Erfolg und Erfahrung
Was heißt Erfolg als Verteidigerin im Sexualstrafrecht?
Erfolg ist ein schwieriges Wort, wenn es um die Strafverteidigung von Sexualdelikten geht. Erfolg bedeutet Erfolg für meinen Mandanten. Im besten Fall ist es mir gelungen, einen Vorwurf als falsch und haltlos nachzuweisen. Es ist mir selbstverständlich bewusst, dass sich hinter diesem Erfolg nicht selten ein menschliches Drama verbirgt, das aus fehlgeleiteter menschlicher Wahrnehmung; der Verfolgung von Eigeninteressen; negativen Gefühlen wie Eifersucht, Hass oder Rache; oder auch aus Formen von Selbst- und Fremdsuggestion besteht. Dabei muss man sich jedoch bewusst machen, dass diese Ursachen der Grund dafür sind, dass meine Mandanten oft an den Rand der Verzweiflung, in die Gefahr existenzieller Bedrohung und des Freiheitsentzugs geraten. Meine jahrelange Erfahrung und die Statistik sagen mir, dass insbesondere der Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch oft vorschnell und zu Unrecht erhoben wird, es sich also um falsche Verdächtigungen und falsche Beschuldigungen handelt. Die daraus resultierenden Ungerechtigkeiten und die menschlichen Geschichten, die dahinterstehen, sind immer wieder von neuem die Motivation für mich, alle mir zur Verfügung stehenden Mittel und mein ganzes Engagement einzusetzen, um meinen Mandanten erfolgreich zu vertreten.
Kontaktieren Sie michEine erfahrene und exzellente Strafverteidigung kann auch vor Gericht aufgrund einer fundierten aussagepsychologischen Argumentation den Freispruch erreichen.

Meine Kompetenz
Meine jahrelange Erfahrungen, tägliche Praxis und regelmäßige Fortbildung im Sexualstrafrecht und in der Strafverteidigung, sowie meine profunden Kenntnisse, meine alltägliche Erfahrung und meine konsequente Weiterbildung im Bereich der forensischen Aussagepsychologie garantieren Ihnen eine optimale Verteidigung gegen die Ihnen zur Last gelegten Vorwürfe. Dies ist mein persönlicher Anspruch!
Eine kleine Auswahl an Informationen rund um Fortbildung, Erfahrung, jüngste Erfolge sowie forensische Aussagepsychologie habe ich Ihnen hier zusammengestellt.
In meinem Blog lesen Sie Artikel über aktuelle Entwicklungen im Sexualstrafrecht.
Fortbildung
Um Sie optimal vertreten zu können, ist ständiger Austausch mit Kollegen innerhalb eines Netzwerks von Verteidigern und Sachverständigen sowie hochkarätige Fortbildung rund um das Sexualstrafrecht, Vernehmungstaktik von Zeugen und Sachverständigen und soft skills in der Hauptverhandlung für mich selbstverständlich! Ich wähle regelmäßig Fortbildungen zum Thema Aussagepsychologie und natürlich halte ich mich auch stets zur neuesten Rechtssprechung aus dem Sexualstrafrecht sowie diesbezüglichen Verteidigungsstrategien auf dem Laufenden.
Im Folgenden finden Sie eine Auswahl an absolvierten
Fortbildungen:
12.06.2021-13.06.2021
Der DNA-Beweis gilt nach wie vor als eine Art Superbeweis, auch wenn er nur auf Wahrscheinlichkeiten fußt. Bei guter Spurenlage und unter Anwendung aktueller Verfahren ist die Bestimmung tatsächlich mit so hohen Wahrscheinlichkeiten möglich, dass praktisch eine sichere Übereinstimmung angenommen werden kann. Doch es gibt vielfältige Fehlerquellen nicht nur bei der Sicherung und Auswertung, sondern auch bei der Interpretation von DNA-Spuren. Neuere Verfahren machen die Bestimmung zwar insofern sicherer, als immer kleinere und bruchstückhafte Spuren ausgelesen werden können. Damit steigt zugleich aber auch die Anfälligkeit für Fehler, die jenseits der rein technischen Verfahren liegen (bspw. durch DNA-Transfer).
