Welche Erfolgsaussichten hat ein Vorgehen gegen die Anordnung der ED-Behandlung wegen dem Vorwurf Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften ?
Viele Anordnungen zur ED-Behandlung sind rechtswidrig, da sie nicht verhältnismäßig sind. Hieraus ergeben sich recht gute Erfolgsaussichten für ein gegen die Anordnung der ED-Behandlung gerichtetes Vorgehen:
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So setzt die Anordnung zur ED-Behandlung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens voraus, dass Sie auch tatsächlich, aufgrund hinreichend konkreter Tatsachen, Beschuldigter einer konkreten Straftat sind.
Dies darzulegen dürfte für die Behörden oft nicht möglich sein! -
Die Anordnung für die „Zwecke des Erkennungsdienstes“ setzt voraus, dass in Ihrer Person ein konkreter Anlass für eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Der bloße Umstand, dass Sie aktuell Beschuldigter einer Straftat sind, begründet noch keine Wiederholungsgefahr!
Vielmehr müsste die Behörde konkrete Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass Sie in Zukunft Straftaten begehen; zudem, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung auch das geeignete Mittel ist, zukünftige Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Auch dies darzulegen dürfte den Behörden kaum möglich sein!
Wie kann ich mich gegen die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Untersuchung wegen dem Vorwurf Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften wehren?
Auf welche Weise Sie gegen die Anordnung zur ED-Behandlung möglichst erfolgreich vorgehen können, hängt zum einen davon ab, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine polizeiliche Präventivmaßnahme (§ 81 b StPO 2. Alt.) oder um eine sog. Maßnahme zur Durchführung des Strafverfahrens handelt (§ 81 b StPO 1. Alt.)
Ferner davon, ob es sich bei der Anordnung zur Durchführung der ED-Behandlung um eine gerichtliche oder um eine staatsanwaltschaftliche bzw. polizeiliche Anordnung handelt.
Über mich als Ihrem Anwalt erhalten Sie die erforderliche Einsicht in Ihre Verfahrensakte, aus der sich ergibt, um welche Art der Anordnung es sich in Ihrem Fall konkret handelt. Sodann können wir entscheiden, wie wir vorgehen wollen.
Grundsätzlich gilt:
- für die Anordnung zur ED-Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgung:
- Handelt es sich um eine gerichtliche Anordnung zur ED-Behandlung, ist hiergegen die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel.
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Hingegen ist gegen eine staatsanwaltschaftliche oder polizeiliche Anordnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung das adäquate Mittel.
Gegen die Anordnung im Strafverfahren (gem. § 81b 1. Alt. StPO) ist ein Widerspruch nicht zulässig. - Für die Anordnung der ED-Maßnahme als polizeiliche Präventivmaßnahme, also immer dann, wenn die Anordnung der ED- Behandlung einzig der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten dienen soll, ist das adäquate Rechtsmittel Widerspruch bzw. Klage.
Vorladung erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) wegen dem Vorwurf sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften – was tun?
Eine Anordnung der Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81 b StPO) ist eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Erfassung personenbezogener Daten durch die Polizei mittels Lichtbildaufnahme, Tonbandaufnahme, Abnahme von Fingerabdrücken und Messung der Körpergröße.
Dabei bestimmt § 81 b StPO, Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten, dass „Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist“, „Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“.
Hiergegen können Sie vorgehen!
Allerdings müssen Sie hiergegen, im Unterschied zur reinen Vorladung zur polizeilichen Vernehmung, aktiv vorgehen.
Denn gegen die Anordnung zur ED-Behandlung nach § 81 b StPO 1. Alt. (ED-Untersuchung für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens) Rechtschutz durch Einlegen eines Widerspruchs nicht möglich.
Vielmehr können hier nur Beschwerde eingelegt bzw. Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
Mithin sind Sie dann, wenn die Maßnahme für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens angeordnet wird, verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen und die Maßnahme, zumindest was Lichtbilder und Fingerabdrücke betrifft, zu dulden.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Abgabe einer Stimmprobe, einer Schriftprobe, die Beantwortung von Fragen jeglicher Art, die Angabe Ihrer Adresse sowie Ihre Unterschrift verweigern können! Auch körperliche Untersuchungen, oder das Verlangen einer Speichelprobe oder Haarprobe sind unzulässig.
