Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Einstellung des Verfahrens im Sexualstrafrecht

 

Anwältin für Sexualstrafrecht Anne Patsch

Wann eine Einstellung möglich ist und wie eine spezialisierte Verteidigung sie vorbereitet

Wenn Ihnen eine Sexualstraftat vorgeworfen wird, steht meist nicht zuerst die Frage im Raum, ob es irgendwann zu einer Verurteilung kommt. Viel drängender ist die Sorge vor Öffentlichkeit, vor einer Hauptverhandlung, vor beruflichen Konsequenzen und vor der sozialen Stigmatisierung, die allein mit dem Vorwurf einhergeht.

Eine Einstellung des Verfahrens bedeutet, dass das Strafverfahren endet, ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne strafrechtliche Verurteilung. Genau deshalb ist sie im Sexualstrafrecht regelmäßig das vorrangige Verteidigungsziel. Diskretion, Vermeidung einer öffentlichen Beweisaufnahme und Schutz der persönlichen und beruflichen Existenz stehen im Mittelpunkt.

Als spezialisierte Anwältin für Sexualstrafrecht setze ich deshalb frühzeitig im Ermittlungsverfahren an. Ziel ist es, die Weichen so zu stellen, dass es gar nicht erst zu einer Anklage und damit zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

 

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Einstellung des Strafverfahrens: diese Möglichkeiten gibt es

Damit Sie die Möglichkeiten realistisch einordnen können, lohnt sich ein klarer Blick auf die Verteidigungsziele. Denn nicht jede Einstellung hat dieselbe Qualität und nicht jede Option ist in jeder Lage des Verfahrens erreichbar.

 

1. Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Das ist die stärkste Lösung und im Idealfall das zentrale Ziel jeder Verteidigung im Sexualstrafrecht. Die Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein und erhebt keine Anklage. Es kommt nicht zur Hauptverhandlung.

Gerade bei schweren Vorwürfen wie Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch ist § 170 Abs. 2 StPO häufig der entscheidende Weg. Opportunitätseinstellungen nach § 153 oder § 153a StPO scheiden dort wegen der Einordnung als Verbrechen regelmäßig aus. Umso wichtiger ist die Arbeit im Ermittlungsverfahren und damit auch das frühzeitige Eingreifen der Verteidigung.

Wichtig zu wissen: Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltet keine Rechtskraft wie ein Urteil. Das Verfahren kann bei neuen Beweismitteln grundsätzlich wieder aufgenommen werden. In der Praxis gilt es dennoch meist als großer Erfolg, wenn die Staatsanwaltschaft nach sorgfältiger Prüfung nicht anklagt.

 

2. Einstellung nach § 153a StPO

Diese Option kommt typischerweise dann in Betracht, wenn eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht mehr erreichbar ist oder wenn das Verfahren bereits in einem Stadium ist, in dem eine Einigung zur Verfahrensbeendigung sinnvoll wird, etwa nach Anklage oder im laufenden Verfahren. Die Sache wird gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig eingestellt und nach Erfüllung endgültig beendet.

§ 153a StPO ist damit in vielen Fällen die zweitbeste Lösung. Sie beendet das Verfahren ohne Urteil und ohne Schuldfeststellung. Gleichzeitig ist sie an Bedingungen geknüpft, zum Beispiel eine Geldauflage, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder eine andere Weisung. Welche Auflage in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Auch hier gilt: § 153a StPO setzt grundsätzlich ein Vergehen voraus. Bei Verbrechen, wie Vergewaltigung und schwerem Kindesmissbrauch, ist § 153a StPO in der Regel ausgeschlossen. In Sexualstrafverfahren mit Vergehenstatbeständen kann § 153a StPO hingegen eine sinnvolle, diskrete Beendigung ermöglichen.

