Anzeige wegen sexueller Belästigung oder sexuellem Übergriff
Seit der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2016 haben die Begriffe sexuelle Belästigung und sexueller Übergriff erheblich an Bedeutung gewonnen. Beide betreffen unerwünschte sexuelle Handlungen, die von verbalen Äußerungen bis zu körperlichen Übergriffen reichen können. Mit der Reform wurde das Schutzkonzept der sexuellen Selbstbestimmung neu gefasst und der Strafrahmen deutlich erweitert.
Für Beschuldigte bedeutet das: Schon eine einzelne Aussage kann eine Anzeige wegen sexueller Belästigung oder sexuellem Übergriff nach sich ziehen – oft ohne objektive Beweise. In solchen Verfahren kommt es entscheidend darauf an, frühzeitig zu reagieren und eine fundierte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Als Anwältin für Sexualstrafrecht konzentriere ich mich ausschließlich auf diesen sensiblen Rechtsbereich. Meine Arbeit basiert auf wissenschaftlicher Aussagepsychologie und einem tiefen Verständnis für die Dynamik von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen. So kann ich die Belastungsaussage methodisch prüfen und gezielt auf ihre Glaubhaftigkeit hinterfragen.
Rechtliche Grundlagen und Abgrenzung

Der sexuelle Übergriff (§ 177 StGB) liegt vor, wenn eine Person gegen den erkennbaren Willen einer anderen eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit vornimmt. Maßgeblich ist also nicht jede Berührung, sondern die Intensität und der sexuelle Bezug der Handlung.
Die sexuelle Belästigung (§ 184i StGB) schließt die Lücke für Berührungen, die unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle liegen. Strafbar ist bereits, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird – etwa durch Grapschen oder einen unerwünschten Kuss. Entscheidend ist, dass sich die betroffene Person subjektiv belästigt fühlt, auch wenn die Handlung objektiv keine erhebliche sexuelle Handlung darstellt.
Von diesen Tatbeständen abzugrenzen ist die Beleidigung (§ 185 StGB). Einen eigenständigen Tatbestand der „sexuellen Beleidigung“ gibt es im Strafgesetzbuch nicht. In der Praxis spricht man jedoch häufig von einer „Beleidigung auf sexueller Grundlage“, wenn eine ehrverletzende Äußerung oder Geste einen sexuellen Bezug aufweist. Sobald jedoch eine körperliche Berührung hinzukommt, liegt regelmäßig keine Beleidigung mehr vor, sondern eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB.
Diese Abgrenzung ist entscheidend für die juristische Bewertung des Vorwurfs und die Wahl der geeigneten Verteidigungsstrategie.
Sexuelle Belästigung im beruflichen Umfeld
Sexuelle Belästigung kann auch am Arbeitsplatz oder in dienstlichen Zusammenhängen eine Rolle spielen. Hier treffen strafrechtliche und arbeitsrechtliche Fragen aufeinander – etwa im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Ausführliche Informationen finden Sie auf meiner Seite zum Thema Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Auswirkungen der Reform auf aktuelle Verfahren
Die Reform des Sexualstrafrechts aus dem Jahr 2016 steht unter dem Leitsatz „Nein heißt nein“. Sie soll das Selbstbestimmungsrecht stärken, führt aber in der Praxis häufig zu Auslegungsproblemen und Fehlinterpretationen.
Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs (§ 177 StGB) setzt weiterhin eine körperliche sexuelle Handlung von gewisser Erheblichkeit voraus. Geändert hat sich vor allem die Frage der Einwilligung: Es genügt, dass die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird – eine ausdrückliche Gegenwehr ist nicht mehr erforderlich.
Damit wurde die Strafbarkeit erweitert, nicht durch neue Tatformen, sondern durch den Wegfall früherer Hürden wie Gewalt oder Drohung. Für die Verteidigung bedeutet das: Fälle, die früher nicht strafbar waren, können heute als sexueller Übergriff verfolgt werden, obwohl es keine Gewalt gab. Das erhöht die Komplexität der Beweisführung und zugleich das Risiko von Fehlinterpretationen oder Falschbeschuldigungen, insbesondere bei widersprüchlichen Aussagen.
