Vorladung als Beschuldigter
Erhielten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf „sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung“ oder „sexueller Missbrauch“?
Schon aufgrund des regelmäßig „unsanften“ Umgangs mit Beschuldigten einer Sexualstraftat seitens der Polizei, Suggestivfragen, Voreingenommenheit und höchst ausgeklügelter Vernehmungsmethoden und Fragetechniken ohne Fertigung eines Wortprotokolls sollten Sie der polizeilichen Vorladung nicht folgen!
Verständlicherweise möchten Sie sich äußern, und insbesondere bei absurden Falschbelastungen Ihre Sichtweise der Dinge korrigierend darlegen.
Indes können Sie bzw. wir für Sie nach erfolgter (!) Akteneinsicht immer noch tun. Machen Sie zumindest bis dahin von Ihrem umfassenden Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch! Gleiches gilt für Personen aus Ihrem persönlichen Nahbereich, denen unter Umständen auf Sie bezogen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht!