Sexueller Übergriff
Änderung seit dem 10.11.2016
Mit den Änderungen im Sexualstrafrecht, die Ende 2016 in Kraft traten, wurden einige Straftatbestände neu gefasst und in den Definitionen verändert. Ein neuer Straftatbestand, der in diesem Zuge Eingang hielt, ist der Sexuelle Übergriff. Dieser beinhaltet seit der Reform nunmehr die Tatbestände sexuelle Nötigung, Vergewaltigung sowie sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen.
Hierbei bildet der Tatbestand „Sexueller Übergriff“ gem. § 177 Abs. 1 StGB den Grund-Tatbestand. Er ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt. Der „einfache“ sexuelle Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
Einer Nötigungshandlung, wie bei der Rechtslage vor dem 10.11.2016, bedarf es somit zur Begründung der Strafbarkeit nicht mehr. Vielmehr genügt jetzt allein die Missachtung des erkennbaren und der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willens des Opfers; also ein Weinen oder ein geäußertes „Nein“.
Beim Vorwurf “Sexueller Übergriff” unbedingt Anwalt hinzuziehen
Durch die Änderung der Gesetzeslage verschwimmt die Trennschärfe. Was der eine als harmlosen Flirt wahrnimmt, wird vom anderen schon als sexueller Übergriff verstanden. Und auch der Falschbeschuldigung wird in diesem Zusammenhang Tür und Tor geöffnet. Im Sexualstrafrecht, wo per se durch in der Regel fehlende Zeugen meist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorherrschend ist, wird durch die schwammige Formulierung des “erkennbaren Willens” beim vermeintlichen Opfer eine nachträglich veränderte Erkenntnis über den eigenen Willen zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung leicht möglich.
Daher ist es für Beschuldigte nunmehr unerlässlich, sich an einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht zu wenden. Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich bereits seit über zehn Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert. Um Falschaussagen und falschen Erinnerungen optimal begegnen zu können, habe ich mir zusätzlich umfassende Kenntnisse in der Aussagepsychologie angeeignet. Durch diese jahrelange Erfahrung und mein fundiertes Wissen im Umgang mit Aussagen biete ich Ihnen die optimale Verteidigung, wenn gegen Sie der Vorwurf Sexueller Übergriff erhoben wurde.
Kern der Aussagepsychologie ist die Beurteilung der Frage, ob eine Aussage, insbesondere eine Zeugenaussage, glaubhaft ist oder nicht.
