Opening statement
Das opening statement ist eine Gegenerklärung der Verteidigung auf die Verlesung der Anklageschruft. Seit knapp 10 Jahren ist es etablierter Bestandteil der Hauptverhandlung; es bietet der Verteidigung zumindest psychologisch wirksame Erklärungsrechte.
Insbesondere dann, wenn eine Einlassung des Angeklagten aus verteidigungstaktischen Gründen nicht oder noch nicht opportun erscheint, bietet das opening statement eine wichtige Möglichkeit, das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu erläutern und verständlich zu machen oder auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Schweigen auf Anraten der Verteidigung erfolgt.
Mir persönlich hat ein opening statement - nach vorheriger Kontaktaufnahme zum Vorsitzenden vor der Verhandlung und gleichzeitiger Erläuterung, warum die Abgabe des opening statements aus Verteidigersicht verfahrensfördernd ist - vielfach „Türen geöffnet“.
Indes sieht die StPO eine solche Gegenerklärung nicht vor; sie wird aber allgemein für zulässig angesehen.
Entscheidendes Argument für die Abgabe des opening statements ist, dass so der Anklage bereits unmittelbar nach ihrer Verlesung ein Gegengewicht entgegengesetzt wird und darauf hingewiesen werden kann, dass die Hauptverhandlung gerade dazu dient, die Hypothesen der Anklage zu überprüfen, sie zu verifizieren oder zu verwerfen.
Mithin ist das opening statement ein begrüßenswertes Mittel, darzulegen, weshalb sie die Anklage für angreifbar erachtet, auf welche Weise sie dies beabsichtigt und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme in für den Vorwurf wesentlichen Punkten voraussichtlich gelangen wird.
Sicherlich legt die Verteidigung im Wege des opening statements die Verteidigungsstrategie größtenteils offen. Zugleich kann dies m.E. nur förderlich sein, ist es doch eine Chance auf ein offenes, von Emotionen, Vorurteilen und Feindseligkeiten befreites, professionelles Verfahrensklima, mit welchem sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung umso konfrontativer und härter in der Sache selbst verhandeln lässt!