Jüngste Erfolge in der Verteidigung im Sexualstrafrecht
Lesen Sie hier eine exemplarische Auswahl der jüngsten Verfahren, in denen ich Mandanten bei den Vorwürfen sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch zu ihrem Recht verholfen habe.
Weitere, ausgewählte Verfahren aus den Jahren 2017 bis einschließlich Dezember 2024 sowie die jeweils dazugehörigen Jahres-Rückblicke und Zusammenfassungen finden Sie hier.
Strafbefehl angefochten: Warum sich der Einspruch auch bei nur 20 Tagessätzen lohnt
Ein Strafbefehl über 20 Tagessätze wirkte zunächst überschaubar: keine öffentliche Hauptverhandlung, eine scheinbar bezahlbare Geldstrafe, eine schnell beendete Angelegenheit. Gerade im Sexualstrafrecht kann dieser erste Eindruck jedoch erheblich täuschen. Wegen des Vorwurfs nach § 184i StGB drohten meinem Mandanten besondere Folgen für das erweiterte Führungszeugnis und die geplante Tätigkeit als Ausbilder. Nach Einspruch und Befragung der Belastungszeugen wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage eingestellt.
Einspruch gegen Strafbefehl erfolgreich: Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO für angehenden Erzieher
Ein Strafbefehl über 90 Tagessätze hätte die Ausbildung und berufliche Zukunft eines angehenden Erziehers erheblich gefährden können. Nach rechtzeitigem Einspruch und genauer Prüfung der Aussagegenese sowie der zahlreichen Zeugen vom Hörensagen endete das Verfahren ohne Urteil: Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO.
Berufung im Sexualstrafrecht erfolgreich: Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO statt Verurteilung
Eine Verurteilung durch das Amtsgericht muss nicht das letzte Wort sein. In einem neu übernommenen Berufungsverfahren wegen sexueller Belästigung konnte ich für einen im öffentlichen Dienst beschäftigten Mandanten die Einstellung gegen Geldauflage erreichen. Der Fall zeigt, warum sich eine Berufung im Sexualstrafrecht häufig lohnt und weshalb Aussagepsychologie und berufliche Nebenfolgen von Anfang an mitgedacht werden müssen.
Vom Vorwurf sexueller Belästigung in der Arztpraxis zur Einstellung mangels Tatnachweis
Gegen meinen Mandanten, einen Neurologen, wurde wegen sexueller Belästigung im Rahmen einer neurologischen Behandlung ermittelt. In einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne objektive Beweismittel stellte die Staatsanwaltschaft Verden das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein – die medizinisch plausible Erklärung der Untersuchung trug den für eine Anklage erforderlichen Tatnachweis nicht.
Vom Vergewaltigungsvorwurf im Näheverhältnis zur Einstellung mangels Tatnachweis
Gegen meinen Mandanten wurde wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in einem freundschaftlich-intimen Verhältnis ermittelt. In einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit Schlaf-, Halbschlaf- und Alkoholsituationen stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein – eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand nicht.
Vom Vergewaltigungsvorwurf in der Ehe zur Einstellung mangels Tatverdacht
Gegen meinen Mandanten wurde wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in der Ehe ermittelt. In einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne objektive Beweismittel stellte die Staatsanwaltschaft Augsburg das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein – die Belastungsaussage trug den für eine Anklage erforderlichen Überzeugungsgrad nicht.
Erinnerungslücken im Kerngeschehen – vorläufige Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO
In einem Sexualstrafverfahren vor dem Amtsgericht Lüdinghausen zeigte sich in der Hauptverhandlung, dass erhebliche Erinnerungslücken im Kerngeschehen und eine problematische Aussagegenese einer belastbaren Verurteilung entgegenstanden. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Auflage eingestellt.
Vom Verbrechensvorwurf zur Einstellung
Vor dem Amtsgericht Ulm stand ein Mandant wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter erheblichem Druck. In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, mit streitiger Frage nach Erkennbarkeit, Vorsatz und dem Vorwurf der Gewalt, endete das Verfahren schließlich ohne Urteil: gegen eine Geldauflage von 1.000 Euro wurde es nach § 153a StPO eingestellt.
Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen § 176 StGB und §§ 184b, 184c StGB ein
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Chatplattform „Knuddels" sexualisierte Kommunikation mit vermeintlichen Minderjährigen geführt und kinder- sowie jugendpornographische Inhalte besessen zu haben. Durch eine präzise rechtliche Analyse des Tatzeitrechts und die konsequente Prüfung der digitalen Beweislage konnte die Verteidigung beide Vorwürfe entkräften. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO trotz NCMEC-Meldung
Zwei automatisierte Meldungen aus den USA, eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme sämtlicher Geräte – und am Ende kein einziger Beweis. In diesem Verfahren wegen §§ 184b, 184c StGB gelang es, die gesamte Beweisgrundlage so konsequent zu erschüttern, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.
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