Vorwurf Kindesmissbrauch: Anwaltliche Beratung und Unterstützung
Wird ein Kind sexuell missbraucht, ist seine Gesamtentwicklung gestört. Durch Autoritätspersonen werden Unterlegenheit und Unwissen der Kinder durch den Täter zu dessen eigener sexuellen Befriedigung ausgenutzt. Darum wiegt der Vorwurf des Kindesmissbrauchs schwer und wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet.
Die Norm Sexueller Missbrauch von Kindern verfügt über etliche Begehungsalternativen. Opfer ist dabei immer ein Kind, das heißt, Jungen und Mädchen unter vierzehn Jahren. Es macht sich des Kindesmissbrauchs strafbar, wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt, sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lässt oder ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.
Bedauerlicherweise kommt es allerdings auch immer wieder vor, dass der Verdacht des Missbrauchs genutzt werde, um nach einer Trennung in Sorgerechtsstreitfällen mit solchen Falschaussagen eine Entscheidung gegen ein Elternteil (i.d.R. den Vater) zu beeinflussen. Bei einer entsprechend gearteten Verleumdung bedarf es einer kompetenten Verteidigung gegen Kindesmissbrauch als falscher Verdächtigung durch eine auf das Strafrecht spezialisierte Rechtsanwältin.
Verteidigung gegen Kindesmissbrauch: So ist sexuelle Gewalt gegen Kinder definiert
Dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern unterfällt, wenn der Täter auf ein Kind mittels pornografischer Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Dies gilt insbesondere, wenn versucht wird, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll. Ebenfalls zählt es zum Kindesmissbrauch, wenn das Kind dazu gezwungen wird, kinderpornografische Schriften herzustellen oder sich zu verschaffen (§ 184 b Absatz 1 Nummer 3, § 184 b Absatz 3).
Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs greift auch dann, wenn der Täter ein Kind für sexuelle Handlungen nach § 176 Abs. 1 bis 4 anbietet oder solche nachzuweisen verspricht bzw. sich mit einer anderen Person zu einer solchen Tat verabredet.
Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern, die in ihrem Handlungsunwert und Erfolgsunwert vom Gesetz als noch gravierender bewertet werden als der sexuelle Missbrauch von Kindern, werden als schwerer sexueller Kindesmissbrauch bezeichnet. Die Strafdrohung entspricht der des Mordtatbestands und liegt demnach bei einer Strafdrohung von bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug.
Rechtliche Grundlagen nach dem Strafgesetzbuch
Ob sexueller Kindesmissbrauch oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorliegt, wird je nach Stärke des Vergehens am Opfer und den Vorstrafen des Täters in einem Strafverfahren entschieden. Genaue Regelungen dazu befinden sich in §§ 176 - 176 a - e StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern).
Den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern regelt § 176 c StGB:
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt.
- 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt.
- 3. ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
§ 176a Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
- 3. auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) 1Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. 2Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176b Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer auf ein Kind durch einen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) einwirkt, um
- 1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder an oder vor einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
- 2. eine Tat nach § STGB § 184b Absatz STGB § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § STGB § 184b Absatz STGB § 184b Absatz 3 zu begehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Bei Taten nach Absatz 1 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
§ 176c Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
- 1. der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- 2. der Täter mindestens achtzehn Jahre alt ist und
- a) mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, oder
- b) das Kind dazu bestimmt, den Beischlaf mit einem Dritten zu vollziehen oder ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, an dem Dritten vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen,
- 3.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- 4.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, des § STGB § 176a Absatz STGB § 176a Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Absatz STGB § 176a Absatz 3 Satz 1 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) zu machen, der nach § STGB § 184b Absatz STGB § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § STGB § 176 Absatz STGB § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
§176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
(1) Wer einen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ STGB § 176 bis STGB § 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1. einen Inhalt (§ STGB § 11 Absatz STGB § 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ STGB § 176 bis STGB § 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ STGB § 176 bis STGB § 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1. staatlichen Aufgaben,
- 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und
- 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. 2§ STGB § 74a ist anzuwenden.
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