Bitte lassen Sie sich von den Beamten nicht in Gespräche verwickeln. Auch haben Sie die Möglichkeit, sich von mir als Ihrem Anwalt zur ED-Untersuchung begleiten zu lassen. Bleiben Sie indes stillschweigend fern, hätte die Polizei in diesem Fall das Recht, Sie zu diesem Zweck polizeilich vorzuführen.
Vorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch: was kann der Anwalt für Sie im Ermittlungsverfahren tun?
Im Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch kann –und werde!- ich Sie als Ihr Anwalt zunächst vor den Ermittlungsbehörden durch eine sofortige Verteidigungsanzeige abschirmen.
Insbesondere kann ich Termine zur polizeilichen Vernehmung und erkennungsdienstlicher Behandlung für Sie absagen und für Sie die Ermittlungsakte mit der Belastungsaussage bei der Staatsanwaltschaft anfordern.
Weiter höre ich Ihnen als Ihr Anwalt und Strafverteidiger verständnisvoll zu; und berate Sie persönlich, wie Sie sich in der jeweiligen Verfahrenssituation verhalten können. Mit Erhalt Ihrer Ermittlungsakte kann ich Ihnen als Ihr Anwalt diese zur Verfügung stellen; mit Ihnen den Akteninhalt und die sich daraus individuell für Sie ergebende Verteidigungsstrategie in einem weiteren persönlichen Gespräch besprechen.
Insbesondere werde ich die Belastungsaussage, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Aussagepsychologen, analysieren.
In Absprache mit Ihnen kann ich als Ihr Anwalt für Sie sodann eine maßgeschneiderte Verteidigerschrift an die Staatsanwaltschaft mit zumeist weiteren Beweisanträgen zu Ihrer Entlastung entwerfen.
Vorrangig wird und sollte hier immer sein, dass wir für Sie eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen; insbesondere auf eine möglichst „geräuschlose“ Verfahrensbeendigung (gegebenenfalls auch gegen Auflagen oder sog. Strafbefehl) hinwirken.
Bei der Arbeit als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ist es meine Pflicht, stets über aktuelle Ereignisse und Änderungen informiert zu sein. Ich berate auch Sie gern zu Neuerungen und deren Auswirkungen, beispielsweise die Reform im Sexualstrafrecht 2016.
Anwalt beim Vorwurf Kindesmissbrauch
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB zählt zu den schwerwiegendsten Anschuldigungen im Strafrecht. Für Beschuldigte bedeutet ein solches Verfahren häufig eine massive persönliche, familiäre und berufliche Belastung. Umso entscheidender ist eine frühzeitige, spezialisierte Strafverteidigung, die rechtlich fundiert, strategisch durchdacht und mit der notwendigen Sensibilität geführt wird.
Als auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Rechtsanwältin bin ich regelmäßig auch als Anwalt bei Kindesmissbrauch-Vorwürfen tätig. Ich begleite Mandanten bereits im Ermittlungsverfahren und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die sowohl rechtliche als auch aussagepsychologische Aspekte berücksichtigt. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Einflussmöglichkeiten.
Was gilt als sexueller Missbrauch von Kindern
Als sexueller Missbrauch von Kindern gelten sexuelle Handlungen an oder vor einem Kind sowie Handlungen, bei denen ein Kind zu sexuellen Handlungen an sich selbst oder an Dritten bestimmt wird. Auch das Vorzeigen pornografischer Inhalte gegenüber Kindern fällt unter diesen Straftatbestand.
Das Strafrecht unterscheidet dabei zwischen verschiedenen Tatvarianten. Maßgeblich ist stets der konkrete Einzelfall, insbesondere Art, Intensität und Umstände der behaupteten Handlung.
Gesetzliche Grundlagen nach § 176 StGB
Als Kinder gelten im Sinne des Strafgesetzbuchs Personen unter 14 Jahren. Entscheidend ist das Alter zum Tatzeitpunkt. Liegt das Alter darüber, kommt kein sexueller Missbrauch von Kindern mehr in Betracht. In diesen Fällen können andere Vorschriften greifen, etwa § 182 StGB beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen.
