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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sexuelle Nötigung — nach § 177 Abs. 5 StGB

Tathandlung bei dem Tatbestand sexuelle Nötigung ist der sexuelle Übergriff gem. § 177 Abs. 1, 2, also die Vornahme sexueller Handlungen gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers bzw. das Ausnutzen sonstiger Umstände. Hinzukommen müssen weitere Umstände, die das Gesetz nennt – etwa eine von vier verschiedenen besonderen (Zwangs-)Situationen beim Opfer, die der Täter „ausnutzt“ oder er muss– entsprechend der alten Regelung – die Person „zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt“ haben. Darunter fällt zum Beispiel, „wenn der Täter gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet; dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“.

Der Täter kann ein Mann oder auch eine Frau sein; beide Tatbestände können auch in Mittäterschaft verwirklicht werden. Nach der Gesetzesreform ist neben dem neu hinzugekommen sexuellen Übergriff auch die sexuelle Nötigung als sogenanntes Vergehen eingestuft, was eine Verfahrensbeendigung im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich möglich macht. Die Norm schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers.

 

Sexuelle Nötigung in der Ehe

Auch sexuelle Nötigung in der Ehe ist nunmehr — seit dem 33. StrÄndG v. 1.7.1997 — strafbar. Bis dahin waren sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe lediglich als allgemeine Nötigung nach § 240 StGB strafbar; und das Merkmal „außerehelich“ Voraussetzung der sexuellen Nötigung.

 

Welche Strafe sieht das StGB bei sexueller Nötigung vor?

Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB) und sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) sind sog. Grundtatbestände der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB). Setzt die Vergewaltigung ein Eindringen in den Körper des Opfers voraus, so erfassen der sexuelle Übergriff und die sexuelle Nötigung bereits sexuelle Handlungen des Täters unterhalb dieser Schwelle. In Deutschland droht seit dem 10.11.2016 bei der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bei einer Verjährung von 20 Jahren, in minder schweren Fällen kann jeweils eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt werden. Außerdem steht der Vorwurf der sexuellen Nötigung mit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung in Verbindung, die für Sexualstraftaten charakteristisch ist.

 

Ein „neuer“ Tatbestand seit dem 10.11.2016

Der wesentliche Unterschied zwischen dem „alten“ Tatbestand der sexuellen Nötigung und dem „neuen“ Tatbestand des sexuellen Übergriffs besteht darin, dass keine nötigende Handlung des Täters mehr erforderlich ist. In Umsetzung der „Nein-heißt-Nein“-Kampagne stellt der entgegenstehende Wille des Opfers das zentrale Element dar – wie die Strafjustiz dieses Tatbestandsmerkmal praktisch ausfüllen wird, ist derzeit noch schwer abzuschätzen.

 

Sexuelle Handlung

Die sexuelle Handlung, also Handlung mit sexuellem Bezug, ist der Taterfolg sowohl des sexuellen Übergriffs als auch der sexuellen Nötigung; sei es, dass das Opfer diese durch den Täter oder einen Dritten an sich selbst dulden muss, oder sei es, dass das Opfer die sexuelle Handlung an dem Täter oder an einem Dritten vornehmen muss.
Der Begriff der sexuellen Handlung ist in § 184h Nr. 1 StGB definiert. Demnach muss die sexuelle, also sexualbezogene Handlung „von einiger Erheblichkeit“ sein. Verhaltensweisen, die in ihrer Art, Intensität, Dauer, Handlungsrahmen und Beziehung der Beteiligten bestenfalls Taktlosigkeiten oder Zudringlichkeiten sind, werden damit aus der Strafbarkeit ausgefiltert.

 

Erkennbar entgegenstehender Wille nach § 177 Abs. 1 StGB

Aus den Gesetzgebungsmaterialien geht hervor, dass der entgegenstehende Wille dann erkennbar sein soll, wenn ein objektiver Dritter ihn erkennen kann. Das ist der Fall, sofern das Opfer diesen zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder konkludent (zum Beispiel durch Weinen oder Abwehren der sexuellen Handlung) zum Ausdruck bringt – ein bloßer innerer Vorbehalt genügt nicht.

Zu besonderen Situationen gehören:

  • die Unfähigkeit einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (zusätzliche Strafschärfung, wenn diese auf Krankheit oder Behinderung beruht)
  • die erheblich eingeschränkte Fähigkeit zur Willensbildung oder –äußerung
  • das Überraschungsmoment
  • das Ausnutzen einer nötigungsgeeigneten Lage (z.B. Alleinlassen an einsamen Ort, Verlassen in schutzloser Lage, Entzug notwendiger Hilfe, Wegnahme von erforderlichen Hilfsmitteln)

 

Tathandlung der sexuellen Nötigung

Der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB, sexuelle Nötigung, setzt, in der Sprache des Gesetzes voraus, dass eine Person, das sog. Opfer, „mit Gewalt“, oder „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ oder „unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“, genötigt wird, „sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen“. Geschützes Rechtsgut dabei soll die sexuelle Selbstbestimmung des potentiellen Opfers sein; das heißt, dessen persönliche Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann, mit wem, auf welche Weise und wo es sich sexuell betätigen will. Demnach greift der Tatbestand der sexuellen Nötigung dann, aber auch nur dann ein, wenn das potentielle Opfer gegen seinen Willen mit Sex konfrontiert wird. Die sog. Nötigungsmittel, also Mittel zur Überwindung eines der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers sind dabei alternativ Gewalt, Drohung und die Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers.

 

Gewalt

Gewalt bedeutet hier körperlichen Zwang aus Opfersicht; sonach körperliche Krafteinwirkung des Täters auf das Opfer. Diese muss zielgerichtet, final, darauf zielen, den Widerstand und damit den sexuellen Handlungen in der konkreten Situation entgegenstehenden Willen des Opfers zu brechen; um die aus Tätersicht begehrte sexuelle Handlung zu erreichen. Irrelevant dabei ist, ob das Opfer sich wehrt oder nicht. Beispiele für Gewaltanwendung im Sinne der sexuellen Nötigung sind Festhalten der Hände, Auseinanderdrücken der Beine oder Einschließen in einen Raum.

 

Der Unterschied zwischen dem allgemeinen Strafrecht und dem Sexualstrafrecht ist gewaltig. Ein Rechtsanwalt, der nicht spezialisiert ist, wird Sie nicht in dem Umfang beraten können wie ein Strafverteidiger für Sexualstrafrecht. Das wichtigste Werkzeug des Sexualstrafverteidigers ist die genaue Kenntnis der Umstände, in denen sich der Beschuldigte befindet. So kann bereits eine simple Aussage bei der Polizei Sie in eine schwierige Situation bringen. Konsultieren Sie sich vom ersten Tag der Beschuldigung an mit einem Anwalt für Sexualstrafrecht.

Wenden Sie sich jetzt an meine Kanzlei für juristischen Beistand beim Vorwurf der sexuellen Nötigung!

 

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