Strafmilderung
Strafmilderung ist nicht zu verwechseln mit Strafverkürzung. Denn die Frage der Strafverkürzung spielt (erst) im Rahmen des Strafvollzugsrechts eine Rolle; nämlich dann, wenn es darum geht, für den Mandanten einen erfolgreichen Antrag auf Halbstrafe oder Zweidrittelstrafentlassung auf Bewährung gem. § 57 StGB bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zu stellen.
Indes sind Strafmilderungsgründe ein wesentlicher Aspekt der Strafzumessung und erlangen bei der Festsetzung der Strafe im Urteil Bedeutung. Dies, indem sich der im StGB für das jeweilige Delikt, aufgrund dessen das Gericht den Angeklagten verurteilt, jeweils vorgesehene Strafrahmen dann „nach unten“ verschiebt, sofern Strafmilderungsgründe vorliegen. Liegen Strafmilderungsgründe vor, ist demnach eine mildere Strafe als die im Gesetz für die jeweilige Straftat vorgesehene Strafe möglich.
Fakultative Strafmilderungsgründe
Gesetz und Rechtsprechung kennen verschiedene Gründe für eine Strafmilderung:
Die privilegierende Abwandlungen eines Grunddelikts, wie z.B. § 216 Abs. 1 StGB gegenüber § 212 Abs. 1 StGB; minderschwere Fälle, die eine geringere Strafe als diejenige, mit die das jeweilige Delikt in seinem Grundtatbestand vorsieht, bedeuten (beispielsweise § 213 StGB gegenüber § 212 Abs. 1 StGB; sowie die allgemeinen (fakultativen bzw. obligatorischen) Strafmilderungsgründe im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB.
Fakultative Strafmilderungsgründe bedeuten, dass das Gericht einen Ermessenspielraum bei der Frage hat, ob es den jeweiligen Strafmilderungsgrund zugunsten des Angeklagten im konkreten Fall anwendet oder nicht.
Die meisten Strafmilderungsgründe sind fakultativer Natur; eröffnen dem Tatgericht also ein Ermessen.
„Klassische“ fakultative Strafmilderungsgründe sind insbesondere Versuch, § 23 Abs. 2 StGB, verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB, der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), § 46a StGB sowie Tätigen Reue, § 306e StGB.
Obligatorische Strafmilderungsgründe
Hingegen sind obligatorische Strafmilderungsgründe für das Tatgericht zwingende Strafmilderungsgründe. Das Tatgericht verfügt bei Vorliegen eines obligatorischen Strafmilderungsgrundes sonach nicht über einen Ermessensspielraum dahingehend, ob es den Strafmilderungsgrund im konkreten Fall zugunsten des Angeklagten anwenden will oder nicht. Ein „klassischer“ obligatorischer (zwingender) Strafmilderungsgrund ist das Rechtsinstitut der Beihilfe; d.h., der Angeklagte ist nicht selbst Täter der angeklagten Tat; er hat diese nicht eigenhändig begangen, sondern lediglich Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe); § 27 Abs. 2 StGB.