Vom Vergewaltigungsvorwurf im Näheverhältnis zur Einstellung mangels Tatnachweis
Gegen meinen Mandanten wurde wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung in einem freundschaftlich-intimen Verhältnis ermittelt. In einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation mit Schlaf-, Halbschlaf- und Alkoholsituationen stellte die Staatsanwaltschaft Aachen das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein – eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand nicht.
Staatsanwaltschaft Aachen stellt Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung ein
Gegen meinen Mandanten wurde wegen des Vorwurfs mehrerer sexueller Übergriffe beziehungsweise einer Vergewaltigung nach § 177 StGB ermittelt. Die Anzeigeerstatterin, eine befreundete Frau, warf ihm vor, sexuelle Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen zu haben — teilweise während sie geschlafen oder sich im Halbschlaf befunden habe, teilweise nach einer gemeinsamen Partynacht in einem Hotel. Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit bestand nicht.
Vergewaltigungsvorwurf im Näheverhältnis: Entscheidend ist der Nachweis des entgegenstehenden Willens
§ 177 StGB erfasst sexuelle Handlungen, die gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person vorgenommen werden. In Konstellationen von Schlaf, Halbschlaf oder erheblicher Alkoholisierung kann zusätzlich die Frage im Raum stehen, ob die betroffene Person überhaupt in der Lage war, einen Willen zu bilden oder zu äußern.
Für eine strafrechtliche Verurteilung genügt es jedoch nicht, dass sexuelle Kontakte im Nachhinein als belastend, grenzverletzend oder falsch empfunden werden. Nachgewiesen werden muss, dass die sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen erfolgten — und dass der Beschuldigte diesen entgegenstehenden Willen erkannte und sich vorsätzlich darüber hinwegsetzte. Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln nicht ausdrücklich unter Strafe stellt.
Gerade in freundschaftlich-intimen Beziehungen, in denen es unstreitig zu sexuellen Kontakten gekommen ist, verengt sich die Beweisfrage daher häufig auf einen entscheidenden Punkt: War für den Beschuldigten erkennbar, dass die andere Person die konkrete sexuelle Handlung nicht wollte?
Freundschaft, Partynächte, Alkohol und ein späterer Vergewaltigungsvorwurf
Mein Mandant und die Anzeigeerstatterin kannten sich bereits seit einiger Zeit. Aus dem zunächst freundschaftlichen Kontakt entwickelte sich nach seiner Darstellung eine zunehmend intime Beziehung. Man traf sich privat, fuhr gemeinsam feiern, verbrachte Abende miteinander und übernachtete auch beieinander.
Die Anzeigeerstatterin schilderte demgegenüber, mein Mandant sei bei mehreren Gelegenheiten sexuell gegen ihren Willen vorgegangen. Ein erster Vorwurf betraf eine Übernachtung in ihrer Wohnung Anfang Februar 2025. Sie gab an, im Schlaf oder Halbschlaf sexuelle Berührungen bemerkt zu haben; später sei es zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Weitere Vorwürfe bezogen sich auf spätere Übernachtungen sowie auf eine Hotelnacht in Düsseldorf nach gemeinsamem Feiern und erheblichem Alkoholkonsum.
Unstreitig war dabei nicht, dass es sexuelle Kontakte gegeben hatte. Streitig war vielmehr, ob diese sexuellen Kontakte einvernehmlich waren — und ob ein etwa entgegenstehender Wille der Anzeigeerstatterin für meinen Mandanten überhaupt erkennbar gewesen sein soll.
Aussage gegen Aussage: Warum die Belastungsaussage nicht tragfähig war
In Sexualstrafverfahren steht häufig Aussage gegen Aussage. Das bedeutet nicht, dass eine Verurteilung ausgeschlossen wäre. Es bedeutet aber, dass die einzige unmittelbare Belastungsaussage besonders sorgfältig auf ihre Tragfähigkeit geprüft werden muss.
Im vorliegenden Verfahren ergaben sich aus der Aktenlage mehrere gewichtige Problemfelder.
