Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Vom Vergewaltigungsvorwurf in der Ehe zur Einstellung mangels Tatverdacht

Gegen meinen Mandanten wurde wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in der Ehe ermittelt. In einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne objektive Beweismittel stellte die Staatsanwaltschaft Augsburg das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein – die Belastungsaussage trug den für eine Anklage erforderlichen Überzeugungsgrad nicht.

Staatsanwaltschaft Augsburg stellt Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung in der Ehe ein (§ 170 Abs. 2 StPO)

Mein Mandant sah sich mit einem der schwersten Vorwürfe im Sexualstrafrecht konfrontiert: Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1, 6 StGB – zum Nachteil seiner Ehefrau. Die Ermittlungen standen von Beginn an unter dem Vorzeichen einer klassischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation: keine objektiven Spuren, keine unbeteiligten Zeugen, kein forensisch verwertbares Beweismittel zum Kerngeschehen.

Nach strukturierter Verteidigungsarbeit stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Es kam weder zur Anklage noch zur Hauptverhandlung.

Ausgangslage: Vorwurf der Vergewaltigung innerhalb der Ehe

Der Tatvorwurf Vergewaltigung ist Teil des § 177 StGB („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung"). Strafbar sind sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer Person erfolgen oder unter Ausnutzung einer fehlenden beziehungsweise eingeschränkten Willensbildung vorgenommen werden. Auch innerhalb einer Ehe gelten dieselben strafrechtlichen Maßstäbe – entscheidend ist stets die Frage der fehlenden Einwilligung, nicht der Beziehungsstatus.

Die Anzeigeerstattung erfolgte deutlich nach dem behaupteten Geschehen. Im Ermittlungsverfahren standen vor allem mehrere Vernehmungen und deren inhaltliche Vergleichbarkeit im Fokus. Objektive Beweismittel zur Objektivierung des Kerngeschehens lagen nicht vor.

Aussage-gegen-Aussage: Warum die Beweissituation alles entscheidet

Gerade Vorwürfe, die sich auf ein Geschehen in der Nacht, nach Alkoholkonsum oder im Schlaf beziehen, führen in der Praxis häufig zu einer besonderen Beweissituation. Wenn objektive Beweismittel fehlen, muss die Justiz die Belastungsaussage besonders sorgfältig prüfen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in solchen Konstellationen eine strukturierte Glaubhaftigkeitsprüfung erforderlich ist – mit folgenden Prüfpunkten:

  • Aussagetüchtigkeit der belastenden Person
  • Aussageentstehung und mögliche externe Beeinflussung
  • Konstanz der Angaben über mehrere Vernehmungen hinweg
  • Mögliche Belastungsmotive
  • Gesamtwürdigung unter der sogenannten „Nullhypothese"

Entscheidend ist nicht die Plausibilität einzelner Details, sondern ob die Aussage bei einer Gesamtschau den erforderlichen Überzeugungsgrad trägt.

Verteidigungsansatz: Strukturierte Prüfung der Belastungsaussage

Mein Mandant hat den Tatvorwurf konsequent bestritten. Die Verteidigung setzte darauf, die Beweissituation methodisch sauber zu strukturieren und die Tragfähigkeit der Belastungsaussage an den rechtlich gebotenen Kriterien zu messen.

Aussagetüchtigkeit und situative Einschränkungen

Ein zentraler Punkt war die Frage, ob die Anzeigenerstatterin zum relevanten Zeitpunkt in ihrer Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Nach Aktenlage spielten dabei insbesondere folgende Aspekte eine Rolle:

  • Alkoholkonsum in der Nacht des behaupteten Geschehens
  • Schlaf- und Aufwachkonstellation zu Beginn der behaupteten Tat
  • Geschilderte Schock- und Erstarrungsreaktionen sowie Erinnerungslücken

Gerade in der Konstellation „Schlaf, Alkohol und spätere Erinnerung" ist die Frage, ob ein Geschehen realitätsgetreu wahrgenommen und gespeichert wurde, nicht nur psychologisch relevant, sondern rechtlich entscheidend: Glaubhaftigkeit setzt Aussagefähigkeit voraus.

