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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Überblick: Änderungen im Sexualstrafrecht

Überblick: Reform Sexualstrafrecht

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Im Folgenden haben wir Ihnen eine Übersicht entsprechend des Entwurfs des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung - Drucksache 18/8210 -zusammengestellt: Die wesentlichen Änderungen im Sexualstrafrecht im Überblick:

  • § 177 wird stark ausgeweitet und neu gefasst
  • § 177, Vergewaltigung, ist nunmehr bereits bei einer sexuellen Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person verwirklicht. Die bisherigen Voraussetzungen einer Vergewaltigung entfallen; nämlich:
    • unter Androhung von Gewalt,
    • durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
    • unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, das Opfer zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu nötigen.
  • Bloßes Überrumpeln, rein verbales Wehren des „Opfers“ ohne körperlichen Widerstand (etwa aus Angst, schlafende Kinder zu wecken oder aus Angst vor dem Täter) und „Grapschen“ sind demnach künftig strafbar.
    Bislang war der Täter nicht strafbar, wenn das Opfer aufgrund überraschender Handlungen des Täters zu Widerstand nicht in der Lage war oder wenn es nur aus Furcht keinen Widerstand leistete.
    Strafbar ist nunmehr das bloße Hinwegsetzen über den Willen des Opfers – eines aktiven Überwinden des entgegenstehenden Willens des Opfers oder einer Nötigung bedarf es demnach nicht mehr. Das ist die sog. „Nein-heißt-Nein“-Lösung.
  • § 179 StGB entfällt
    Alle Tathandlungen, die bislang von § 179 StGB – sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger (also insbesondere schlafender, bewusstloser oder behinderter) Personen - werden nunmehr von dem neu gefassten § 177 StGB als sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung erfasst.
  • § 184 i wird neu eingeführt
    Sexuelle Belästigung, insbesondere Überrumpelung durch Grapschen oder Küssen, wobei das Opfer aufgrund der Überraschung keinen Widerstand leisten kann, ist nunmehr strafbar entsprechend des neuen §184i StGB. Bislang galt dies gem. 185 StGB lediglich als Beleidigung.
  • § 184 j wird neu eingeführt
    Der neue Straftatbestand des § 184j StGB stellt nunmehr unter Strafe, wenn Personen in einer Gruppe zusammen eine andere Person bedrängen, um an ihr eine Straftat nach § 177 oder 184i StGB zu begehen.

Folgende Begriffe werden zukünftig voraussichtlich von Bedeutung sein:

§ 177, sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

  • Sexueller Übergriff
  • gegen den erkennbaren Willen
  • zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmen
  • ausnutzen, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern
  • sich der Zustimmung dieser Person versichern
  • Ausnutzen eines Überraschungsmoments

§ 178, wenigstens Leichtfertige Verursachung des Todes des Opfers

  • Leichtfertigkeit

§ 184i, Sexuelle Belästigung

  • Belästigung

§ 184j

  • Beteiligung an einer Personengruppe,
  • Bedrängen einer anderen Person zur Begehung einer Straftat an dieser

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Paragraphen: Das änder die Reform SexualstrafrechtÜberblick über die bisherigen Regelungen:

§ 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person

  • mit Gewalt,
  • durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  • unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  • die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  • das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen

(1) Wer eine andere Person, die

  • wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder
  • körperlich

zum Widerstand unfähig ist, dadurch missbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch missbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn

  • der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
  • die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
  • der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.

§ 240 Nötigung

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  • eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
  • eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
  • seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

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Die Neuerungen

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

  • der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
  • der Täter ausnutzt, dass die Person aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich ein-geschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
  • der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  • der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
  • der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  • gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  • dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  • eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  • die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  • das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  • das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 178 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 184i Sexuelle Belästigung

(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 184j Straftaten aus Gruppen

Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

 

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