Eingeschränkte Aussagetüchtigkeit durch Schlaf, Halbschlaf und Alkohol
Aussagetüchtigkeit bedeutet die Fähigkeit, ein Geschehen realitätsgerecht wahrzunehmen, im Gedächtnis zu speichern und später zutreffend wiederzugeben.
Gerade daran bestanden hier erhebliche Zweifel. Die Anzeigeerstatterin beschrieb einzelne Situationen selbst als Schlaf- oder Halbschlafsituationen. Für die Hotelnacht stand zudem eine erhebliche Alkoholisierung im Raum. Bereits dies schwächte den Beweiswert ihrer Angaben erheblich, weil die Wahrnehmung und spätere Erinnerung gerade in solchen Zuständen fehleranfällig sein können.
Auffällige Aussagegenese: Strafrechtliche Einordnung erst nach Gesprächen mit Dritten
Von besonderer Bedeutung war außerdem die Entstehungsgeschichte der Belastungsaussage.
Nach der Aktenlage hatte die Anzeigeerstatterin den Kontakt zu meinem Mandanten nach den behaupteten ersten Vorfällen nicht sofort beendet. Es kam weiterhin zu Treffen, gemeinsamen Aktivitäten und auch zu einvernehmlichen sexuellen Kontakten. Auch nach der späteren Hotelnacht erfolgte zunächst keine klare Distanzierung, sondern weiterer Kontakt.
Auffällig war zudem, dass die Anzeigeerstatterin selbst angab, ihr sei zunächst nicht bewusst gewesen, dass sie das Geschehen als Vergewaltigung einordnen könne. Erst nach einem Gespräch mit einer Freundin habe sich diese Bewertung verfestigt. Diese Aussagegenese sprach aus Sicht der Verteidigung nicht für eine von Anfang an klare, konstante und sicher erinnerte Zwangssituation, sondern für die Möglichkeit einer nachträglichen Umdeutung eines ambivalenten Beziehungsgeschehens.
Inkonstante Angaben zu Anzahl, Ablauf und zeitlicher Einordnung
Ein zentrales Verteidigungselement war die Analyse der Aussagekonstanz.
Die Angaben der Anzeigeerstatterin wichen insbesondere in folgenden Punkten voneinander ab:
- wie viele einvernehmliche sexuelle Kontakte stattgefunden haben sollen,
- wie viele Kontakte demgegenüber nicht einvernehmlich gewesen sein sollen,
- wann sie meinem Mandanten erstmals deutlich gesagt haben will, dass sie keinen Sex mehr wolle,
- ob sie geschlafen, sich im Halbschlaf befunden, „passiv akzeptiert“ oder aktiv mitgemacht habe,
- ob und in welcher Form sie sich in der Hotelnacht körperlich gewehrt habe.
Solche Abweichungen betrafen nicht bloße Randdetails, sondern den Kern des Tatvorwurfs: die Frage des fehlenden Einverständnisses und dessen Erkennbarkeit für meinen Mandanten.
Nachtatverhalten und Chats sprachen nicht eindeutig für einen Tatnachweis
Auch das Verhalten nach den behaupteten Taten war in der Gesamtschau bedeutsam.
Nach dem ersten behaupteten Vorfall blieb der Kontakt bestehen. Nach der Hotelnacht kam es nach Aktenlage ebenfalls nicht zu einer sofortigen eindeutigen Distanzierung. Vielmehr standen zunächst Themen wie die „Pille danach“, Kostenübernahme und später eine Entschuldigung im Raum. Die Verteidigung machte deutlich, dass mehrdeutige Entschuldigungsformulierungen nicht ohne Weiteres als Geständnis einer Vergewaltigung verstanden werden dürfen.
Die Staatsanwaltschaft sah dies im Ergebnis ebenso: Aus den Chats ließ sich nicht sicher ableiten, dass der Geschlechtsverkehr gegen den erkennbaren Willen der Anzeigeerstatterin erfolgt war.
