Strafmilderung
Strafmilderung ist nicht zu verwechseln mit Strafverkürzung. Denn die Frage der Strafverkürzung spielt (erst) im Rahmen des Strafvollzugsrechts eine Rolle; nämlich dann, wenn es darum geht, für den Mandanten einen erfolgreichen Antrag auf Halbstrafe oder Zweidrittelstrafentlassung auf Bewährung gem. § 57 StGB bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zu stellen.
Indes sind Strafmilderungsgründe ein wesentlicher Aspekt der Strafzumessung und erlangen bei der Festsetzung der Strafe im Urteil Bedeutung. Dies, indem sich der im StGB für das jeweilige Delikt, aufgrund dessen das Gericht den Angeklagten verurteilt, jeweils vorgesehene Strafrahmen dann „nach unten“ verschiebt, sofern Strafmilderungsgründe vorliegen. Liegen Strafmilderungsgründe vor, ist demnach eine mildere Strafe als die im Gesetz für die jeweilige Straftat vorgesehene Strafe möglich.
Fakultative Strafmilderungsgründe
Gesetz und Rechtsprechung kennen verschiedene Gründe für eine Strafmilderung:
Die privilegierende Abwandlungen eines Grunddelikts, wie z.B. § 216 Abs. 1 StGB gegenüber § 212 Abs. 1 StGB; minderschwere Fälle, die eine geringere Strafe als diejenige, mit die das jeweilige Delikt in seinem Grundtatbestand vorsieht, bedeuten (beispielsweise § 213 StGB gegenüber § 212 Abs. 1 StGB; sowie die allgemeinen (fakultativen bzw. obligatorischen) Strafmilderungsgründe im Sinne des § 49 Abs. 1 StGB.
Fakultative Strafmilderungsgründe bedeuten, dass das Gericht einen Ermessenspielraum bei der Frage hat, ob es den jeweiligen Strafmilderungsgrund zugunsten des Angeklagten im konkreten Fall anwendet oder nicht.
Die meisten Strafmilderungsgründe sind fakultativer Natur; eröffnen dem Tatgericht also ein Ermessen.
„Klassische“ fakultative Strafmilderungsgründe sind insbesondere Versuch, § 23 Abs. 2 StGB, verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB, der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), § 46a StGB sowie Tätigen Reue, § 306e StGB.
Obligatorische Strafmilderungsgründe
Hingegen sind obligatorische Strafmilderungsgründe für das Tatgericht zwingende Strafmilderungsgründe. Das Tatgericht verfügt bei Vorliegen eines obligatorischen Strafmilderungsgrundes sonach nicht über einen Ermessensspielraum dahingehend, ob es den Strafmilderungsgrund im konkreten Fall zugunsten des Angeklagten anwenden will oder nicht. Ein „klassischer“ obligatorischer (zwingender) Strafmilderungsgrund ist das Rechtsinstitut der Beihilfe; d.h., der Angeklagte ist nicht selbst Täter der angeklagten Tat; er hat diese nicht eigenhändig begangen, sondern lediglich Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe); § 27 Abs. 2 StGB.
Einstellung des Verfahrens
Die Einstellung des Verfahrens, mithin die Beendigung des Strafverfahrens ohne Hauptverhandlung und unter Verzicht auf jegliche strafrechtliche Verurteilung ist in jeder Lage des Verfahrens und auf der Grundlage jeweils verschiedener Normen denkbar. Dabei ist die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, sog. Einstellung des Verfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht, nur im Ermittlungsverfahren möglich. Die Einstellung nach § 153 StPO und die Einstellung nach § 153 a StPO sind hingegen im Ermittlungsverfahren als auch noch im Zwischenverfahren und Hauptverfahren möglich. Der positive Effekt der Einstellung nach § 153 StPO sowie der Einstellung nach § 153 a StPO ist, dass das Ermittlungsverfahren damit endgültig eingestellt ist. Dies bei der Einstellung nach § 153 StPO sofort mit Beschluss der Staatsanwaltschaft, bei der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO mit Erfüllung der Auflagen und Weisungen seitens des Beschuldigten. Das Verfahren kann also nicht mehr aufgenommen werden – das heißt, es tritt Strafklageverbrauch zugunsten des Beschuldigten ein.