Aussageentstehung und mögliche externe Beeinflussung

Ebenfalls in den Blick zu nehmen war die Aussagegenese. Nach Aktenlage hatte die Anzeigenerstatterin vor der Anzeige mit Dritten sowie Beratungsstellen über das Erlebte gesprochen. Solche Konstellationen können die Gefahr bergen, dass sich Erinnerungselemente nachträglich verändern, verdichten oder durch Suggestion überformt werden.

Das bedeutet nicht, dass die Angaben automatisch falsch sind – aber die Ermittlungsbehörden müssen sorgfältig prüfen, ob sich die Darstellung über die Zeit entwickelt hat und welche Faktoren dafür ursächlich sein können.

Konstanzprüfung und Widersprüche

Entscheidend war außerdem, dass sich die Angaben zum Kerngeschehen nicht stabil darstellten. Im Verlauf mehrerer Vernehmungen zeigten sich abweichende Details zu Begleitumständen und zur konkreten Ausgestaltung einzelner Handlungen. Zusätzlich ergaben sich aus dem Umfeld Hinweise auf anders geschilderte Abläufe, die mit der verfahrensgegenständlichen Darstellung nicht in Deckung zu bringen waren.

Solche Abweichungen sind in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren besonders bedeutsam, weil sie die Frage berühren, ob die Aussage ein tragfähiges, konsistentes Kerngeschehen abbildet.

Beziehungskontext und mögliche Belastungsmotive

In der Gesamtwürdigung spielte auch der Beziehungskontext eine Rolle. Nach Aktenlage bestanden Konflikte und Spannungen in der Ehe. In solchen Konstellationen verlangt die Rechtsprechung, mögliche Belastungsmotive oder sekundäre Interessen – etwa Trennungsdynamik oder Konflikteskalation – mitzudenken, ohne daraus vorschnell Schlüsse zu ziehen.

Rechtlich relevant: Wenn alternative Erklärungen für die Entstehung und Ausgestaltung der Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können, reicht dies für einen hinreichenden Tatverdacht regelmäßig nicht aus.

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der für eine Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht nicht vorliegt, weil eine Verurteilung in einer gedachten Hauptverhandlung nicht wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch.

Tragend waren insbesondere:

  • Fehlende objektive Beweismittel zur Objektivierung der Angaben
  • Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation
  • Widersprüchliche beziehungsweise divergierende Schilderungen zum Geschehensablauf

Bedeutung des Ergebnisses für den Mandanten

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hatte für meinen Mandanten erhebliche praktische Bedeutung:

  • Keine öffentliche Hauptverhandlung mit entsprechender Belastung und Stigmatisierung
  • Schutz der persönlichen und familiären Existenz
  • Vermeidung weitreichender Folgeeffekte – beruflich, sozial und familienrechtlich

Fazit: Frühzeitige Strukturierung entscheidet

Dieser Fall zeigt, was im Sexualstrafrecht bei innerfamiliären Vorwürfen häufig entscheidend ist:

  1. Die Beweissituation frühzeitig methodisch strukturieren, statt auf den Verlauf der Ermittlungen zu reagieren.
  2. Die Belastungsaussage konsequent an den aussagepsychologischen Prüfkriterien messen – Aussagetüchtigkeit, Aussagegenese, Konstanz und Motivlage.
  3. Widersprüche und Inkonsistenzen systematisch herausarbeiten und gegenüber den Ermittlungsbehörden klar benennen.

Vorwürfe sexueller Übergriffe innerhalb von Ehen sind strafrechtlich hochsensibel und in der Beweisführung besonders anspruchsvoll. Eine Verteidigung muss hier frühzeitig die richtigen rechtlichen und aussagepsychologischen Prüffragen stellen – sachlich, präzise und ohne interne Details preiszugeben.

Wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird, gilt: Nicht abwarten, sondern frühzeitig strukturiert verteidigen. Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung bin ich regelmäßig erfolgreich in Bayern im Einsatz – neben Augsburg auch als Anwalt für Sexualstrafrecht in München, Würzburg oder Kempten. Wenn Sie Fragen zur Einstellung des Strafverfahrens haben, stehe ich Ihnen zur Seite.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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