Vom Vorwurf sexueller Belästigung in der Arztpraxis zur Einstellung mangels Tatnachweis
Gegen meinen Mandanten, einen Neurologen, wurde wegen sexueller Belästigung im Rahmen einer neurologischen Behandlung ermittelt. In einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne objektive Beweismittel stellte die Staatsanwaltschaft Verden das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein – die medizinisch plausible Erklärung der Untersuchung trug den für eine Anklage erforderlichen Tatnachweis nicht.
Staatsanwaltschaft Verden stellt Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung gegen Neurologen ein
Mein Mandant, ein Neurologe geriet nach zwei Behandlungsterminen wegen des Vorwurfs der sexuellen Belästigung in den Fokus eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Die Patientin warf ihm vor, sie im Rahmen neurologischer Untersuchungen in sexuell bestimmter Weise berührt zu haben. Nach eingehender Prüfung stellte die Staatsanwaltschaft Verden das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil sich der Tatvorwurf nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachweisen ließ.
Sexuelle Belästigung im medizinischen Behandlungskontext
Der Vorwurf der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB setzt voraus, dass eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt wird. Es genügt daher nicht jede als unangenehm oder grenzüberschreitend empfundene Berührung. Entscheidend ist vielmehr, ob die Berührung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrem Kontext und ihrer Zielrichtung sexuell bestimmt war.
Gerade in medizinischen Behandlungs- und Untersuchungssituationen kann diese Abgrenzung besonders schwierig sein. Ärztliche Untersuchungen können Körperbereiche betreffen, die für Patientinnen und Patienten schambesetzt sind oder als intim empfunden werden. Strafrechtlich entscheidend ist dann, ob die Berührung medizinisch indiziert und fachgerecht erklärbar ist — oder ob sie den Rahmen einer Untersuchung verlässt und einen sexuellen Bezug erhält.
Davon zu unterscheiden ist der Begriff der „sexuellen Handlung“ im Sinne des § 184h StGB. Dort werden sexuelle Handlungen nur erfasst, wenn sie im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. § 184i StGB kann auch unterhalb dieser Schwelle eingreifen, verlangt aber weiterhin eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise.
Neurologische Untersuchung oder sexuelle Belästigung?
Mein Mandant, ein behandelnder Neurologe, wurde von einer Patientin nach zwei neurologischen Arztterminen angezeigt. Anlass der Behandlung waren Schmerzen im Lendenbereich. Die Patientin gab an, sie habe sich auf Anweisung des Arztes teilweise entkleiden müssen. Im Verlauf der Untersuchungen sei sie unter anderem im Bereich von Unterwäsche, Gesäß, Oberschenkelinnenseite und Genitalnähe berührt worden. Bei einem zweiten Termin soll es erneut zu einer Untersuchung gekommen sein, bei der die Patientin dem Arzt eine sexuell übergriffige Berührung zuschrieb.
Mein Mandant bestritt den Vorwurf entschieden. Er ließ sich dahin ein, die Patientin keinesfalls an den Schamlippen, im Schambereich, an der Klitoris oder in vergleichbarer Weise berührt zu haben. Auch habe es keine sexualisierte Ansprache gegeben. Sämtliche Untersuchungen seien vielmehr ausschließlich medizinisch indiziert und Bestandteil einer fachgerechten neurologischen Diagnostik gewesen.
Verteidigungsansatz: Medizinische Plausibilität statt vorschneller Sexualisierung
Mein zentraler Verteidigungsansatz lag darin, die behaupteten Berührungen nicht isoliert, sondern im konkreten neurologischen Untersuchungszusammenhang zu bewerten.
Bei Beschwerden im Lendenbereich kann eine neurologische Diagnostik insbesondere die Prüfung des Muskelstatus, verschiedener sensibler Qualitäten und der Oberflächensensibilität umfassen. Je nach Beschwerdebild können dabei auch die Innen- und Außenseiten der Oberschenkel sowie die Leistenregion relevant sein. Genau dies trug ich für meinen Mandanten vor: Die Untersuchung habe der dermatombezogenen Prüfung und der fachgerechten Einordnung der Beschwerden gedient.
Auch die von der Patientin als auffällig empfundene Gesprächsführung ordnete ich nicht als sexualisierten Kontext, sondern als medizinisch erklärbar ein. Mein Mandant gab an, während der Untersuchung ein normales ablenkendes Gespräch geführt zu haben, um zu prüfen, ob Beschwerden auch unter Ablenkung fortbestanden.
