Missbrauch von Schutzbefohlenen
Die jüngsten Mitglieder der Gesellschaft sind noch besonders wehrlos, weshalb das Strafgesetzbuch hart Strafen für sexuelle Übergriffe gegen Kinder und Jugendliche vorsieht. Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs bezieht sich dabei auf Kinder unter 14 Jahren, während das Strafrecht bei 14- bis 18-jährigen vom Missbrauch Jugendlicher spricht.
Einen besonderen Fall stellt der Missbrauch von Schutzbefohlenen dar, da hier ein Obhutsverhältnis zwischen Täter und Opfer besteht. Für das Vergehen ist eine Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe vorgesehen. Es liegt u.a. dann vor, wenn der Täter sexuelle Handlungen an einem unter sechzehn Jahre alten Opfer, das ihm „zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist“, vollzieht. Darüber hinaus gilt § 174 StGB auch, wenn eine höher gestellte Person an einem minderjährigen Schutzbefohlenen unter Ausnutzen der mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit, sexuellen Missbrauch vornimmt oder von dem Opfer an sich vornehmen lässt. Die Straftat des Missbrauchs Schutzbefohlener liegt auch dann vor, wenn das Opfer das noch nicht achtzehn Jahre alte leibliche oder angenommene Kind des Täters ist.
Strafgrund "Abhängigkeit"
Die Strafbarkeit des Deliktes Missbrauch von Schutzbefohlenen ergibt sich insbesondere aus dem Recht auf eine ungestörte geschlechtliche Entwicklung junger Menschen, die von dem Täter durch enge familienrechtliche Verbundenheit oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis wie eine Ausbildung, abhängig sind. Da diese durch die Handlungen massiv geschädigt werden kann, sind die vorgesehenen Strafen für sexuellen Missbrauch entsprechend hoch. Daher macht sich der „Täter“ des Missbrauchs von Schutzbefohlenen grundsätzlich auch dann strafbar nach § 174 StGB, wenn das „Opfer“ in die sexuelle Handlung einwilligt oder sie selbst sogar anregt und initiiert.
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