Die häufigsten Gründe für die Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung sind im Strafrecht:
- Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit
- Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a StPO nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen
- Einstellung des Strafverfahrens gem. § 154 StPO bei Mehrfachtätern
- Einstellung des Strafverfahrens gem. § 154a StPO zur Beschränkung der Strafverfolgung
- Einstellung des Strafverfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses
Einstellung des Strafverfahrens mithilfe einer Verteidigerschrift
Im nächsten Schritt bzw. parallel zu den Beweisanträgen bietet sich zumeist der Entwurf einer fundierten Verteidigerschrift an, welche auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gerichtet ist.
Auf diese Weise haben wir hinsichtlich der intendierten Einstellung des Verfahrens zugleich die Möglichkeit, aussagepsychologische Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage gegen den Beschuldigten festzuschreiben, und gegebenenfalls Beweisanträge auf die Einholung eines aussagepsychologischen und/oder psychiatrischen Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit des vermeintlichen Opfers und Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage zu stellen. Zudem (weitere) Videovernehmungen des vermeintlichen Opfers anzuregen, Beweisanträge auf Vernehmungen weiterer Personen aus dem sozialen Nahbereich des vermeintlichen Opfers und Überprüfung deren Glaubwürdigkeit, Beweisanträge zu Privatkontakten und Umfeld des vermeintlichen Opfers zu stellen.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet Einstellung „mangels hinreichendem Tatverdacht“, dass entweder tatsächlich keine Straftat begangen wurde, oder aber die Straftat zwar begangen wurde, die Beweise jedoch nicht ausreichen, um dem Beschuldigten die Tat gemäß Strafrecht nachzuweisen; alternativ, dass einer Verurteilung des Beschuldigten Prozesshindernisse entgegenstehen.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist quasi der „Freispruch“ des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren – allerdings ohne Rechtskraft, denn das Verfahren kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Legt der Anzeigeerstatter gegen die Einstellung nicht fristgerecht binnen 2 Wochen Beschwerde ein, ist das Ermittlungsverfahren aufgrund der Einstellung indes in aller Regel erledigt.
Einstellung nach § 153 StPO
Einstellung nach § 153 StPO bedeutet Einstellung des Verfahrens gemäß Strafrecht wegen Absehens von der Verfolgung wegen Geringfügigkeit durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht – dies auch ohne Zustimmung des Angeklagten.
Dabei ist das Gesetz mit der Formulierung in § 153 StPO des Inhalts „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“ missverständlich. Denn gemeint ist: „Selbst wenn man die Schuld am Ende eines öffentlichen Gerichtsverfahrens feststellen würde, dann wäre sie allenfalls als gering zu bewerten“.
Einstellung wegen Geringfügigkeit setzt voraus, dass es sich bei der einzustellenden Tat um ein Vergehen handelt; mithin um eine Strafvorschrift, deren Mindeststrafe unterhalb der Grenze von 1 Jahr Freiheitsstrafe liegt. Im Sexualstrafrecht ist demnach eine Einstellung des Verfahrens bei Vorwürfen der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung und schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern schon deshalb niemals möglich, weil sexuelle Nötigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern bereits eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vorsehen; bei Vergewaltigung liegt die Mindeststrafe bei 2 Jahren Freiheitsstrafe.
„Klassische“ Beispiele, in denen der Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO eine große Bedeutung zukommt, sind insbesondere die Vorwürfe Kinderpornographie oder Exhibitionismus. Für Kinderpornographie gilt: Seit Gesetzesänderung zum 01.07.2021 ist Kinderpornographie ein Verbrechenstatbestand; also Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe. Hingegen sind einfache Fälle des sexuellen Übergriffs, also die Fälle des § 177 Abs. 1, gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt sowie § 177 Abs. 2 sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
- der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
- der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
- der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht (= sexuelle Nötigung) oder
- der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
Unter Umständen, nämlich dann, wenn der jeweilige Straftatbestand überhaupt keine Mindeststrafe vorsieht, ist die Einstellung nach § 153 StPO allein durch Beschluss der Staatsanwaltschaft – ohne Mitwirken des für die Eröffnung des Hauptverfahrens an sich zuständigen Gerichts – möglich. So beispielsweis, wenn sich der Beschuldigte dem Vorwurf der „sexuellen Beleidigung“ ausgesetzt sieht. Hier kann die öffentliche Strafverfolgung gemäß § 153 StPO durch den Staatsanwalt eingestellt werden.
