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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Verständigung nach § 257c StPO – „Deal“ als Verteidigungsstrategie

Eine Verständigung im Strafverfahren – umgangssprachlich auch als „Deal“ bezeichnet – kann unter bestimmten Voraussetzungen ein sinnvoller Weg sein, um ein Verfahren planbar und belastungsärmer zu beenden. Als langjährige Strafverteidigerin mit Spezialisierung ausschließlich auf das Sexualstrafrecht und Approbationsrecht der Ärzte und Psychotherapeuten kenne ich die Chancen und Risiken der Verständigung genau und weiß, wann man zu diesem Mittel greifen sollte und wann Zurückhaltung geboten ist.
Auf dieser Seite möchte ich deshalb nicht nur aufzeigen, was „Verständigung“ nach § 257c StPO bedeutet und welche Rahmenbedingungen sie verlangt. Ich möchte auch darauf eingehen, welche Möglichkeiten sich durch einen „Deal“ für die Verteidigung ergeben - und welche schwerwiegenden Folgen sich daraus ergeben können.

 

Was bedeutet Verständigung nach § 257c StPO?

Der Begriff „Verständigung“ beschreibt eine formalisierte Absprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidigung und ggf. Nebenklage über den möglichen Ausgang eines Strafverfahrens. Grundlage ist § 257c der Strafprozessordnung (StPO). Wichtig ist: Bei der Verständigung wird nicht über Schuld oder Unschuld verhandelt – sondern über den Gegenstand der zu erwartenden Rechtsfolgen, also etwa Strafmaß, Bewährung oder Auflagen. In der Regel geht der Verständigung die Ankündigung eines Geständnisses des Angeklagten durch die Verteidigung voraus.

Die Verständigung findet ausschließlich in der Hauptverhandlung statt und muss gerichtlich protokolliert werden. Voraussetzung ist nach § 257c Abs. 5 zudem eine umfassende Belehrung des Angeklagten über seine Rechte und die Bindungswirkung der Verständigung. Wird eine Verständigung getroffen, darf der Strafrahmen, der im Rahmen der Absprache vereinbart wurde, nicht ohne triftigen Grund überschritten werden.

 

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Verständigung als Teil einer konsensualen Verteidigungsstrategie

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Die Verständigung nach § 257c StPO ist ein Instrument der konsensualen Verteidigung – also einer einvernehmlichen Lösung zwischen allen Verfahrensbeteiligten. Ich ziehe diesen Weg nicht leichtfertig in Betracht, sondern nur dann, wenn die Beweislage gegen meinen Mandanten spricht und eine auf Freispruch ausgerichtete konfrontative Verteidigung kaum Aussicht auf Erfolg hat. In solchen Situationen kann eine Verständigung dabei helfen, das Verfahren zu verkürzen, emotionale Belastungen für alle Beteiligten zu reduzieren und eine maßvolle, häufig zur Bewährung ausgesetzte Strafe zu erreichen.

Als Ihre Verteidigerin prüfe ich gemeinsam mit Ihnen in Ruhe, welcher Weg der richtige für Ihren Fall ist. Meine Entscheidung, Ihnen zu einer Verständigung zu raten, treffe ich dabei stets individuell, mit Blick auf die konkrete Beweissituation, Ihre persönliche Lebenssituation und mit dem Ziel, das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

 

Verständigung ohne Weitblick: Wenn der „Deal“ die Approbation gefährdet

Nicht jede Verständigung ist im langfristigen Interesse des Mandanten. Das zeigt sich besonders drastisch, wenn Angeklagte aus Heilberufen – etwa Ärzte, Psychotherapeuten oder Apotheker – vorschnell ein Geständnis ablegen, um eine Bewährungsstrafe zu erreichen oder der öffentlichen Verhandlung zu entgehen. Was viele nicht wissen: Die Approbationsbehörden interessiert nicht, wie oder warum ein Strafurteil zustande gekommen ist. Ob es auf einem taktischen Geständnis beruhte oder nicht – das Urteil steht, und auf dessen Basis wird geprüft, ob die Approbation entzogen wird.


Gleiches gilt für die weiteren Heilberufe wie insbesondere Heilpraktiker und Physiotherapeuten. Als Heilpraktiker wie auch als Physiotherapeut benötigen Sie zur Ausübung Ihres Berufes eine Erlaubnis vom jeweils für Sie regional zuständigen Gesundheitsamt. Dies betrifft ebenso Logopäden und Ergotherapeuten, Gesundheits- und Krankenpfleger sowie staatlich anerkannte Masseure und Bademeister. Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass gegen Sie eine strafrechtliche Verurteilung ergangen ist, widerruft dieses zumeist sehr schnell die Erlaubnis; häufig sogar unter Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Widerrufs.


Ich bin nicht nur als Strafverteidigerin ausschließlich im Schwerpunkt Sexualstrafrecht tätig, sondern auch als Fachanwältin für Medizinrecht. In Medizinrecht habe ich mich wiederum ausschließlich im Bereich des Berufsrechts für Ärzte, Psychotherapeuten und Apotheker sowie das Berufsrecht der weiteren Heilberufe spezialisiert und und schütze als Anwältin deren Approbation bzw. Berufserlaubnis. Dabei sehe ich immer wieder auch die fatalen Konsequenzen, die ein unüberlegter Deal haben kann. Deshalb arbeite ich als Anwältin für Sexualstrafrecht immer mit dem nötigen Weitblick. Denn wo die Verständigung nach StPO für einen Angeklagten ohne Heilberuf eine vertretbare Lösung sein mag, kann für sie für Ärzte, Therapeuten oder Apotheker sowie alle Heilberufe das berufliche Aus bedeuten.

 

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Sorgfältig abwägen, verantwortungsvoll entscheiden

Ob Verständigung, konfrontative Verteidigung oder ein alternativer Weg – ich nehme mir die Zeit, mit Ihnen alle Optionen sorgfältig abzuwägen. Wenn Sie mit dem Vorwurf einer Sexualstraftat konfrontiert sind und wissen möchten, welche Strategie in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, vereinbaren Sie gerne ein vertrauliches Erstgespräch. Ich berate Sie fundiert, realistisch und mit dem nötigen Blick auf Ihre persönliche und berufliche Zukunft. Und auch wenn Sie wegen eines vorschnell getroffenen Deals um Ihre Approbation oder Berufserlaubnis bangen, stehe ich Ihnen gerne mit meiner Expertise zur Seite.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.