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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Pflichtverteidiger im Sexualstrafrecht

Haben Sie vom Gericht eine Anklageschrift erhalten mit dem Zusatz, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei? Ist Ihr Mann, Sohn, Freund oder Bekannter festgenommen worden und droht seine Haftvorführung?

Dann ist schnelles Handeln angesagt, denn wenn Sie hierauf einfach schweigen und keinen Anwalt benennen, den Sie als Pflichtverteidiger wünschen und zu dem Sie Vertrauen haben, wählt das Gericht für Sie einen Anwalt nach Wahl des Gerichts als Pflichtverteidiger aus und bestellt diesen als Ihren Pflichtverteidiger. Handeln Sie daher schnell, denn noch können Sie Ihren Pflichtverteidiger selbst auswählen, indem Ihr Wahlanwalt beantragen kann, Ihnen als Ihr Pflichtverteidiger bestellt zu werden.

Dabei ist ein „Pflichtverteidiger“ (sog. notwendiger Verteidiger) ein Anwalt, der seinen Mandanten in einer Strafsache nach Bestellung durch das Gericht verteidigt, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen. Für die Gebühren des Pflichtverteidigers tritt sodann die Staatskasse in Vorleistung. Werden sie indes verurteilt, versucht die Staatskasse sodann nach Ihrer Verurteilung, die für den Pflichtverteidiger verauslagten Gebühren von Ihnen zu erhalten.

Pflichtverteidiger - Vorurteile

Die Vorurteile gegen Pflichtverteidiger sind groß! Oft ist dies leider auch berechtigt.

Denn leider gibt es etliche Anwälte, die wirtschaftlich darauf angewiesen sind, von den Gerichten als Pflichtverteidiger bestellt zu werden – sei es, weil sie noch jung und unerfahren in der Verteidigung sind, oder sei es, weil schlichtweg zu wenige Mandanten „freiwillig“ von ihnen verteidigt werden möchten. Diese Abhängigkeit derartiger Pflichtverteidiger führt leider häufig dazu, dass der Anwalt als Pflichtverteidiger mehr die Interessen des Gerichts vertritt als diejenigen des Beschuldigten oder Angeklagten. So „wagen“ viele Pflichtverteidiger nicht, die Verteidigung für den Mandanten konfrontativ zu führen, da sie Konflikte mit dem Gericht, auf dessen Gunst sie doch angewiesen sind, wenn sie künftig weitere Beschuldigte oder Angeklagte als Pflichtverteidiger „zugewiesen“ erhalten möchten, fürchten. Denn naturgemäß bedeutet konfrontative Verteidigung auch für Gericht und Staatsanwaltschaft einen weitaus größeren, auch zeitlichen, Aufwand als ein Verfahren, in denen der Beschuldigte oder Angeklagte die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe widerstandslos „abnickt“. Für den Beschuldigten oder Angeklagten ist dies natürlich fatal! Insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass die Vorwürfe sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Missbrauch aufgrund der hohen Falschbelastungsquote in diesem Bereich sogar in aller Regel konfrontativ geführt werden müssen!

Anders verhält es sich indes, wenn Sie selbst einen Anwalt wählen, zu dem Sie Vertrauen und das gute Gefühl haben, dass er sich für Sie einsetzen wird! Dann steht dem nichts entgegen, wenn sich Ihnen Ihr Anwalt auf eigenen (!) Antrag hin als Pflichtverteidiger beiordnen lässt. Auf diese Weise übernehme auch ich regelmäßig Pflichtverteidigungen.

Dies ist zum einen insbesondere dann sinnvoll, wenn Sie aktuell nicht in der Lage sind, die Verteidigerkosten aufzubringen. Denn in diesem Fall tritt der Staat für Sie in Vorleistung. Daneben kann es prozesstaktisch sinnvoll sein, wenn ich mich für Sie als Ihr Pflichtverteidiger vom Gericht bestellen lasse, da wir auf diese Weise verhindern, dass Ihnen das Gericht im Laufe des Verfahrens noch einen zweiten Anwalt als Pflichtverteidiger seiner (!) Wahl, den Sie nicht selbst erwählt haben, bestellt.

Pflichtverteidiger - Anspruch

Im Gegensatz zur (dem Strafrecht unbekannten) Prozesskostenhilfe (PKH) haben Sie bei den Vorwürfen sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern unabhängig von Ihren finanziellen Verhältnissen. Denn sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern stuft das Gesetz als sog. „Verbrechen“ ein, da sie eine Mindeststrafandrohung von 1 Jahr Freiheitsstrafe (Vergewaltigung: Mindeststrafe 2 Jahre Freiheitsstrafe!) haben. Dabei bestimmt § 140 Abs. 1 StPO, dass dem Beschuldigten bzw. Angeklagten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, wenn ihm ein Verbrechen, also ein Tatvorwurf mit einer Strafandrohung von mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe, vorgeworfen wird.

Weitere Konstellationen, in denen Sie Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, sind dann gegeben, wenn Sie in erster Instanz eine Anklage zum Landgericht erhalten; wenn die gegen Sie erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu einem Berufsverbot führen können, wenn Sie in Untersuchungshaft (U-Haft) befinden, oder wenn Sie sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung mindestens 3 Monate in einer Anstalt befunden haben und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen werden; ferner zur Vorbereitung eines psychiatrischen Gutachtens, zur Durchführung eines Sicherungsverfahrens sowie dann, Ihr bisheriger Verteidiger durch eine Entscheidung des Gerichts von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

Daneben kann Ihnen der vorsitzende Richter auf Antrag oder von Amts wegen in allen anderen Strafsachen einen Pflichtverteidiger bestellen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dies erforderlich scheinen lassen. Insbesondere dann, wenn Sie bereits unter laufender Bewährung stehen und Ihnen im Falle einer weiteren Verurteilung ein Bewährungswiderruf droht, bestehen gute Aussichten dafür, dass Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellt.

Sprechen Sie mich zu den Voraussetzungen der Pflichtverteidigung gerne an. Gerne verteidige ich Sie auf Ihren Wunsch als Ihr Wahlanwalt hin auch als Pflichtverteidiger!

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, er dient nur der ersten Orientierung. Für Fragen im Einzelfall vereinbaren Sie bitte einen Termin für eine zeitnahe Erstberatung in unserer Kanzlei in Frankfurt oder Mannheim, alternativ gerne auch telefonisch oder per E-Mail. Für eine Erstberatung planen Sie bitte rund eine Stunde Zeit ein.

Wir bearbeiten ausschließlich Mandate aus dem Sexualstrafrecht als Verteidiger. Selbstverständlich unterliegen ich als Rechtsanwältin und ebenso mein Team der Verschwiegenheit. Im Sexualstrafrecht stehen meist sensible Themen im Fokus - dabei muss Ihnen nichts unangenehm sein. Durch unsere langjährige Erfahrung und erfolgreiche Verteidigung widmen wir uns professionell und kompetent Ihrem Fall.