• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Vorwurf Kindesmissbrauch: Anwaltliche Beratung und Unterstützung

Wird ein Kind sexuell missbraucht, ist seine Gesamtentwicklung gestört. Durch Autoritätspersonen werden Unterlegenheit und Unwissen der Kinder durch den Täter zu dessen eigener sexuellen Befriedigung ausgenutzt. Darum wiegt der Vorwurf des Kindesmissbrauchs schwer und wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren geahndet.

Die Norm Sexueller Missbrauch von Kindern verfügt über etliche Begehungsalternativen. Opfer ist dabei immer ein Kind, das heißt, Jungen und Mädchen unter vierzehn Jahren. Es macht sich des Kindesmissbrauchs strafbar, wer sexuelle Handlungen an einem Kind vornimmt, sexuelle Handlungen an sich von dem Kind vornehmen lässt oder ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Bedauerlicherweise kommt es allerdings auch immer wieder vor, dass der Verdacht des Missbrauchs genutzt werde, um nach einer Trennung in Sorgerechtsstreitfällen mit solchen Falschaussagen eine Entscheidung gegen ein Elternteil (i.d.R. den Vater) zu beeinflussen. Bei einer entsprechend gearteten Verleumdung bedarf es einer kompetenten Verteidigung gegen Kindesmissbrauch als falscher Verdächtigung durch eine auf das Strafrecht spezialisierte Rechtsanwältin.

Verteidigung gegen Kindesmissbrauch: So ist sexuelle Gewalt gegen Kinder definiert

Dem Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern unterfällt, wenn der Täter auf ein Kind mittels pornografischer Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt. Dies gilt insbesondere, wenn versucht wird, das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll. Ebenfalls zählt es zum Kindesmissbrauch, wenn das Kind dazu gezwungen wird, kinderpornografische Schriften herzustellen oder sich zu verschaffen (§ 184 b Absatz 1 Nummer 3, § 184 b Absatz 3).

Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs greift auch dann, wenn der Täter ein Kind für sexuelle Handlungen nach § 176 Abs. 1 bis 4 anbietet oder solche nachzuweisen verspricht bzw. sich mit einer anderen Person zu einer solchen Tat verabredet.

Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern, die in ihrem Handlungsunwert und Erfolgsunwert vom Gesetz als noch gravierender bewertet werden als der sexuelle Missbrauch von Kindern, werden als schwerer sexueller Kindesmissbrauch bezeichnet. Die Strafdrohung entspricht der des Mordtatbestands und liegt demnach bei einer Strafdrohung von bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug.

Rechtliche Grundlagen nach dem Strafgesetzbuch

Ob sexueller Kindesmissbrauch oder schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorliegt, wird je nach Stärke des Vergehens am Opfer und den Vorstrafen des Täters in einem Strafverfahren entschieden. Genaue Regelungen dazu befinden sich im § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern.

Den Straftatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern regelt § 176 a StGB:

Tatbestand, Tathandlungen §176 a
Die Tathandlungen bei dem Delikt schwerer sexueller Missbrauch von Kindern bestehen zum einen darin, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen des Vorwurfs des Kindesmissbrauchs rechtskräftig verurteilt worden ist, also Wiederholungstäter ist und sich nunmehr mit einer weiteren Tat über die Warnfunktion der ersten Verurteilung hinwegsetzt. Ferner begeht das Delikt, wer über 18 Jahre alt ist und an einem Kind Handlungen vornimmt oder vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, durch sein Handeln eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung verursacht oder sich nach § 25 Abs. 2 StGB der Mittäterschaft in entsprechenden Fällen des Missbrauchs schuldig macht. Auch wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll, wird nach § 176 a verurteilt.

Strafe bei § 176 a
Das Strafmaß hängt entscheidend davon ab, aus welchem Grund § 176 a Anwendung findet. Wiederholungstäter müssen bei einem erneuten Vorwurf des Kindesmissbrauchs mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe rechnen. Täter, die das Kind penetriert, konkret prognostizierbare Schäden für die körperliche und seelische Entwicklung des Kindes verursacht haben oder die Tat zum Gegenstand einer pornografischen Schrift machen (wollten), erwartet eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dies gilt ebenfalls im Falle eine Mittäterschaft. Bei schwerer körperlicher Misshandlung oder gar Lebensgefahr für das Kind liegt die Mindeststrafe bei fünf Jahren Freiheitsentzug.

Strafmildernd auswirken kann es sich, wenn das Kind kurz vor der Vollendung des 14. Lebensjahres steht und/oder bereits freiwillig sexuelle Erfahrungen gemacht hat oder aber die vorgenommene Handlung die Erheblichkeitsschwelle nur knapp überschritten hat. Strafschärfend dagegen kann sich eine anale Penetration auswirken. Wie auch bei dem Delikt sexueller Missbrauch von Kindern zeigt die Erfahrung, dass sich die Gerichte bei der konkreten Strafzumessung regelmäßig in der oberen Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens bewegen.

Verjährungsfristen für sexuellen Missbrauch

Die Verjährung für den Vorwurf des Kindesmissbrauchs beträgt zwischen 5 und 20 Jahren. Sie richtet sich nach dem Strafrahmen zum Zeitpunkt der Tat und beginnt mit der Vollendung des 21. Lebensjahres des betroffenen Kindes.
Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche beträgt 30 Jahre für alle Fälle, die zum 30.06.2013 noch nicht verjährt waren.

Falsche Anschuldigung bei Missbrauch eines Kindes

Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs gegenüber einer Person wird bedauerlicherweise auch ohne Grund erhoben. Nicht selten geschehen solche Anschuldigungen, dass das eigene Kind missbraucht wurde, durch eine Frau bzw. Mutter gegenüber einem Mann, um beispielsweise Rache auszuüben. Schon allein das Äußern dieser falschen Anschuldigung kann eine unermessliche Tragweite für den Beschuldigten haben.

Der rechtliche Beistand durch einen Anwalt für Sexualstrafrecht kann auch in diesem Fall von großer Bedeutung sein. Ich biete Ihnen meine Hilfe, Beratung und Rechtsbeistand für einen fairen Prozess vor Gericht. Mit meiner Expertise in der Verteidigung beim Vorwurf Kindesmissbrauch, auch als übler Nachrede und falscher Aussage, kann ich Sie kompetent und verlässlich von der Anschuldigung durch das Verfahren bis zur Urteilsverkündung begleiten. Kontaktieren Sie mich für ein erstes Gespräch.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich

Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie haben Fragen zu Ihrer Situation?

Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.