Damit stand nicht lediglich ein pauschales Bestreiten im Raum. Vielmehr gab es eine konkrete, medizinisch nachvollziehbare Alternativerklärung für die Untersuchungssituation. Diese war für die rechtliche Bewertung entscheidend: Wenn eine Berührung im Rahmen einer fachgerechten neurologischen Untersuchung erklärbar ist, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine sexuell bestimmte Berührung im Sinne des § 184i StGB ableiten.
Aussage gegen Aussage — aber keine tragfähige Grundlage für eine Anklage
Nach der Einstellungsverfügung standen sich die Aussage der Patientin und die Einlassung des Beschuldigten gegenüber. Augenzeugen für die behaupteten Vorfälle gab es nicht. Die Staatsanwaltschaft bewertete beide Darstellungen als in sich plausibel und von ähnlicher Qualität. Keiner Aussage konnte daher ein höherer Beweiswert beigemessen werden.
Genau dieser Punkt ist in Sexualstrafverfahren von erheblicher Bedeutung. Ein Ermittlungsverfahren darf nicht deshalb zur Anklage führen, weil ein belastender Vorwurf besonders schwer wiegt. Erforderlich ist vielmehr eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Nach § 170 Abs. 2 StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten.
Vorliegend erwartete die Staatsanwaltschaft gerade nicht, dass sich in einer Hauptverhandlung ein klares Beweisbild ergeben würde. Es fehlte daher an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Das Verfahren wurde deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Verden
Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft Verden das Ermittlungsverfahren wegen sexueller Belästigung ein. Zur Begründung führte sie aus, dass dem Beschuldigten die Tat nicht mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Aufgrund der Beweissituation sei nicht zu erwarten, dass eine Hauptverhandlung ein klares Beweisbild ergeben würde.
Bedeutung des Ergebnisses für meinen Mandanten
Für meinen Mandanten hatte die Einstellung erhebliche Bedeutung. Der Vorwurf einer sexuellen Belästigung im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ist für einen Arzt nicht nur strafrechtlich belastend. Er kann auch die berufliche Reputation, das Vertrauen von Patientinnen und Patienten und die gesamte wirtschaftliche Existenz gefährden.
Durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO konnte eine öffentliche Hauptverhandlung vermieden werden. Ebenso wurde verhindert, dass ein medizinisch erklärbarer Untersuchungsablauf vorschnell als sexualisierte Grenzüberschreitung strafrechtlich bewertet wird.
Der Fall zeigt erneut, wie wichtig es in Verfahren gegen Ärztinnen, Ärzte und medizinisches Fachpersonal ist, den medizinischen Kontext präzise herauszuarbeiten. Gerade bei Untersuchungen in körpernahen oder schambesetzten Bereichen entscheidet häufig nicht allein die Frage, ob eine Berührung stattgefunden hat, sondern warum, wie und in welchem fachlichen Zusammenhang sie erfolgte.
Strafverfahren gegen Ärzte: Auch die Approbation steht schnell auf dem Spiel
Bei Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht gegen Ärztinnen und Ärzte geht es selten allein um das Strafverfahren. Schon der Verdacht einer Sexualstraftat kann berufsrechtliche Folgen auslösen, denn bei einem solchen Vorwurf steht regelmäßig auch die Approbation auf dem Spiel. Das Ärztliche Berufsrecht knüpft die Erlaubnis zur Berufsausübung eng an die persönliche Eignung und Würdigkeit, sodass ein Ermittlungsverfahren rasch auch die berufliche Existenz bedroht.
Ich bin nicht nur Fachanwältin für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht, sondern auch Fachanwältin für Medizinrecht. Mit dieser doppelten Spezialisierung habe ich bei der Verteidigung von Ärztinnen und Ärzten immer auch deren Approbation im Blick und denke strafrechtliche Verteidigung und berufsrechtliche Folgen von Anfang an zusammen.
Bundesweite Verteidigung in Verden, Hannover und Niedersachsen
Ich verteidige bundesweit in Sexualstrafverfahren und bin dabei immer wieder auch in Verden, Hannover und anderen Regionen Niedersachsens im Einsatz. Als Anwalt für Sexualstrafrecht Hannover stehe ich Beschuldigten gerade in sensiblen Verfahren mit medizinischem oder beruflichem Bezug frühzeitig und konsequent zur Seite.