Besondere Bedeutung kommt der Verjährung zu. Bei Taten nach § 176 StGB beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des mutmaßlichen Opfers. Dadurch können Vorwürfe auch viele Jahre später noch strafrechtlich verfolgt werden. Als Anwältin für Kindesmissbrauch-Vorwürfe bin auch in solchen Strafverfahren tätig.
Das mögliche Strafmaß reicht bis zu mehrjährigen Freiheitsstrafen. Hinzu kommen häufig gravierende Nebenfolgen wie Einträge im Führungszeugnis, berufliche Konsequenzen oder familienrechtliche Auswirkungen.
Ablauf eines Ermittlungs- und Strafverfahrens
Verfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs beginnen mit einer Anzeige, gefolgt von polizeilichen Ermittlungen. Dazu zählen Vernehmungen, Durchsuchungen oder die Auswertung digitaler Datenträger. Bereits in dieser frühen Phase werden oft entscheidende Weichen gestellt.
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder einer polizeilichen Vorladung zu folgen. Gerade im Sexualstrafrecht ist es wichtig, unüberlegte Aussagen zu vermeiden und frühzeitig Beistand eines Anwalt für Kindesmissbrauch in Anspruch zu nehmen.
Kommt es zur Anklage, schließt sich das gerichtliche Verfahren an. Je nach Beweislage kann es auch zu einer Einstellung des Verfahrens kommen, etwa mangels hinreichenden Tatverdachts.
Spezialisierung im Sexualstrafrecht
Verfahren wegen des Vorwurfs sexuellen Kindesmissbrauchs erfordern eine spezialisierte Verteidigung. Nur ein Anwalt mit Schwerpunkt im Sexualstrafrecht verfügt über das notwendige Wissen und die Erfahrung, um die rechtlichen, psychologischen und strategischen Besonderheiten solcher Verfahren realistisch einzuordnen.
Dabei geht es nicht allein um die strafrechtliche Bewertung des Tatvorwurfs. Bereits Entscheidungen im Ermittlungsverfahren können weitreichende Folgen haben. Insbesondere berufliche Konsequenzen werden in frühen Verfahrensphasen von nicht spezialisierten Verteidigern häufig unterschätzt. Ein vorschnell akzeptierter Vergleich im Wege einer Verständigung nach STPO kann zu Einträgen, Tätigkeitsverboten oder langfristigen Einschränkungen führen, die später kaum noch korrigierbar sind.
Als spezialisierte Verteidigerin behalte ich deshalb nicht nur das laufende Verfahren im Blick, sondern auch dessen Auswirkungen auf Beruf, Reputation und persönliche Lebensverhältnisse. Grundlage dafür sind eine sorgfältige Aktenanalyse, eine strategische Prozessführung und ein vorausschauendes Vorgehen, das nicht auf eine schnelle Erledigung des Verfahrens reduziert ist.
Aussage gegen Aussage als zentrale Problematik
Viele Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sind durch eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation geprägt. Objektive Beweise fehlen häufig, sodass sich das Gericht maßgeblich mit der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage auseinandersetzen muss.
Hinzu kommt, dass Belastungszeugen regelmäßig als Nebenkläger auftreten und durch anwaltliche Vertretung unterstützt werden. Für die Verteidigung bedeutet dies erhöhte Anforderungen an Struktur, Sorgfalt und methodisches Vorgehen.
Aussagepsychologie als Verteidigungsstrategie bei Vorwurf des Kindesmissbrauchs
Ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung liegt in der aussagepsychologischen Analyse. Dabei werden sowohl die Entstehung als auch die Entwicklung der Aussage kritisch überprüft.
Von besonderer Bedeutung sind unter anderem folgende Fragen:
- In welchem Kontext erfolgte die erste Mitteilung
- Wurde die Aussage spontan oder auf Nachfrage gemacht
- Gab es suggestive Einflüsse durch Bezugspersonen oder Befragungen
- Welche Veränderungen zeigte die Aussage im Verlauf des Verfahrens
Kinder sind in besonderem Maße empfänglich für äußere Einflüsse. Unbewusste Suggestionen, Erwartungshaltungen oder familiäre Konflikte können die Aussage beeinflussen. Eine fundierte Verteidigung setzt genau an diesen Punkten an. Ziel ist es, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage methodisch zu überprüfen und bestehende Zweifel nachvollziehbar herauszuarbeiten.
