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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Wie die „Nullhypothese“ und eine präzise Analyse der Aussage-gegen-Aussage-Situation entscheidend zur Einstellung eines Verfahrens führten
Auf der Grundlage unserer akribisch ausgefeilten Verteidiger-Erklärung stellte die Staatsanwaltschaft Rottweil das Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung gegen meinen Mandanten ein. Als erfahrene Strafverteidigerin im Sexualstrafrechts liegt es mir am Herzen, die Rechte und Interessen meiner Mandanten mit größtmöglichem Einsatz zu verteidigen. Ein jüngster Fall zeigt, wie wichtig eine ausgefeilte Verteidigungsstrategie ist, um Gerechtigkeit für meine Mandanten zu erlangen.

 

Das Ding mit der „Unfähigkeit zur Äußerung des entgegenstehenden Willens“

Der Vorwurf

Die Anzeigeerstatterin warf meinem Mandanten, dem hier Beschuldigten, Geschlechtsverkehr gegen/ohne deren Willen (Vergewaltigung) vor. So soll er deren alkoholbedingt beeinträchtigte Fähigkeit zur Bildung eines dem Sex entgegenstehenden Willen ausgenutzt haben. Auch unterstellt sie, er habe ihre Trunkenheit vorsätzlich herbeigeführt, um sie anschließend sexuell „gefügig“ zu machen.

 

Was war geschehen?

Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt ereignete sich in Cádiz/ Spanien, wobei die Anzeige erst erstattet wurde, nachdem man – wieder zurück in Deutschland – wegen einer beruflichen Zusammenarbeit in Konflikt geraten war.

Tatsächlich kam es zu dem angezeigten Zeitpunkt auch zu Geschlechtsverkehr zwischen meinem Mandanten und der Anzeigeerstatterin. Allerdings erfolgte dies einvernehmlich; die angebliche Trunkenheit der Anzeigeerstatterin sowie deren Erkennbarkeit für meinen Mandanten konnten wir im Rahmen unserer Verteidiger-Erklärung glaubhaft anzweifeln. Vielmehr ließ sich der angebliche "Blackout" der Anzeigeerstatterin bereits nicht mit den von dieser tatsächlich konsumierten Alkoholmengen rechtfertigen.

Dass also durch den Genuss des – freiwillig zu sich genommen – Alkohols, deren genaue Menge unklar bleibt, die Anzeigeerstatterin in ihrer Willensbildung derart beeinträchtigt gewesen sein soll, dass dies der Beschuldigte erkannt hat (oder gar bewusst provoziert hat), vermochte die Staatsanwaltschaft nicht mit einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Sicherheit feststellen.

 

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Auf der Grundlage der vagen Angaben der Anzeigeerstatterin bei gleichzeitig qualifizierten Angaben meines Mandanten entschied die Staatsanwaltschaft das Verfahren somit zugunsten meines Mandanten.

Zutreffend formuliert die Staatsanwaltschaft: „Bei Konstellationen wie der vorliegenden, in denen im Grunde eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, ist zunächst ausgehend von der sogenannten Nullhypothese zu unterstellen, dass die Aussage der Anzeigeerstatterin unwahr ist. Erst wenn alle in die Würdigung aufzunehmenden Umstände (Aussagetüchtigkeit, Qualitätsanalyse, Konstanz Analyse, Motivationsanalyse, Untersuchung fremdsuggestiver Einflüsse gegen die Unwahrheit der Aussage sprechen, ist die Alternativhypothese der wahrheitsgemäßen Aussage anzunehmen.“ Diese „Liste“ der in die Würdigung aufzunehmenden Umstände wäre – je nach Fall-Konstellation – natürlich noch zu ergänzen. Häufig ergeben sich in einer geschickten Befragung des vermeintlichen Tatopfers zudem einschlägige Vor-Erfahrungen, sodass es zu Übertragungen sowie Autosuggestionen und Schein-Erinnerungen kommt.

 

Die Bedeutung einer gründlichen Verteidigung

Die Komplexität solcher Fälle liegt oft in der Aussage-gegen-Aussage-Situation, die durch widersprüchliche Darstellungen der Beteiligten gekennzeichnet ist. Hier ist es entscheidend, jede Aussage bis ins kleinste Detail zu prüfen, die akribische Analyse der vorhandenen Beweismittel, kombiniert mit einer präzisen Darstellung der Ereignisse durch den Mandanten.

Letztendlich führte diese solide Verteidigungsarbeit zur Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen, da der erforderliche Nachweis der Tat nicht mit der für die Erhebung der Anklage notwendigen Sicherheit erbracht werden konnte.

Dieser Fall illustriert erneut damit eindrucksvoll, wie wichtig eine fundierte und engagierte Verteidigung in derart sensiblen Strafverfahren wie den Sexualstrafsachen ist. Wenn Sie mit ähnlichen rechtlichen Herausforderungen konfrontiert sind, stehe ich Ihnen zur Seite, um gemeinsam die besten Lösungen zu erarbeiten.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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