Einstellung nach § 153 a StPO Abs. 1 und Abs. 2
Die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO, Einstellung aufgrund des Absehens von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen, ist wie die Einstellung nach § 153 StPO nur möglich, wenn die verfahrensgegenständliche Tat ein Vergehen ist. Vergewaltigung, Kindesmissbrauch und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern kommen demnach für eine Einstellung nach § 153 a StPO nie in Frage; wohl aber etliche andere Delikte im Sexualstrafrecht, die eine geringere Mindeststrafe als Freiheitsstrafe von 1 Jahr vorsehen. Auch in diesem Fall kann die öffentliche Strafverfolgung durch den Staatsanwalt eingestellt werden.
Die Einstellung erfolgt hier ebenfalls im Ermittlungsverfahren durch Beschluss der Staatsanwaltschaft, § 153 a Abs. 1 StPO, im Zwischenverfahren und Hauptverfahren durch Beschluss des Gerichts bei gleichzeitiger Zustimmung des Angeklagten, § 153 a Abs. 2 StPO.
Anders als bei der Einstellung nach § 153 StPO ist indes die Zustimmung des für die Eröffnung des öffentlichen Hauptverfahrens zuständigen Gerichts erforderlich. Zugleich ist die Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO zunächst nur eine vorläufige Einstellung.
Dies, da die Einstellung nach § 153 a StPO an die Erfüllung von Auflagen und Weisungen durch den Beschuldigten gebunden ist. Sobald er sämtliche Auflagen und Weisungen erfüllt hat, erfolgt die Einstellung des Strafverfahrens endgültig.
„Klassische“ Auflagen und Weisungen im Rahmen der Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO sind insbesondere die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA). oder die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
Vorteile der Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO
Vorteile der Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO sind für Beschuldigte insbesondere, dass mit erfolgter Einstellung auch Rechtskraft und damit Strafklageverbrauch eintritt, sofern sich der Tatvorwurf nicht doch noch später als Verbrechen erweist. Grundsätzlich kann also der Tatvorwurf nicht wie bei der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO seitens der Staatsanwaltschaft jederzeit wieder aufgenommen werden oder seitens des vermeintlichen Opfers im Beschwerdeweg doch noch zu einer Anklage und Verurteilung gebracht werden kann.
Weitere Vorteile der Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO durch den Staatsanwalt sind insbesondere die „geräuschlose“ Erledigung des Strafverfahrens ohne oder, bei § 153 a Abs. 2 StPO, zumindest nicht umfangreiche Hauptverhandlung.
Einstellung nach §§ 153, 153 a Abs. 1 und Abs. 2 StPO
Diese Frage ist mittlerweile nur äußerst schwierig zu beantworten. Dies insbesondere nach einer Entscheidung des VG Magdeburg (Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 14.3.2013 - 3 A 339/11) ist sehr fraglich geworden, ob die Einstellung nach §§ 153,153 a StPO noch Verteidigungsziel sein kann. Denn das VG Magdeburg hat in seiner Entscheidung einen Arzt im Approbationswiderrufsverfahren als „unwürdig“ befunden und dem Arzt die Approbation widerrufen auf der Grundlage eine dem Approbationswiderrufsverfahren im Strafverfahren vorausgegangenen Beschluss nach § 153 a StPO (!).
Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Magdeburg wäre die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO Verteidigungsziel sein kann, meines Erachtens in Anbetracht der vielen Vorteile der Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO zumeist mit „ja“ zu beantworten gewesen.
Denn zumindest nach bisherigem Verständnis bedeutet die Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO kein Schuldeingeständnis; dementsprechend zieht die Einstellung nach §§ 153, 153 a StPO auch keinen Eintrag im BZR und Führungszeugnis nach sich.
