Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen § 176 StGB und §§ 184b, 184c StGB ein

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Chatplattform „Knuddels" sexualisierte Kommunikation mit vermeintlichen Minderjährigen geführt und kinder- sowie jugendpornographische Inhalte besessen zu haben. Durch eine präzise rechtliche Analyse des Tatzeitrechts und die konsequente Prüfung der digitalen Beweislage konnte die Verteidigung beide Vorwürfe entkräften. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen § 176 StGB und §§ 184b, 184c StGB ein

Tatzeitrecht und digitale Beweisführung bei Chatplattform-Vorwürfen

Ermittlungsverfahren wegen sexualisierter Online-Kommunikation mit vermeintlichen Minderjährigen werfen regelmäßig zwei zentrale Fragen auf: Erstens, ob das zur Tatzeit geltende Recht das konkrete Verhalten überhaupt unter Strafe stellt. Zweitens, ob sich aus Chatverläufen allein ein hinreichender Nachweis für den Besitz inkriminierter Inhalte ableiten lässt. Beide Aspekte erfordern eine genaue juristische und technische Prüfung – gerade wenn die Kommunikation auf Plattformen stattfand, auf denen die Identität der Gesprächspartner nicht verifizierbar ist.

 

Sexualisierte Chats auf „Knuddels" – kein Kind, kein Tatbestand?

Ausgangslage

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, über die Chatplattform „Knuddels" sexualisierte Gespräche mit vermeintlichen Kindern und Jugendlichen geführt zu haben. Darüber hinaus sollte er sich kinder- und jugendpornographische Inhalte verschafft und diese besessen haben.

Den Ermittlungsbehörden lagen mehrere Chatverläufe vor. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft überschritt lediglich ein einziger Chat die Grenze zu strafrechtlich relevantem Verhalten: In diesem Gespräch vom 03.03.2021 soll durch pornographische Reden auf eine vermeintlich 13-jährige Chatpartnerin eingewirkt worden sein. Im Rahmen einer Durchsuchung wurden zudem Smartphone und weitere Datenträger des Mandanten sichergestellt und forensisch ausgewertet.

 

Verteidigungsansatz und rechtliche Bewertung

Die Verteidigung setzte an zwei entscheidenden Punkten an – dem Tatzeitrecht beim Chatvorwurf und der digitalen Beweislage beim Besitzvorwurf. In beiden Bereichen war umfangreiche Schriftsatzarbeit erforderlich, um die Schwächen der Anklageposition systematisch herauszuarbeiten.

Chatvorwurf: Tatzeitrecht schließt Strafbarkeit aus.

Die Ermittlungen ergaben, dass die vermeintlich 13-jährige Chatpartnerin tatsächlich ein erwachsener Mann war. Damit kam keine vollendete Tat, sondern allenfalls ein Versuch in Betracht. Die Verteidigung arbeitete heraus, dass in der am 03.03.2021 geltenden Fassung des § 176 StGB für die einzig einschlägige Variante – § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB a. F. – eine Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich ausgeschlossen war. Selbst der aus Sicht der Ermittlungsbehörden gravierendste Chat begründete nach Tatzeitrecht keine strafbare Handlung.

Besitzvorwurf: Keine Dateien, kein Nachweis.

In den Chatverläufen fanden sich Hinweise darauf, dass dem Mandanten Fotos übersandt worden sein sollen, die er kommentierte. Die Fotos selbst lagen jedoch nicht mehr vor. Die Kommentare waren nach Bewertung der Staatsanwaltschaft nicht eindeutig genug, um mit der erforderlichen Sicherheit auf kinder- oder jugendpornographische Inhalte zu schließen. Entscheidend war das Ergebnis der Digitalforensik: Auf keinem der sichergestellten und ausgewerteten Geräte wurden kinder- oder jugendpornographische Inhalte gefunden. Damit fehlte die zentrale Grundlage für einen Besitz- oder Verschaffungsvorwurf.

 

Verfahrensausgang

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. In ihrer Einstellungsverfügung stellte sie klar: Ein hinreichender Tatverdacht habe sich nicht begründen lassen. Die Chatvorwürfe begründeten wegen des Tatzeitrechts und des Versuchsausschlusses keine Straftat. Der Besitz- und Verschaffungsvorwurf war mangels Dateien und belastbarer Beweisgrundlage ebenfalls nicht nachweisbar.

 

Bedeutung des Ergebnisses für den Mandanten

Vorwürfe sexualisierter Kommunikation mit Minderjährigen und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gehören zu den stigmatisierendsten Beschuldigungen im Strafrecht. Bereits die Einleitung eines solchen Verfahrens – verbunden mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme persönlicher Geräte – kann die berufliche Existenz und das familiäre Umfeld nachhaltig belasten. Die Einstellung bewahrte den Mandanten vor einer öffentlichen Hauptverhandlung und den damit verbundenen persönlichen Konsequenzen.

 

Hinweis

Gerade bei Vorwürfen, die auf Chatprotokollen und digitalen Zuordnungen beruhen, zeigt dieser Fall: Eine präzise Prüfung des Tatzeitrechts und die konsequente Auswertung der forensischen Befunde können den entscheidenden Unterschied machen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich