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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sexueller Übergriff

Änderung seit dem 10.11.2016

Mit den Änderungen im Sexualstrafrecht, die Ende 2016 in Kraft traten, wurden einige Straftatbestände neu gefasst und in den Definitionen verändert. Ein neuer Straftatbestand, der in diesem Zuge Eingang hielt, ist der Sexuelle Übergriff. Dieser beinhaltet seit der Reform nunmehr die Tatbestände sexuelle Nötigung, Vergewaltigung sowie sexueller Missbrauch von Widerstandsunfähigen.

Hierbei bildet der Tatbestand „Sexueller Übergriff“ gem. § 177 Abs. 1 StGB den Grund-Tatbestand. Er ist bereits erfüllt, wenn der Täter eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt. Der „einfache“ sexuelle Übergriff gem. § 177 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.

Einer Nötigungshandlung, wie bei der Rechtslage vor dem 10.11.2016, bedarf es somit zur Begründung der Strafbarkeit nicht mehr. Vielmehr genügt jetzt allein die Missachtung des erkennbaren und der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willens des Opfers; also ein Weinen oder ein geäußertes „Nein“.

Beim Vorwurf “Sexueller Übergriff” unbedingt Anwalt hinzuziehen

Durch die Änderung der Gesetzeslage verschwimmt die Trennschärfe. Was der eine als harmlosen Flirt wahrnimmt, wird vom anderen schon als sexueller Übergriff verstanden. Und auch der Falschbeschuldigung wird in diesem Zusammenhang Tür und Tor geöffnet. Im Sexualstrafrecht, wo per se durch in der Regel fehlende Zeugen meist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorherrschend ist, wird durch die schwammige Formulierung des “erkennbaren Willens” beim vermeintlichen Opfer eine nachträglich veränderte Erkenntnis über den eigenen Willen zum Zeitpunkt der sexuellen Handlung leicht möglich.

Daher ist es für Beschuldigte nunmehr unerlässlich, sich an einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht zu wenden. Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich bereits seit über zehn Jahren auf das Sexualstrafrecht spezialisiert. Um Falschaussagen und falschen Erinnerungen optimal begegnen zu können, habe ich mir zusätzlich umfassende Kenntnisse in der Aussagepsychologie angeeignet. Durch diese jahrelange Erfahrung und mein fundiertes Wissen im Umgang mit Aussagen biete ich Ihnen die optimale Verteidigung, wenn gegen Sie der Vorwurf Sexueller Übergriff erhoben wurde.

Der Vorwurf des Stalkings trifft viele meiner Klient*innen unvorbereitet. Nach meiner Erfahrung sind nur wenige Vorwürfe des strafbaren Nachstellens haltbar. Mit mir an Ihrer Seite vertreten Sie Ihren Standpunkt mit Nachdruck und rechtlicher Absicherung

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Machen Sie keine Aussage ohne Rechtsbeistand

Ganz gleich, in welcher Form Sie von dem gegen Sie erhobenen Vorwurf erfahren: Machen Sie keine Aussage und wenden Sie sich umgehend an einen Anwalt. Wenn Sie mich für Ihre Verteidigung engagieren, werde ich Akteneinsicht beantragen und auf Grundlage derer die Verteidigung planen. Seien Sie sich sicher, dass ich all mein Wissen und Können dafür einsetze, den optimalen Ausgang für Sie zu erreichen. Die vielen Erfolge, die ich bereits erzielen konnte, belegen meine Expertise.

Bundesweite Strafverteidigung

Beschuldigte, gegen die der Vorwurf Sexueller Übergriff oder sexueller Missbrauch erhoben wurde oder die eines anderen Deliktes im Sexualstrafrecht beschuldigt sind, empfinden es oft als unangenehm, mit einem Verteidiger aus ihrem Umfeld zusammenzuarbeiten. Je nachdem, um welchen Vorwurf es sich handelt und wie die Betroffenen leben, spielen auch die Angst vor Vorverurteilung und übler Nachrede eine Rolle dabei (leider oftmals nicht zu Unrecht). - Deshalb biete ich meine Unterstützung bundesweit an. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf und profitieren Sie nicht nur von meinem Wissen und meinem Erfahrungsschatz, sondern seien Sie sich meiner absoluten Loyalität bewusst.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.