Vielmehr besagt § 153 StPO, dass die Schuld des (vermeintlichen) Täters als gering anzusehen wäre, falls die - ja gerade nicht durchgeführte- Hauptverhandlung überhaupt einen Schuldnachweis ergeben hätte.
Dies bedeutet, dass mit der Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153 a StPO gerade keine Schuld als erwiesen gilt; mithin die Unschuldsvermutung für den (vermeintlichen) Täter gerade nicht ausgeräumt ist. Sonach dürfte an sich auch kein entsprechendes Präjudiz für ein etwaiges berufsrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren entstehen. Die Entscheidung des VG Magdeburg vom 14.3.2013, Aktenzeichen 3 A 339/11, ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich!
Anne Patsch: Ihre kompetente Anwältin für Sexualstrafrecht
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Strafvollstreckung, Strafvollzug
Wurden Sie rechtskräftig verurteilt wegen einer Sexualstraftat? Benötigen Sie eine Beratung vor Strafantritt? Wünschen Sie Hilfe in der Strafvollstreckung für sich oder für Ihren inhaftierten Mann, Sohn oder Freund? Oder wünschen Sie einen Anwalt für Strafvollstreckung und Strafvollzug?
Gerne berate und unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um die Strafvollstreckung bei Sexualstraftaten, insbesondere Strafmilderung, Vollzugslockerungen, Sozialtherapie, Nachsorge und Prävention.
Selbstverständlich unternehme ich in Ihrer Verteidigung Alles, um für Sie eine Inhaftierung - Untersuchungshaft und Strafhaft- naturgemäß ist dies gerade im Sexualstrafrecht nicht immer möglich – die Sexualdelikte, insbesondere sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch weisen bereits hohe Mindeststrafen aus; und eine Freiheitsstrafe ist die Regel ; die Freiheitsstrafe kann nicht immer zur Bewährung ausgesetzt werden.
Haft wegen einem Vorwurf im Sexualstrafrecht weist zudem erhebliche Besonderheiten auf – neben den positiven Möglichkeiten der Sozialtherapie sind Strafvollstreckung und Strafvollzug im Sexualstrafrecht leider geprägt von der erheblichen Erschwerung bis hin zur völligen Versagung von Vollzugslockerungen, Strafmilderung und vorzeitiger Entlassung aus der Haft.
Zudem sind wegen einer Sexualstraftat Verurteilte bei Mitgefangenen wie Vollzugsbeamten allein aufgrund ihrer Tat geächtet und erheblichen Repressalien im Vollzugsalltag ausgesetzt.
Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und insbesondere sexueller Missbrauch von Kindern sind leider „Zauberworte“ in der „Knasthierarchie“. Dies dergestalt, als Inhaftierte, wegen der Vorwürfe sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch und Kindesmissbrauch in Untersuchungshaft und in Strafhaft, anderen Inhaftierten als „Freiwild“ dienen, das sodann verprügelt und misshandelt wird; mithin ein „dankbares Opfer“ für viele andere Inhaftierte, deren persönliche Defizite und Aggressionen abzureagieren.
Aufgrund alledem ist die Einschaltung eines Anwalts vor Antritt des Strafvollzugs richtungsweisend für den restlichen Vollzug, sei es vor Haftantritt oder in der Haft!
Strafvollstreckung
Strafvollstreckung bedeutet die Vollstreckung eines rechtskräftig ergangenen Urteils im Strafverfahren; Strafvollstreckungsrecht beinhaltet sonach die Normen zur Regelung der Frage, ob der Staat die im Urteil ausgesprochene Strafe durchsetzt.
Strafvollzug
Denn Strafvollzug bedeutet die Art und Weise der Vollstreckung eines rechtskräftig ergangenen Urteils; Strafvollzugsrecht regelt sonach die Frage des wie der Strafvollstreckung eines Urteils auf der Basis des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), sei es im offenen Vollzug, im geschlossenen Vollzug oder im sozialtherapeutischen Vollzug.