Weitere Zeugenaussage zur Hotelnacht begründete zusätzliche Zweifel
Hinzu kam die Aussage einer weiteren Zeugin, die die Situation am Morgen im Hotel als unauffällig schilderte. Auch dieser Umstand stand in deutlicher Spannung zu der Annahme eines kurz zuvor massiv gegen den Willen der Anzeigeerstatterin durchgesetzten Sexualgeschehens.
Keine Verurteilungswahrscheinlichkeit wegen fehlender Tragfähigkeit der Belastungsaussage
Die Verteidigung machte geltend, dass weder die Hypothese einer bewussten Falschbelastung noch die Hypothese einer nicht-intentionalen Falschaussage sicher ausgeschlossen werden konnte. Gerade bei einer Mischung aus tatsächlichen einvernehmlichen Sexualkontakten, emotionaler Beziehungskonstellation, Alkohol, Schlaf- beziehungsweise Halbschlafsituationen und späterer Einflussnahme durch
Dritte besteht die Gefahr, dass reale Geschehnisse nachträglich anders bewertet oder erinnert werden.
Entscheidend war daher nicht, ob die Anzeigeerstatterin das Geschehen subjektiv belastend empfand. Entscheidend war, ob sich ein strafrechtlich tragfähiger Nachweis führen ließ, dass mein Mandant sexuelle Handlungen gegen ihren erkennbaren Willen vorgenommen hatte.
Diesen Nachweis sah die Staatsanwaltschaft Aachen nicht als geführt an.
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft Aachen stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Nach dieser Vorschrift stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.
In der Einstellungsverfügung wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht bestehe und ein Tatnachweis allein auf Grundlage der Angaben der Anzeigeerstatterin nicht zu führen sei. Die Staatsanwaltschaft berücksichtigte insbesondere die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die inkonstanten Angaben, die mögliche fremdsuggestive Beeinflussung, das Nachtatverhalten, die Chatverläufe sowie die Angaben einer weiteren Zeugin zur Hotelnacht.
Bedeutung der Einstellung für den Mandanten
Für meinen Mandanten bedeutete die Einstellung des Verfahrens eine erhebliche Entlastung. Der Vorwurf der Vergewaltigung ist einer der schwerwiegendsten Vorwürfe im Sexualstrafrecht. Bereits ein Ermittlungsverfahren kann massive persönliche, berufliche und soziale Folgen haben — selbst dann, wenn es später nicht zu einer Anklage kommt.
Durch die Einstellung blieb meinem Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung erspart. Zugleich wurde verhindert, dass ein Verfahren mit erheblichem Aussage-gegen-Aussage-Risiko und gravierender persönlicher Belastung überhaupt vor Gericht gelangt.
Der Fall zeigt erneut: In Sexualstrafverfahren entscheidet häufig nicht ein einzelner Widerspruch, sondern die sorgfältige Gesamtanalyse der Aussage. Aussagegenese, Aussagetüchtigkeit, Aussagekonstanz, mögliche Suggestion, Nachtatverhalten und objektive Indizien müssen gemeinsam bewertet werden. Nur so lässt sich verhindern, dass aus einem ambivalenten Beziehungsgeschehen ein strafrechtlich nicht tragfähiger Vergewaltigungsvorwurf wird.
Hinweis für Beschuldigte in vergleichbaren Verfahren
Wer mit einem Vergewaltigungsvorwurf oder dem Vorwurf eines sexuellen Übergriffs konfrontiert wird, sollte frühzeitig spezialisierte Verteidigung in Anspruch nehmen und keine unvorbereitete Aussage machen. Gerade bei Vorwürfen aus Nähebeziehungen,
nach Partynächten, unter Alkoholeinfluss oder in Schlaf- und Halbschlafsituationen ist eine präzise aussagepsychologische und rechtliche Analyse entscheidend.
Von meinen Kanzleistandorten in Mannheim und Frankfurt aus verteidige ich bundesweit, regelmäßig auch in Nordrhein-Westfalen und als Anwalt für Sexualstrafrecht in Aachen.

