Anklageschrift
Haben Sie eine Anklageschrift mit dem Vorwurf sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften erhalten?
Bitte nehmen Sie in diesem Fall umgehend Kontakt mit mir auf. Denn solange das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, haben wir unter Umständen noch die Möglichkeit, im sog. sog. Zwischenverfahren“ die öffentliche Hauptverhandlung zu verhindern.
Weiter prüfe ich für Sie die Anklageschrift daraufhin, ob sie den gesetzlichen Anforderungen des § 200 StPO genügt, und der Anklagesatz, Angaben der Beweismittel und Zeugen korrekt sind.
Insbesondere bei einer Anklage wegen sexuellem Missbrauch von Kindern, die sich auf einen ausgedehnten „Tatzeitraum“ bezieht, genügt die Anklageschrift häufig nicht der gesetzlichen Umgrenzungsfunktion.
Enthält die Anklage den Vorwurf „Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“, lässt sich das Verfahren häufig noch im Wege des Strafbefehlsverfahrens beenden.
Auch in diesem Fall würde Ihnen die öffentliche Hauptverhandlung erspart!
Lässt sich die Hauptverhandlung nicht verhindern, bereiten wir diese gemeinsam vor; wesentliche Punkte sind hier die Benennung etwaiger weiterer Beweismittel sowie die Besprechung unserer Verteidigungsstrategie, insbesondere Einlassungsverhalten.