Diese Unsicherheiten steigen mit dem Einsatz der seit 2019 über § 81e StPO möglichen sog. erweiterten DNA-Analyse. Die hier erreichten Wahrscheinlichkeiten liegen mitunter deutlich unter jenen, die der DNA-Beweis bietet. Die erweiterte DNA-Analyse wirft zugleich aber auch andere, grundsätzliche Fragen auf: Bei der hier vorgesehenen DNA-Analyse zu Fahndungszwecken geht es nicht mehr um den Abgleich einer DNA-Spur mit dem DNA-Profil eines Tatverdächtigen, sondern um die Bestimmung von genetisch determinierten Merkmalen eines Spurenlegers in einer beliebig großen Gruppe Tatverdächtiger. Bestimmt werden Iris-, Haut- und Haarfarbe sowie das Alter des Spurenlegers (mit unterschiedlich guten Wahrscheinlichkeiten). Auf dem Wunschzettel der Verfolgungsbehörden steht aber auch die Bestimmung der »ethno-geographischen Herkunft«. Dies birgt einerseits erhebliche Diskriminierungsgefahren und leistet einseitigen und vorurteilsgeleiteten Ermittlungen Vorschub. Mit der erweiterten DNA-Analyse wurde zugleich auch ein grundsätzlicher Bruch mit den bestehenden Grenzen der Nutzung der Möglichkeiten forensischer DNA-Analyse vollzogen, da erstmals auch über den nicht-kodierenden Bereich der DNA hinaus Informationen ausgelesen werden, die tief in den Bereich der Persönlichkeit eingreifen.
Die Tagung befasste sich in verschiedenen thematischen Blöcken mit:
I. Verteidigung gegen den DNA-Beweis:
- Grundlagen der forensischen DNA-Analyse: Was ist und wie funktioniert die DNA-Analyse?
- Neuere technische Entwicklungen und Wahrscheinlichkeitsaussagen
- Fehlerquellen (Verunreinigungen, Spurentransfer, Fehlinterpretation)
II. Erweiterte DNA-Analyse
- Bestimmungsmethoden und Sicherheit: Iris-Farbenbestimmung, Haut- und Haarfarbenbestimmung, ethnogeographische Herkunftsbestimmung
- Rechtliche Entwicklungen (§ 81e StPO) und Probleme
- grundlegende Verschiebungen: Eingriff in den kodierenden Bereich der DNA, Diskriminierungseffekte, Auftakt zu erweiterten Fahndungsmöglichkeiten
27.11.2020
25.11.2020
Strafrecht: Aktuelle Fälle und Entscheidungen aus Sicht der Verteidigung
20.11.2020
Aktuelle IT-Straftatbestände
13.11.2020
Düsseldorf, 02.11.2019
20. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“
1. Im Interesse kindlicher Opfer
2. Neue Tendenzen in der Justiz im Umgang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen
3. Dissociation and Malingering
4. Trauma und Folgen
5. Podiumsdiskussion Zur Reform des Opferentschädigungsgesetzes (SER- Soziales Entschädigungsrecht) und des Psychotherapeutenausbildungsgesetzes (PsychTHAusbRefG), insbes. § 7 Abs. 5 Nr. 3 (Befähigung zur Gutachtenerstattung)
Bad Saarow, 09.08.2019
3. Sommerveranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“ 2019
I. Gedächtnispsychologie, wissenschaftliche Erkenntnisse für das forensische Verfahren
II. Sozial- und gedächtnispsychologische Aspekte bei der Bewertung von Aussagen
III. Aussagefähigkeit und Gedächtnisfunktionen aus der neurologisch-psychiatrischen Sicht und der Hirnforschung
IV. Das aussagepsychologische Gutachten
V. Der persönlichkeitsgestörte Zeuge in der aussagepsychologischen Begutachtung
VI. Der traumatisierte Zeuge in der aussagepsychologischen Begutachtung
VII. Neuere Entwicklungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konstellation „Aussage ./. Aussage“ im Blickwinkel des § 261
VIII. Vernehmungen von fraglichen Opferzeugen aus polizeilicher und psychologischer Sicht in England und Wales
IX. Die Vernehmung des Zeugen vor dem Tatgericht
X. Die Vernehmung des Zeugen durch die Verteidigung
Düsseldorf, 27.10.2018
Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“ mit den Themen
1. Sozialpsychologische Aspekte von Erinnerungs- und Zeugenleistungen
2. Kognitive Dissonanz im Strafverfahren
3. Erfahrungen mit Sexualstrafverfahren nach der Gesetzesreform aus psychiatrischer Sicht
Zur Frage der Aussagetüchtigkeit bei anterograder Amnesie mit Erinnerungsinseln – aus neuroanatomischer und aus forensisch psychiatrischer Sicht.