 

3. Freispruch nach Anklage, gegebenenfalls im Berufungsverfahren

Wenn es zur Hauptverhandlung kommt, bleibt der Freispruch das Ziel im Urteil. In der Praxis bedeutet dieser Weg jedoch fast immer eine öffentliche Verhandlung, hohe Belastung und ein Risiko, das sich erst nach einer Beweisaufnahme entscheidet.

Deshalb setzt eine spezialisierte Verteidigung im Sexualstrafrecht so früh wie möglich an. Je früher das Verfahren fachlich richtig gesteuert wird, desto größer sind die Chancen, die Weichen bereits vor Anklage zu stellen.

 

In welchem Stadium befinden Sie sich gerade

Viele Beschuldigte erhalten zuerst eine Vorladung oder eine Anhörung als Beschuldigter. Häufig entsteht dann der Eindruck, man müsse sofort „alles erklären“. Im Sexualstrafrecht ist das aber selten sinnvoll.

Typische Verfahrensphasen sind:

  • Im Ermittlungsverfahren ermittelt die Polizei und die Staatsanwaltschaft. Hier kann eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erreicht werden.
  • Im Zwischenverfahren liegt bereits Anklage vor, das Gericht prüft die Eröffnung des Hauptverfahrens.
  • Im Hauptverfahren findet die öffentliche Verhandlung statt.
  • Im Rechtsmittelverfahren, etwa in der Berufung, wird ein Urteil überprüft.

Die Verteidigungsstrategie hängt davon ab, wo das Verfahren steht. Das Ziel bleibt jedoch gleich: eine Beendigung ohne öffentliche Hauptverhandlung, wenn es rechtlich vertretbar und strategisch erreichbar ist.

 

Was Sie frühzeitig tun sollten

  • Schweigen zum Tatvorwurf: Eine Aussage ohne Aktenkenntnis hilft selten. Sie schafft oft neue Angriffspunkte, ohne die Beweislage zu verbessern. Das gilt besonders dann, wenn Sie den Vorwurf bestreiten.
  • Akteneinsicht über die Verteidigung: Die Akte ist die Grundlage jeder Strategie. Erst wenn klar ist, welche Aussagen, welche Ermittlungen und welche Beweise vorliegen, lässt sich seriös beurteilen, ob eine Einstellung erreichbar ist und welche Argumentation die Staatsanwaltschaft überzeugt.
  • Danach beginnt die eigentliche Arbeit: Im Sexualstrafrecht stützen sich Verfahren häufig auf eine einzelne Belastungsaussage. Objektive Beweismittel fehlen oft oder lassen mehrere Deutungen zu. Das führt nicht automatisch zur Einstellung. Staatsanwaltschaften klagen auch in Aussage gegen Aussage Konstellationen an, wenn sie eine Verurteilung für möglich halten.

Hier entscheidet die Qualität der Verteidigung, ob es gelingt, bereits im Ermittlungsverfahren Zweifel so zu begründen, dass die Staatsanwaltschaft nicht anklagt.

 

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Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Was „mangelnder Tatverdacht“ praktisch bedeutet

Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommt in Betracht, wenn die Beweislage nicht ausreicht, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu erwarten. Das kann verschiedene Gründe haben:

  • Die Belastungsaussage trägt die Anklage nicht, weil sie inhaltlich oder strukturell nicht belastbar ist.
  • Es gibt Widersprüche, Unklarheiten oder Hinweise auf Beeinflussung.
  • Sachbeweise fehlen oder sind nicht eindeutig.
  • Ein Prozesshindernis steht einer Verfolgung entgegen.

In der Verteidigung geht es an dieser Stelle nicht um pauschales Bestreiten, sondern um eine präzise, aktenbasierte Analyse der Beweislage. Entscheidend ist die Frage: Reicht das vorhandene Material tatsächlich für eine Anklage und eine spätere Verurteilung aus – oder nicht?