Vorgehen nach einer Anzeige oder einem Vorwurf der sexuellen Belästigung
Wenn Sie mit einem Vorwurf sexueller Belästigung oder sexuellen Übergriffs konfrontiert sind, gilt: Sagen Sie nichts, bevor Sie anwaltlich beraten sind.
Nach einer Anzeige leitet die Polizei das Ermittlungsverfahren ein, befragt Zeugen und lädt Beschuldigte zur Vernehmung. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Ich übernehme die Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, beantrage Akteneinsicht und prüfe, ob eine frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreichbar ist.
Die Verteidigung beginnt nicht erst vor Gericht. In vielen Fällen kann bereits im Ermittlungsverfahren durch gezielte Einwände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage eine Anklage verhindert werden.
Ablauf eines Ermittlungsverfahrens beim Vorwurf Sexueller Übergriff
- Anzeige oder Strafantrag – häufig durch das vermeintliche Opfer oder Dritte.
- Einleitung der Ermittlungen – Polizei sammelt Beweise, vernimmt Zeugen.
- Vorladung als Beschuldigter – Sie haben das Recht zu schweigen.
- Akteneinsicht durch die Verteidigung – Grundlage jeder strategischen Entscheidung.
- Stellungnahme und Verteidigungsstrategie – auf Basis der aussagepsychologischen Analyse.
- Einstellung oder Anklage – Ziel ist stets die Verfahrenseinstellung vor einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Mögliche Konsequenzen einer Verurteilung
Eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung oder eines sexuellen Übergriffs kann zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe führen. Darüber hinaus drohen berufliche Konsequenzen, etwa Disziplinarverfahren, Kündigungen oder Einträge ins Führungszeugnis. Selbst ein laufendes Verfahren kann das persönliche und soziale Umfeld erheblich belasten.
Je früher Sie sich anwaltlich vertreten lassen, desto größer sind die Chancen, das Verfahren ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden.
Häufig gestellte Fragen
Anzeige bei einem sexuellen Übergriff oder einer sexuellen Belästigung
Ich habe eine Anzeige wegen sexueller Belästigung oder sexuellem Übergriff erhalten. Was passiert jetzt?
Nach einer Strafanzeige leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren ein. Sie prüft, ob ein Anfangsverdacht besteht, befragt Zeugen und legt die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft vor. In vielen Fällen folgt eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.
Wichtig: Eine Anzeige bedeutet nicht automatisch, dass es zu einer Verurteilung kommt. In Sexualstrafsachen gibt es oft keine objektiven Beweise, sondern allein die Aussage einer Person. Deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Einschaltung entscheidend, um das Verfahren in die richtigen Bahnen zu lenken.
Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalte?
Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht folgen. Sie haben das Recht zu schweigen – und sollten davon unbedingt Gebrauch machen, bis ein Anwalt Akteneinsicht erhalten hat.
Ich übernehme auf Wunsch die Absage des Termins, beantrage Akteneinsicht und prüfe, welche Informationen den Ermittlungsbehörden vorliegen. Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob und wie Sie sich äußern sollten.
Ein unüberlegtes Gespräch bei der Polizei kann Ihre Verteidigung später erschweren. Handeln Sie daher besonnen und lassen Sie sich frühzeitig beraten.
Wann sollte ich eine Anwältin oder einen Anwalt einschalten?
Sofort, nachdem Sie von dem Vorwurf sexueller Belästigung oder sexuellen Übergriffs erfahren. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen, das Verfahren zu beeinflussen – idealerweise, bevor es zu einer Anklage kommt.
Ich prüfe die Ermittlungsakte, bewerte die Beweislage und entwickle eine individuelle Strategie, die auf den aussagepsychologischen und rechtlichen Besonderheiten Ihres Falls aufbaut. Oft lässt sich eine Einstellung des Verfahrens erreichen, bevor es überhaupt öffentlich wird.
Wie läuft das Verfahren wegen sexueller Belästigung oder sexuellen Übergriffs ab?
- Anzeige / Strafantrag: Das Verfahren beginnt meist mit einer Anzeige durch die angeblich betroffene Person.
- Ermittlungsverfahren: Polizei und Staatsanwaltschaft prüfen den Tatverdacht, vernehmen Zeugen und sichern Beweise.