4. Erfahrungen mit dem Konsensprinzip bei Sexualstrafverfahren wegen Vergewaltigung in UK und Irland
5. Erfahrungen Sexueller Kindesmissbrauch in digitalen Medien – Phänomenologie, Prävalenz und Prävention
Erfurt, 22.06.2018
Seminar zum Thema „Vernehmungstechnik der Verteidigung“ mit den Themenkomplexen u.a. Ziel der Zeugenvernehmung, Wahrnehmungspsychologische Grunderkenntnisse, Zeugentypen, Polizeibeamte in der Zeugenrolle, Kommunikation im Gerichtssaal, Vernehmungsstrategische Optionen, sprachliche Varianten der Frageformulierungen, Einsatz von Vorhalten, Störelemente der Kommunikation/ Beanstandungen anderer Verfahrensbeteiligten, Wiedererkennung und Videovernehmungen.
Mannheim, 06.04.2018
Seminar zum Thema „Neue Entwicklungen im Sexualstrafrecht“ u.a. zur Sexualstrafrechtsreform StÄG 2016 mit den betroffenen Straftatbeständen
• §177tGB
• §184i
• §184j,
dem Schlussbericht der Kommission beim BMJV, den Konsequenzen für die Verteidigung; ferner den Komplexen Aussagepsychologische Gutachten, Psychiatrische Gutachten zur Aussagefähigkeit und zu § 20, 21 StGB, Aussage gegen Aussage nach § 261 StPO; Rechtsmedizinische Gutachten zur Biogeometrie der fraglichen Übergriffshandlung, Beweisantragsfelder sowie TOA und der Strafzumessungsverteidigung.
Karlsruhe, 04.11.2017
18. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“ in Düsseldorf; unter anderem mit den Themen Sexualstrafrechtsreform 2016; insbesondere die Gesetzesnovelle zum Sexualstrafrecht 2016, Dogmatik und Kritik, Referent: VRBGH a.D. Prof. Dr. Thomas Fischer, Karlsruhe; ferner, „Ermittlungen in Sexualstrafverfahren – insbesondere die elektronischen Kommunikationsdaten“, Referent: Staatsanwalt Martin Reiter, Saarbrücken; sowie „Neue Herausforderungen an die aussagepsychologische Begutachtung nach der Sexualstrafreform“, Referentin: Prof. Dr. Luise Greuel, Bremen; und, zur Gedächtnispsychologie, „Trauma und Gedächtnis“, sowie „Rechtsmedizinische Untersuchungen beim Tatverdacht des § 177 StGB“.
"Besonderheiten der Verteidigung im Sexualstrafrecht – Neuerungen im Sexualstrafrecht"
Frankfurt am Main, 10.06.2017
Seminar rund um Aussagepsychologie und Sexualstrafrecht mit dem Schwerpunkt der Verteidigung bei der Konstellation Aussage gegen Aussage.
