-Mitteilung können langanhaltend sein, auch wenn der Vorwurf im Strafverfahren letztlich nicht zu einer Verurteilung führt. Allein das Wissen um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann mit einem erheblichen Reputationsverlust einhergehen und die berufliche Stellung nachhaltig schädigen. Äußerst schwierig ist dies in Berufen, in denen das Vertrauen der Öffentlichkeit eine zentrale Rolle spielt.
Angesichts der schwerwiegenden beruflichen Folgen einer MiStra-Mitteilung ist es entscheidend, frühzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Als spezialisierte Anwältin helfe ich dabei, die Auswirkungen der Mitteilung zu minimieren und gegebenenfalls berufsrechtliche Verfahren abzuwehren. Ziel meiner Verteidigungsstrategie ist nicht nur die strafrechtliche Entlastung sein, sondern auch der Schutz Ihrer beruflichen Existenz.
Berufsrechtliche Konsequenzen im Falle einer Verurteilung
Die beruflichen Folgen beim Vorwurf der sexuellen Belästigung und einer anderen Sexualstraftat sind oft direkt mit dem strafrechtlichen Verfahren verknüpft. Ein Freispruch im Strafverfahren kann dazu beitragen, berufsrechtliche Sanktionen abzuwenden, während eine Verurteilung fast immer beruflich negative Folgen impliziert. Je nach Situation umfasst dies etwa – und neben den möglichen Sanktionen durch die jeweilige Berufsaufsicht — ein Berufsverbot (§ 70 StGB) und/oder ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren sowie einen Eintrag im „normalen“ oder im erweiterten Führungszeugnis.
Berufsverbot
Die beruflichen Folgen beim Vorwurf der sexuellen Belästigung und einer anderen Sexualstraftat sind oft direkt mit dem strafrechtlichen Verfahren verknüpft. Ein Freispruch im Strafverfahren kann dazu beitragen, berufsrechtliche Sanktionen abzuwenden, während eine Verurteilung fast immer beruflich negative Folgen impliziert. Je nach Situation umfasst dies etwa – und neben den möglichen Sanktionen durch die jeweilige Berufsaufsicht — ein Berufsverbot (§ 70 StGB) und/oder ein gewerberechtliches Untersagungsverfahren sowie einen Eintrag im „normalen“ oder im erweiterten Führungszeugnis.
Einfaches Führungszeugnis
Im polizeilichen Führungszeugnis werden hingegen nicht alle Verurteilungen erfasst. Erstmalige Geldstrafen mit einer Höhe von maximal 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen von bis zu 3 Monaten sowie Jugendstrafen bis zu 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt sind, erscheinen in der Regel nicht. Solange Ihr Führungszeugnis keinen Eintrag enthält, gelten Sie als nicht vorbestraft, selbst wenn es Verurteilungen im Bundeszentralregister (BZR) gibt.
Die BGH-Entscheidung
Für viele Berufsgruppen, insbesondere sämtliche medizinische Berufe sowie solche, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, ist das erweiterte Führungszeugnis entscheidend. Hier werden Verurteilungen wegen Sexualdelikten auch dann eingetragen, wenn die Strafe relativ gering ist – etwa bei Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten.
Konkret betrifft dies folgende Delikte:
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- sexueller Missbrauch von Kindern
- sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Dies macht es für Betroffene in bestimmten Berufen sehr schwer, weiterhin tätig zu sein.
Bundeszentralregister (BZR)
Das Bundeszentralregister (BZR) enthält sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen, unabhängig von der Höhe der Strafe oder der Art des Delikts. Die Tilgungsfristen, also der Zeitraum, nach dem eine Verurteilung gelöscht wird, variieren zwischen 5 und 20 Jahren, abhängig von der Schwere der Tat. Wichtig ist, dass nicht alle Einträge im BZR automatisch im Führungszeugnis erscheinen. Einige Verurteilungen verbleiben zwar im BZR, sind aber nicht öffentlich zugänglich, beispielsweise im Rahmen einer einfachen Führungszeugnisprüfung durch den Arbeitgeber eines potenziell neuen Arbeitsplatzes.
Anwaltliche Unterstützung: Schützen Sie Ihre berufliche Zukunft
Um die verheerenden beruflichen Folgen eines Vorwurfs sexueller Belästigung oder eines anderen Delikts aus dem Sexualstrafrecht — allein durch die MiStra (Mitteilungen in Strafsachen) — so gering wie möglich zu halten, sollten Sie frühzeitig einen juristischen Beistand hinzuziehen, im Idealfall ab dem ersten Tag der Beschuldigung. Mit meiner tiefgehenden Expertise kenne ich als Anwältin die Herausforderungen und Fallstricke solcher Vorwürfe und gehe engagiert mit gezielten Verteidigungsstrategien dagegen vor. Wenden Sie sich jetzt an meine Kanzlei, um einen Termin zu vereinbaren!
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular. Kontaktieren Sie mich