Häufige Fragen zum Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs
Was ist unter dem strafrechtlichen Vorwurf des Kindesmissbrauchs zu verstehen?
Der strafrechtliche Vorwurf des Kindesmissbrauchs umfasst alle Handlungen mit sexuellem Bezug, die an oder vor Kindern unter 14 Jahren vorgenommen werden. Maßgeblich sind die §§ 176 ff. StGB. Dazu zählen körperliche Übergriffe ebenso wie sexuelle Handlungen ohne direkten Körperkontakt, etwa durch das Vorzeigen pornografischer Inhalte oder entsprechende Kommunikation. Entscheidend ist nicht das subjektive Empfinden des Beschuldigten, sondern die rechtliche Bewertung des konkreten Geschehens.
Welche Strafen drohen bei einem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern?
Die möglichen Strafen reichen von Freiheitsstrafen auf Bewährung bis zu mehrjährigen Haftstrafen ohne Bewährung. Das Strafmaß hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der Art des Tatvorwurfs, dem Alter des Kindes, einer möglichen Wiederholung sowie von Vorstrafen. Neben der eigentlichen Strafe können weitere Konsequenzen hinzukommen, zum Beispiel Einträge im Führungszeugnis oder berufsrechtliche Folgen.
Warum sollte ich bei einem Vorwurf des Kindesmissbrauchs einen spezialisierten Anwalt einschalten?
Vorwürfe im Bereich des Kindesmissbrauchs stellen besonders hohe Anforderungen an die Verteidigung. Häufig stehen Aussagen im Mittelpunkt, ohne dass objektive Beweise vorliegen. Ein spezialisierter Anwalt verfügt über vertiefte Kenntnisse im Sexualstrafrecht, in der Beweiswürdigung und in der Aussagepsychologie. Dieses Wissen ist entscheidend, um Aussagen fachlich einzuordnen, Risiken realistisch zu bewerten und die Verteidigung strategisch auszurichten.
Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung wegen Kindesmissbrauchs?
Bei einer polizeilichen Vorladung besteht keine Pflicht, zu erscheinen oder eine Aussage zu machen. Jede unbedachte Äußerung kann den weiteren Verlauf des Verfahrens erheblich beeinflussen. In dieser Situation empfiehlt es sich, zunächst zu schweigen und umgehend anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen. Ein erfahrener Anwalt prüft die Aktenlage und entscheidet, ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist.
Was gilt bei einer Durchsuchung im Zusammenhang mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern?
Durchsuchungen erfolgen häufig überraschend und stellen eine erhebliche Belastung dar. Betroffene sind verpflichtet, die Maßnahme zu dulden, sollten jedoch keine Angaben zur Sache machen. Auch hier gilt das Schweigerecht. Es ist ratsam, die Durchsuchung ruhig zu begleiten und möglichst früh einen Anwalt zu informieren, der die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüft und das weitere Vorgehen steuert.
Wann sollte ich einen Anwalt für Kindesmissbrauch kontaktieren?
Idealerweise so früh wie möglich. Bereits im Ermittlungsverfahren lassen sich wichtige Weichen stellen, etwa durch eine fundierte Aktenanalyse und eine kluge Verteidigungsstrategie. Ein früher Einstieg erhöht die Chancen, belastende Entwicklungen zu vermeiden oder das Verfahren bereits vor einer Anklage zu beeinflussen.
Wird meine Angelegenheit vertraulich behandelt?
Ja. Die anwaltliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt und schützt sämtliche Informationen, die im Rahmen des Mandats bekannt werden. Gerade bei sensiblen Vorwürfen wie dem Kindesmissbrauch ist Diskretion von zentraler Bedeutung. Eine seriöse Verteidigung erfolgt ohne Öffentlichkeit und mit größtmöglichem Schutz der persönlichen und beruflichen Interessen.
Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.
Ihnen wird ein Sexualdelikt vorgeworfen? Sie haben Fragen zu Ihrer Situation?
Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.
Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.