"Nein heißt nein' und 'nur ja heißt ja' – das neue Sexualstrafrecht und die Opferschutzeuphorie im Verfahren"
Mainz, 18. März 2017
Seminar von Richter am BGH Dr. Eschelbach zum 50. StrÄndG: insbesondere dem neuen Grundtatbestand Sexueller Übergriff gegen den erkennbaren Willen eines anderen; dem Verhältnis des § 177 Abs. 1 n.F. zu den Missbrauchstatbeständen der §§ 174 – 176a, 182 StGB und dem nunmehr in § 177 Abs. 2 StGB aufgegangen Tatbestand des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger, § 179 StGB a.F. Demnach werden die Einschränkungen der Fähigkeit zur Willensbildung und Willensäußerung völlig neu bewertet; in Fällen einer eingeschränkten Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ist praktisch positive Zustimmung erforderlich.
Weiter zu dem neuen Tatbestand Sexuelle Belästigung, und insbesondere zum Wegfall des Finalzusammenhangs bei den Tatbeständen Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung - „Sexuelle Nötigung ohne Nötigung“ und „Vergewaltigung ohne Gewalt“ sowie der noch immer weiter zunehmenden Opferschutzeuphorie.
"Check polizeilicher Vernehmungsprotokolle"
Hamburg, 24. November 2016
Für die erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht sehr wesentliches Seminar rund um die Erkenntnis, dass polizeiliche Vernehmungsprotokolle insbesondere der (vermeintlichen) Opfer in aller Regel gerade keine authentische Widergabe des in der Vernehmung tatsächlich Ausgesagten darstellen.
Vielmehr lässt sich für die Verteidigung bei näherer Betrachtung daraus erkennen, dass die Zeugin so, wie protokolliert, jedenfalls nicht ausgesagt haben kann. Vielmehr wird in der Regel ein Vorgespräch geführt, welches zumeist nicht protokolliert ist; der Freie Bericht der Zeugin fehlt zudem regelmäßig.
Daraus ergeben sich wertvolle Erkenntnisse und Konsequenzen bereits die Verteidigerschutzschrift im Ermittlungsverfahren wie insbesondere auch die regelmäßig vorgesehene Zeugenbefragung der Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung.
"Tagung des AK Psychologie im Strafverfahren"
05. November 2016
An der Tagung des AK Psychologie im Strafverfahren nehmen seit nunmehr 17 Jahren jährlich etwa 200 Personen – Strafverteidiger wie Aussagepsychologen- im Palais Wittgenstein und im Heinrich Heine Institut auf der Bilker Straße in Düsseldorf teil.
Schwerpunkte der diesjährigen Tagung waren insbesondere das Problem der Akteneinsicht des Nebenklägers und die „Psychosoziale Prozessbegleitung“, „die Entdeckung der Pseudoerinnerung“ referiert von Prof. Dr. Max SteIler / Charité Berlin sowie das Problemfeld einer neuen Gewichtung der Realkennzeichenanalyse aus aussagepsychologischer und juristischer Sicht, referiert von Frau Prof. Dr. Renate Volbert / Charité Berlin und Herrn RA Dr. h.c. R. Deckers / tdwe Düsseldorf
"Beweisantragsrecht"
Mannheim, 16. April 2016
"Besonderheiten der Verteidigung im Sexualstrafrecht"
Frankfurt a. M., 8. Mai 20
Übungs-/Trainings-Seminar: "Befragungs- bzw. Vernehmungstechnik und -taktik für Fortgeschrittene"
Mannheim, 17. und 18. April April 2015
"Überprüfung von Angaben auf ihre Zuverlässigkeit"
Frankfurt a. M., 11. April 2015
"Kommunikation im Strafverfahren/Plädoyer"
Berlin, 20.Juni 2014
Erfahrung
Optimale Strafverteidigung im Sexualstrafrecht bedarf neben regelmäßiger Fortbildung auch jahrelanger Erfahrung! Dies umso mehr, als das Sexualstrafrecht eine hoch spezialisierte Materie des Strafrechts ist. So erfordert die erfolgreiche Verteidigung im Sexualstrafrecht, insbesondere die Verteidigung gegen die Vorwürfe sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch den routinierten und selbstbewussten Umgang mit allen zulässigen Instrumentarien moderner Verteidigungstaktik, insbesondere Ausschöpfung aller auch nur verfügbarere strafprozessualer Möglichkeiten. Ferner, Erfahrung mit den Besonderheiten der jeweiligen Gerichtsorte und entsprechender soft skills im Umgang mit Richtern, Staatsanwälten und Nebenklagevertretern – hier bestehen regional erhebliche Unterschiede!
