Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Stealthing = Vergewaltigung? Und was bedeutet das für Strafrahmen & Regelbeispiele?

„Stealthing“ ist ein Begriff, der emotional auflädt – und juristisch oft missverstanden wird. Viele Beschuldigte suchen deshalb nach einer klaren Antwort auf die Frage: Ist Stealthing automatisch „Vergewaltigung“?

Die Antwort lautet: Nein – nicht „automatisch“ im Sinne von „Vorwurf = Verurteilung“. Aber: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung wichtige Leitplanken gesetzt, die zwei Dinge strikt trennen:

  • die rechtliche Bezeichnung im Urteilstenor („Vergewaltigung“)
  • die Strafzumessung (insbesondere: besonders schwerer Fall / Regelbeispiel / Strafrahmen)

Im Folgenden erkläre ich, was der BGH entschieden hat – und was das aus Verteidigungssicht praktisch bedeutet.

1. § 177 StGB: Grundtatbestand vs. besonders schwerer Fall

Im Zentrum steht § 177 StGB („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“).

  • § 177 Abs. 1 StGB erfasst sexuelle Handlungen „gegen den erkennbaren Willen“ und sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren vor.
  • § 177 Abs. 6 StGB regelt den besonders schweren Fall mit Mindeststrafe 2 Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt „in der Regel“ vor, wenn es zum Beischlaf oder zu ähnlichen, besonders erniedrigenden Handlungen kommt, insbesondere bei Eindringen in den Körper („Vergewaltigung“).

Das ist entscheidend: „Vergewaltigung“ ist im Gesetz hier als Begriff mit der PenetrationsVariante verbunden – nicht zwingend mit Gewaltbildern aus der Alltagssprache.

2. BGH 4 StR 11/24 (25.09.2024): Die Kernaussagen in Klartext

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25.09.2024 (Az. 4 StR 11/24) u.a. Folgendes klargestellt:

a) Es kommt auf die konkret vorgenommene Handlung an

Für die Frage, ob eine sexuelle Handlung dem maßgeblichen Willen entspricht oder zuwiderläuft, ist allein die konkret vorgenommene Handlung und ihr Verhältnis zum erkennbar gewordenen Willen entscheidend.

b) Kondom als Bedingung: Ohne Kondom kann § 177 Abs. 1 erfüllen

Wenn eine Person ausdrücklich nur unter der Voraussetzung „Kondom“ in eine (vaginale) Penetration einwilligt, entspricht nur diese Form dem Willen. Eine Penetration ohne Kondom geschieht dann gegen den erkennbaren Willen und kann den Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB erfüllen – unabhängig davon, aus welchen Gründen die Person diese konkrete Handlung ablehnt.

c) Warum im Urteil „Vergewaltigung“ stehen kann – auch ohne besonders schweren Fall

Der BGH stellt außerdem klar: Durch vaginalen Geschlechtsverkehr ist grundsätzlich die Variante „Vollziehung des Beischlafs“ verwirklicht; eine zusätzliche Feststellung „besonderer Erniedrigung“ ist hierfür nicht erforderlich.

Und jetzt der Punkt, der Mandanten besonders trifft:

Die Tat ist im Urteilstenor als „Vergewaltigung“ zu bezeichnen – unabhängig davon, ob das Gericht bei der Strafzumessung einen besonders schweren Fall bejaht oder verneint.

Das bedeutet: Bezeichnung im Tenor und Strafrahmenentscheidung sind nicht dasselbe.

d) Regelbeispiel/Indizwirkung: Bei Stealthing nicht automatisch „weg“

Sind die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, bestimmt sich der Regelstrafrahmen grundsätzlich nach dem erhöhten Strafrahmen. Die Indizwirkung kann aber durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden.

Für Stealthing sagt der BGH ausdrücklich: Die Indizwirkung des Regelbeispiels (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1) ist nicht generell deshalb zu verneinen, weil die Geschädigte mit geschütztem vaginalem Geschlechtsverkehr einverstanden war. Der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine nicht konsentierte ungeschützte Penetration ist nicht „teilbar“ und nicht bloß ein „Mehr“ zur konsentierten Handlung.

3. Was heißt das für Beschuldigte in der Praxis?

1) Es geht nicht um das Schlagwort – sondern um Beweisbarkeit

„Stealthing“ ist häufig beweisrechtlich schwierig:

  • Was wurde konkret vereinbart (Bedingung oder Gewohnheit)?
  • War ein entgegenstehender Wille im Moment der Handlung erkennbar?
  • Wie soll Vorsatz bewiesen werden?
  • Gibt es Unterbrechung / zweiten Akt / Alkohol / Erinnerungslücken?

Genau diese Fragen entscheiden, ob ein Verfahren eingestellt, angeklagt oder verurteilt wird.

2) Wenn es zur Verurteilung kommt: Strafrahmen & Begründung sind angreifbar

Selbst bei einer Verurteilung ist die Strafzumessung nicht „automatisch“:

  • Liegt tatsächlich der besonders schwere Fall vor?
  • Wurde die Indizwirkung sauber geprüft?
  • Sind strafmildernde Umstände tragfähig gewürdigt?
  • Ist die Begründung widerspruchsfrei und vollständig?

Hier passieren in der Praxis häufig Wertungs- und Darstellungsfehler – und genau dort setzt Verteidigung an.

3) Frühzeitige Verteidigung ist im Sexualstrafrecht oft entscheidend

Im Sexualstrafrecht wird sehr viel im Ermittlungsverfahren entschieden. Wer früh Akteneinsicht nimmt, Kommunikation sauber einordnet und Beweisfragen präzise setzt, kann die Chance erhöhen, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Wenn gegen Sie ein StealthingVorwurf erhoben wird: Nutzen Sie Ihr Schweigerecht. Lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen und entwickeln Sie die Strategie nach der Akte – nicht nach Vermutungen.

4. FAQ: Stealthing, Vergewaltigung, Strafrahmen

Ist Stealthing automatisch Vergewaltigung?

Nicht automatisch im Sinne von „Vorwurf = Verurteilung“. Juristisch kann vaginaler Geschlechtsverkehr aber als „Vergewaltigung“ im Urteilstenor bezeichnet werden – selbst wenn ein besonders schwerer Fall bei der Strafzumessung verneint wird.

Reicht „ich verhüte sonst mit Kondom“?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Zustimmung zur konkreten Handlung ausdrücklich oder eindeutig an Kondomgebrauch geknüpft war und ob ein entgegenstehender Wille im Moment erkennbar war.

Welche Strafe droht?

Je nach Einordnung kommen unterschiedliche Strafrahmen in Betracht (u.a. § 177 Abs. 1: 6 Monate bis 5 Jahre; § 177 Abs. 6: Mindeststrafe 2 Jahre im besonders schweren Fall).

Was soll ich nach einer Anzeige/Vorladung tun?

Schweigen. Keine Kontaktaufnahme zur Belastungszeugin. Kommunikation unverändert sichern. Dann: Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie.

5. Kontakt

Wenn Ihnen Stealthing vorgeworfen wird, handeln Sie früh. Ich verteidige ausschließlich im Sexualstrafrecht – bundesweit, diskret und ohne Vorverurteilung.

Telefon: 069 / 247 436 40
Mobil: 0172 / 730 37 73
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