- Vorladung des Beschuldigten: Sie werden zur Aussage eingeladen – Sie müssen aber nicht erscheinen.
- Akteneinsicht und Verteidigung: Nach Akteneinsicht beurteile ich, ob eine Stellungnahme sinnvoll ist und welche Strategie erfolgversprechend ist.
- Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Je nach Beweislage kann das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben werden.
- Gerichtsverfahren: Kommt es zur Hauptverhandlung, liegt der Schwerpunkt auf der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussage des vermeintlichen Opfers.
In Sexualstrafsachen steht häufig Aussage gegen Aussage. Ich überprüfe die Belastungsaussage mit wissenschaftlichen Methoden der Aussagepsychologie, um Widersprüche, Suggestionseinflüsse oder Erinnerungslücken sichtbar zu machen.
Wie kann ich mich gegen falsche Anschuldigungen wehren?
Falschbeschuldigungen kommen im Sexualstrafrecht immer wieder vor – häufig ohne bewusste Täuschungsabsicht, etwa durch missverständliche Situationen oder verfälschte Erinnerungen.
Ich gehe methodisch vor, indem ich die Struktur und den Inhalt der Aussage analysiere. Ziel ist, alternative Erklärungen (Verwechslung, Suggestion, emotionale Verzerrung) aufzuzeigen und so Zweifel an der Glaubhaftigkeit zu begründen.
Wichtig ist, dass Sie nichts ohne anwaltliche Beratung unternehmen – insbesondere keine Kontaktaufnahme mit der anzeigenden Person oder eigene Stellungnahmen gegenüber Polizei oder Medien.
Wie läuft das Mandatsverhältnis ab und wer betreut meinen Fall?
Sie werden in meinem Büro ausschließlich von mir persönlich betreut. Ich nehme mir Zeit, den Sachverhalt mit Ihnen zu besprechen, Ihre Sicht der Dinge zu verstehen und alle Verfahrensunterlagen sorgfältig zu prüfen.
Das Mandat beginnt mit einem vertraulichen Erstgespräch. Danach übernehme ich die Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft, analysiere die Ermittlungsakte und entwickle eine klare Verteidigungsstrategie.
Diskretion und Vertraulichkeit sind selbstverständlich. Mein Ziel ist, Ihr Verfahren geräuschlos und effektiv zu lösen – möglichst ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Welche Strafen können nach einer Verurteilung folgen?
Eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung (§ 184i StGB) kann zu Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren führen. Bei einem sexuellen Übergriff (§ 177 StGB) drohen deutlich höhere Strafen. Auch ohne Verurteilung kann ein laufendes Verfahren schwerwiegende Folgen für Beruf, Familie und soziales Umfeld haben.
Handeln Sie daher frühzeitig – eine aktive, aussagepsychologisch fundierte Verteidigung kann entscheidend sein, um Ihre Rechte zu sichern.
Jetzt handeln – rechtzeitig verteidigen
Wenn Ihnen eine Anzeige wegen sexueller Belästigung oder sexuellem Übergriff vorliegt, sollten sie dringend handeln. Warten Sie nicht, bis sich die Ermittlungen verselbstständigen. Eine frühzeitige und methodisch fundierte Verteidigung kann entscheidend sein, um den Tatvorwurf zu entkräften und Ihr Verfahren in geordnete Bahnen zu lenken.
Ich berate und vertrete Sie persönlich: vertraulich, zielgerichtet und mit langjähriger Erfahrung im Sexualstrafrecht. Neben Fällen der sexuellen Belästigung oder des sexuellen Übergriffs übernehme ich auch Verfahren wegen anderer Sexualdelikte, etwa beim Vorwurf der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung. Auch bei einer Anzeige wegen Kindesmissbrauchs stehe ich Ihnen anwaltlich zur Seite.
Gerade in Verfahren, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Jugendlichen betreffen, kommt es auf Erfahrung, psychologisches Feingefühl und eine sachlich präzise Verteidigung an. Ich prüfe sorgfältig, welche Taten, Aussagen und Beweise den Verdacht tatsächlich tragen – und wann es sich um fehlerhafte Wahrnehmungen oder Falschinterpretationen handelt.
Lassen Sie sich frühzeitig beraten, bevor Sie eine Aussage machen oder weitere Schritte unternehmen.
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