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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Verjährung

Verjährungsfristen sexueller Missbrauch

Die Verjährung für den Vorwurf Sexueller Missbrauch beträgt zwischen 5 – 20 Jahren; sie richtet sich nach dem Strafrahmen zum Zeitpunkt der Tat und beginnend mit der Vollendung des 21.

Lebensjahres des betroffenen Kindes.

Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche beträgt nunmehr 30 Jahre für alle Fälle, die zum 30.06.2013 noch nicht verjährt waren.

Jüngere Erwachsene und Verjährungsfristen

Gleichzeitig ermöglichen die extrem langen Verjährungsfristen für das Delikt Sexueller Missbrauch von Kindern, dass auch viele zwischenzeitlich Erwachsene Anzeigen mit dem Gegenstand Sexueller Missbrauch von Kindern gegen Personen aus dem sozialen Nahbereich, insbesondere Väter, Stiefväter und nahe Verwandte zu erstatten. Häufig glauben die Anzeigeerstatter hierbei selbst an den Wahrheitsgehalt ihrer Beschuldigungen. Und häufig wird der Vorwurf Sexueller Missbrauch von Kindern von jüngeren Erwachsenen erhoben, die, in Ausbildung und ersten Liebesbeziehungen gescheitert in fragwürdigen Psychotherapien nach den Ursachen ihrer unbefriedigenden Lebenssituation suchen. Leider zeigt die Erfahrung, dass sich sodann oft der vermeintliche sexuelle Missbrauch durch den Vater, Stiefvater oder Onkel Erklärungsversuch und „Lösung“ aller Probleme erweist. Die „Opferrolle“ bringt der anzeigeerstattenden Person zunächst Vorteile – die Anzeigeerstattung bringt Aktivität und Aufmerksamkeit, das soziale Umfeld zeigt Mitgefühl und Verständnis für den bisher oft unbefriedigenden Lebensweg. So ist es nicht selten der Fall, dass die anzeigeerstattende Person letztendlich selbst davon überzeugt ist, in ihrer Kindheit Opfer des Delikts sexueller Missbrauch von Kindern geworden zu sein.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.