Daneben eine fundierte Kenntnis des materiellen Rechts sowie der sich ständig fortentwickelnden Rechtsprechung, aussagepsychologisches Gespür, persönliche Unabhängigkeit, Leidenschaft, Konfliktbereitschaft, Mut, Empathie und standing.
Nach etlichen Jahren Verteidigung im Sexualstrafrecht im Ermittlungsverfahren vor zahlreichen Staatsanwaltschaften bundesweit wie Hauptverfahren und Hauptverhandlungen vor zahlreichen Gerichten bundesweit bin ich davon überzeugt, Ihnen diese Erfahrung bieten zu können und sie für eine bestmögliche Klärung der gegen Sie erhobenen Vorwürfe einsetzen zu können.
Insbesondere konnte ich für meine Mandanten die gegen sie angestrengten Verfahren wegen der Vorwürfe sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch sehr häufig bereits im Ermittlungsverfahren beenden. Und damit für meine Mandanten in rund 85 % der Verfahren die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreichen. Im Ergebnis blieb meinen Mandanten damit die Hauptverhandlung erspart – welche laut Statistik in nahezu 97 % der Fälle in einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts führt!
Jüngste Erfolge konnte ich in zahlreichen Ermittlungsverfahren verzeichnen: vor der Staatsanwaltschaft Hannover, der Staatsanwaltschaft Hamburg, der Staatsanwaltschaft Frankfurt an der Oder, der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, der Staatsanwaltschaft Darmstadt, der Staatsanwaltschaft Gießen, der Staatsanwaltschaft Fulda, der Staatsanwaltschaft Marburg, der Staatsanwaltschaft Göttingen, der Staatsanwaltschaft Köln, der Staatsanwaltschaft Bonn, der Staatsanwaltschaft Mannheim, der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, der Staatsanwaltschaft Bad Kreuznach, der Staatsanwaltschaft Trier sowie der Staatsanwaltschaft Landau. Hauptverhandlung nicht zu vermeiden war, endete sie für den Mandanten nach – zumeist - langem Kampf im verdienten Freispruch oder dem unter den jeweils gegebenen Umständen zumindest bestmöglichen Ergebnis.
So habe ich umfangreiche Verteidigungen im Sexualstrafrecht gegen Vorwürfe im Sexualstrafrecht in jüngster Zeit sehr erfolgreich beispielsweise vor dem Landgericht Siegen und dem Landgericht Münster geführt; ebenso vor dem Landgericht Neubrandenburg, dem Landgericht Dortmund, dem Landgericht Wiesbaden, dem Landgericht Mainz, dem Landgericht Bad Kreuznach sowie vor dem Landgericht Essen.



Die Gründe, aus denen sich Mandanten auf der Suche nach einem Anwalt für Sexualstrafrecht für die Kanzlei Patsch entscheiden, sind unterschiedlich. Wer auf Erfahrung, Fachwissen und eine klare, persönliche Betreuung setzen möchten und gleichzeitig eine konsequente und menschlich starke Verteidigung in dieser sensiblen Rechtsmaterie sucht, ist hier in jedem Fall richtig.