Gerade im Sexualstrafrecht, in dem häufig Aussage gegen Aussage steht, prüfe ich die Belastungsaussage sorgfältig unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten. Auf dieser Grundlage wird regelmäßig eine fundierte Verteidigerschrift erstellt, die die Schwächen der Beweislage strukturiert herausarbeitet und der Staatsanwaltschaft darlegt, warum ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht. Eine solche frühzeitige und durchdachte Stellungnahme schafft oft die entscheidende Grundlage dafür, dass es gar nicht erst zur Anklage kommt.

 

Einstellung nach § 153a StPO als zweitbeste Option

Wenn eine Einstellung nach § 170 nicht erreichbar ist

Nicht jedes Verfahren lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO beenden. Wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhebt oder die Beweislage eine Einstellung mangels Tatverdachts nicht trägt, kann § 153a StPO eine sinnvolle Alternative darstellen.

Das Verfahren wird dabei gegen Auflagen vorläufig eingestellt und nach deren Erfüllung endgültig beendet. Eine gerichtliche Schuldfeststellung erfolgt nicht. Gleichwohl ist diese Form der Verfahrensbeendigung keine rein formale Entscheidung, sondern eine strategische Abwägung.

Gerade im Sexualstrafrecht stellt sich in bestimmten Berufsgruppen die Frage, ob eine Einstellung nach § 153a StPO tatsächlich die beste Lösung ist.

 

Berufsrechtliche Folgen im Blick

Für Ärzte, Psychotherapeuten und andere Angehörige von Heilberufen endet die rechtliche Prüfung nicht mit der strafprozessualen Einstellung. Berufsrechtliche oder approbationsrechtliche Verfahren können unabhängig vom Strafverfahren eingeleitet werden.

Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 14.3.2013 - 3 A 339/11) hat gezeigt, dass auch eine Einstellung nach § 153a StPO im Rahmen eines Approbationswiderrufsverfahrens herangezogen werden kann. Das bedeutet nicht, dass jede Einstellung berufsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Es zeigt jedoch, dass eine solche Entscheidung sorgfältig vorbereitet und im Gesamtkontext bewertet werden muss.

In diesen Konstellationen reicht es nicht aus, allein das Strafverfahren im Blick zu haben. Als Fachanwältin für Strafrecht und Fachanwältin für Medizinrecht berücksichtige ich bei der Verteidigung von Heilberuflern stets auch Berufsrecht, Kammerrecht und Approbationsrecht. Die Frage lautet dann nicht nur: Wie beenden wir das Strafverfahren? Sondern auch: Welche Lösung schützt langfristig die berufliche Existenz?

 


Häufig gestellte Fragen

Ist eine Einstellung bei Vergewaltigung möglich?

Eine Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO scheidet wegen der Einordnung als Verbrechen regelmäßig aus. Entscheidend ist deshalb meist § 170 Abs. 2 StPO. Wenn die Beweislage eine Verurteilung nicht trägt, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.


 

Was Sie jetzt konkret tun können

Wenn Sie mit einem sexualstrafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind, entscheidet oft der frühe Umgang mit dem Verfahren. Eine Verteidigung, die bereits im Ermittlungsverfahren ansetzt, erhöht die Chance erheblich, dass es gar nicht erst zur Anklage und damit nicht zu einer öffentlichen Hauptverhandlung kommt.

Warten Sie daher nicht ab, bis sich das Verfahren verselbstständigt. Gerade im Sexualstrafrecht werden die entscheidenden Weichen früh gestellt. Eine spezialisierte Verteidigung von Beginn an erhöht die Chancen auf eine diskrete Beendigung deutlich.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit ausschließlicher Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht vertrete ich Mandanten bundesweit. Mein Ziel ist es, Verfahren möglichst frühzeitig zur Einstellung zu bringen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Eine Auswahl entsprechender Verfahrensausgänge finden Sie im Bereich „Jüngste Erfolge“.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf, damit wir Ihre Situation rechtlich einordnen und die nächsten Schritte strategisch planen können.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.