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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Vorwurf sexueller Nötigung, Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch: was kann der Anwalt für Sie im Ermittlungsverfahren tun?

Im Ermittlungsverfahren wegen dem Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Kindesmissbrauch kann –und werde!- ich Sie als Ihr Anwalt zunächst vor den Ermittlungsbehörden durch eine sofortige Verteidigungsanzeige abschirmen.

Insbesondere kann ich Termine zur polizeilichen Vernehmung und erkennungsdienstlicher Behandlung für Sie absagen und für Sie die Ermittlungsakte mit der Belastungsaussage bei der Staatsanwaltschaft anfordern.

Weiter höre ich Ihnen als Ihr Anwalt und Strafverteidiger verständnisvoll zu; und berate Sie persönlich, wie Sie sich in der jeweiligen Verfahrenssituation verhalten können. Mit Erhalt Ihrer Ermittlungsakte kann ich Ihnen als Ihr Anwalt diese zur Verfügung stellen; mit Ihnen den Akteninhalt und die sich daraus individuell für Sie ergebende Verteidigungsstrategie in einem weiteren persönlichen Gespräch besprechen.

Insbesondere werde ich die Belastungsaussage, erforderlichenfalls unter Beiziehung von Aussagepsychologen, analysieren.

In Absprache mit Ihnen kann ich als Ihr Anwalt für Sie sodann eine maßgeschneiderte Verteidigerschrift an die Staatsanwaltschaft mit zumeist weiteren Beweisanträgen zu Ihrer Entlastung entwerfen.

Vorrangig wird und sollte hier immer sein, dass wir für Sie eine Einstellung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen; insbesondere auf eine möglichst „geräuschlose“ Verfahrensbeendigung (gegebenenfalls auch gegen Auflagen oder sog. Strafbefehl) hinwirken.

 

Bei der Arbeit als Strafverteidiger im Sexualstrafrecht ist es meine Pflicht, stets über aktuelle Ereignisse und Änderungen informiert zu sein. Ich berate auch Sie gern zu Neuerungen und deren Auswirkungen, beispielsweise die Reform im Sexualstrafrecht 2016.