Einstellung des Verfahrens
Die Einstellung des Verfahrens, mithin die Beendigung des Strafverfahrens ohne Hauptverhandlung und unter Verzicht auf jegliche strafrechtliche Verurteilung ist in jeder Lage des Verfahrens und auf der Grundlage jeweils verschiedener Normen denkbar. Dabei ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, sog. Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht, nur im Ermittlungsverfahren möglich. Die Einstellung nach § 153 StPO und die Einstellung nach § 153 a StPO sind hingegen im Ermittlungsverfahren als auch noch im Zwischenverfahren und Hauptverfahren möglich. Der positive Effekt der Einstellung nach § 153 StPO sowie der Einstellung nach § 153 a StPO ist, dass das Ermittlungsverfahren damit endgültig eingestellt ist. Dies bei der Einstellung nach § 153 StPO sofort mit Beschluss der Staatsanwaltschaft, bei der Einstellung nach § 153 a StPO mit Erfüllung der Auflagen und Weisungen seitens des Beschuldigten. Das Verfahren kann also nicht mehr aufgenommen werden – das heißt, es tritt Strafklageverbrauch zugunsten des Beschuldigten ein.
Verteidigerschrift zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Im nächsten Schritt bzw. parallel zu den Beweisanträgen bietet sich zumeist der Entwurf einer fundierten Verteidigerschrift, gerichtet auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens an.
Auf diese Weise haben wir zugleich die Möglichkeit, aussagepsychologische Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage festzuschreiben, und gegebenenfalls Beweisanträge auf die Einholung eines aussagepsychologischen und/ oder psychiatrischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des „Opfers“ und Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu stellen. Zudem (weitere) Videovernehmungen des „Opfers“ anzuregen, Beweisanträge auf Vernehmungen weiterer Personen aus dem sozialen Nahbereich des vermeintlichen Opfers und Überprüfung derer Glaubwürdigkeit, Beweisanträge zu Privatkontakten und Umfeld des „Opfers“ zu stellen.