Vollzugsziel ist dabei die Resozialisierung des Verurteilten; die Vollzugsgrundsätze, § 3 StVollzG, sind Angleichungsgrundsatz, Wiedereingliederungsgrundsatz und Gegensteuerungsgrundsatz. Resozialisierung im Strafvollzugsrecht bedeutet, dass der Inhaftierte (wieder) befähigt werden soll, nach seiner Haftentlassung straffrei zu leben, mithin, nicht abermals Straftaten zu begehen und straffällig zu werden.
Angleichungsgrundsatz bedeutet konkret, dass dem Gesetz nach die Verhältnisse in der JVA durch entsprechende Therapie, Ausbildung, Arbeit und Freizeit den Verhältnissen der Außenwelt möglichst anzugeichen sind und – so der Gegensteuerungsgrundsatz – dem Inhaftierten Vollzugslockerungen (Ausgang, Außenbeschäftigung, Freigang und Urlaub), Besuchskontakte, Briefkontakte und Telefonkontakte mit Angehörigen und Freunden gewährt werden, damit auf diese Weise den zu erwartenden schädlichen Folgen der Haft entsprechend entgegengewirkt werden kann. Ergänzend zu Angleichungsgrundsatz und Gegensteuerungsgrundsatz, postuliert der Wiedereingliederungsgrundsatz die Voraussetzungen für eine gesellschaftliche Wiedereingliederung des Verurteilten durch eine entsprechende Entlassungsvorbereitung und Entlassungsbeihilfen.
Eine wichtige Rolle im Strafvollzugsrecht spielt der Vollzugsplan. Der Vollzugsplan wird durch die Anstaltsleitung bei Haftantritt individuell für jeden Inhaftierten, abgestimmt auf seine jeweilige Persönlichkeit und bisherige Vita festgelegt.
Durch Vollzugsplanfortschreibungen wird der Vollzugsplan in regelmäßigen Vollzugsplankonferenzen fortgeschrieben, also entsprechend der in den Augen der Vollzugsanstalt dem Inhaftierten zu attestierenden Fortschritten in seiner persönlichen Weiterentwicklung in Hinblick auf eine Resozialisierung, aktualisiert.
Vollzugslockerungen
Das Strafvollzugsgesetz (StrafVollzG), §§ 11 und 13 StrafvollzG, sieht etliche Möglichkeiten der Vollzugslockerungen wie Außenbeschäftigung, Freigang und Ausgang und (ist gegen den Verurteilten zeitige, nicht lebenslange Freiheitsstrafe verhängt) bis zu 21 Tage im Jahr Urlaub (§ 13 StrafVollzG) vor. Im Strafvollzugsalltag sind diese leider, zumindest in vielen Justizvollzugsanstalten, bloße Theorie!
So kann entsprechend des Strafvollzugsgesetzes angeordnet werden, dass „der Gefangene außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung unter Aufsicht (Außenbeschäftigung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Freigang) nachgehen darf (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StrafvollzG); oder für eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) oder ohne Aufsicht eines Vollzugsbediensteten (Ausgang) verlassen darf“.
Voraussetzung für Vollzugslockerungen ist, dass „nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde“, § 11 Abs. 2 StrafvollzG.
Strafvollzug wegen Sexualstraftaten
Die Erfahrung zeigt, dass es insbesondere für Mandanten, die sich aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten im Strafvollzug bzw. Behandlungsvollzug befinden, sehr wesentlich ist, von Anbeginn des Strafvollzugs an einen im Strafvollzugsrecht erfahrenen Anwalt an ihrer Seite zu haben. Dies gilt für Mandanten, die eine Strafe wegen einem Sexualdelikt verbüßen, umso mehr, da erfahrungsgemäß leider gerade ihre Rechte im Strafvollzug am meisten beschnitten werden.
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Die Gründe, aus denen sich Mandanten auf der Suche nach einem Anwalt für Sexualstrafrecht für die Kanzlei Patsch entscheiden, sind unterschiedlich. Wer auf Erfahrung, Fachwissen und eine klare, persönliche Betreuung setzen möchten und gleichzeitig eine konsequente und menschlich starke Verteidigung in dieser sensiblen Rechtsmaterie sucht, ist hier in jedem Fall richtig.



