Bewährung im Sexualstrafrecht?

Zur Bewährung kann generell nur eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren ausgesetzt werden; auch dann, wenn Sie nicht vorbestraft sind. Daher ist selbst für Ersttäter die Gefahr, spätestens nach der Verurteilung wegen den Delikten Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch von Kindern, Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen sowie auch wegen Kinderpornographie eine Haftstrafe verbüßen zu müssen, groß.