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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung durch Landgericht Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf gegen einen jungen Arzt aufgehoben und damit unseren Mandanten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde als unbegründet verworfen.

Anzeige wegen Vergewaltigung statt Approbation – Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung durch Landgericht Düsseldorf

Das Landgericht Düsseldorf hat das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf gegen einen jungen Arzt aufgehoben und unseren Mandanten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft – diese hatte eine noch höhere Strafe angestrebt – wurde als unbegründet verworfen.

Das Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte den vormals Angeklagten – unseren späteren Mandanten – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Dabei war es von der Richtigkeit der Schilderung der Belastungszeugin ausgegangen, wonach sich diese und unser Mandant nach einer PJ-Feier gemeinsam mit weiteren jungen Ärzten ein Taxi teilten und der Mandant die Alkoholisierung der Zeugin für sexuelle Übergriffe ausgenutzt haben soll.

Denn während der Fahrt zeigte die alkohol-ungewohnte spätere Anzeige-Erstatterin, nachfolgend „Zeugin“ trotz relativ geringer BAK derartige Ausfallerscheinungen, dass die Mitfahrenden für einen Moment befürchteten, sie sei bewusstlos geworden.

Unser Mandant soll die Zeugin – trotz mitfahrender Personen, Strumpfhose und Slip – unter deren Kleid mit mindestens einem Finger vaginal penetriert haben. In ihrer Wohnung soll er sie danach mehrfach mit Finger wie Penis vergewaltigt haben.

Unsere Berufung – wir hatten das Mandat erst im Berufungsverfahren übernommen – hatte Erfolg; unser Mandant war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Stimmige Einlassung des Beschuldigten bzw. Angeklagten in der Konstellation „Aussage-gegen Aussage“ dringend erforderlich!

In der Berufungsinstanz hatte unser Mandant erstmalig eine in sich stimmige Einlassung, wie sich denn das Geschehen nach der PJ-Feier aus seiner Sicht ereignet hatte, abgegeben und weitere Nachfragen von Gericht, Staatsanwaltschaft und Nebenklage widerspruchsfrei beantwortet.

Das sollte gerade in der „Aussage-gegen-Aussage“ Konstellation selbstverständlich sein, denn hier entscheidet wesentlich, welche Version der Beteiligten denn überhaupt plausibler ist.

So beschrieb er nachvollziehbar, dass es nun einmal bereits objektiv unmöglich ist, in der Mitte zwischen zwei Personen auf einer Rückbank in einem PKW sitzend unbemerkt Kleid und Strumpfhose überwindend mit dem Finger in die Vagina zu gelangen.

Weiter schilderte er, dass er die Zeugin mit deren Einverständnis in ihre Wohnung begleitet habe. Dort habe man sich einvernehmlich geküsst und intim berührt. Die Zeugin habe den Austausch der Zärtlichkeiten dann abrupt abgebrochen und ihn barsch aufgefordert, zu gehen.

Damit stand seine Einlassung der Aussage der Zeugin gegenüber. Es lag daher eine Konstellation vor, in der Aussage gegen Aussage steht, indem außer der einzigen Belastungszeugin keine weiteren belastenden Indizien vorliegen.

Besondere Glaubhaftigkeitsprüfung in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ ! 

Im Gegensatz zu der leider noch immer landläufig verbreiteten Meinung, dass ja dann „ohnehin nur Aussage gegen Aussage stehe, also nichts zu beweisen und deshalb freizusprechen sei“, bewirkt das Vorliegen der Aussage gegen Aussage-Konstellation zunächst einzig, dass die Aussage der Belastungszeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist.

Hier konkret bedeutet das u.a., dass einzelne geschilderte Vorgänge schwer plausibel vorstellbar sind, so etwa das Eindringen mit dem Finger im Taxi unter Kleid, Strumpfhose und Slip, obwohl die Aufmerksamkeit aller Fahrgäste im Taxi auf das Befinden der Zeugin gerichtet war.

Auch der Umstand, dass die Zeugin ihren eigenen Angaben zufolge einerseits Berührungen gespürt hat, andererseits aber nicht in Lage gewesen sein will, sich hiergegen zu wehren (etwa indem sie die weiteren Mitfahrenden auf den fraglichen Übergriff aufmerksam gemacht hätte), schien wenig plausibel. Und natürlich ebenfalls, dass die Belastungszeugin zugelassen hatte, dass er sie nach dem bereits stattgefundenen angeblichen sexuellen Übergriff im Taxi nicht nur an die Haustür des Mehrfamilienhauses, sondern zudem in ihre Wohnung im 4. OG, begleitete.

Mit der Alkoholisierung allein war dieses Verhalten jedenfalls nicht zu erklären (!).

Keine Akteneinsicht für die Nebenklage

Glücklicherweise ist es in Nordrhein-Westfalen insbesondere im LG-Bezirk Düsseldorf und Münster; ferner in Berlin, üblich, dass der Nebenklage, d.h., der anwaltlichen Vertretung des vermeintlichen Opfers, zumindest bis zur ersten richterlichen Vernehmung der Zeugin, zumeist sogar bis zur rechtskräftigen Verurteilung des – in aller Regel zu Unrecht – Angeklagten einem Belastungszeugen keine Akteneinsicht gewährt wird.

Die Belastungszeugin hatte also keine Gelegenheit, sich auf ihre Vernehmung in der Berufungsinstanz „vorzubereiten“.

Daher konnte das Landgericht auch eine Konstanzanalyse der Aussage der Belastungszeugin durchführen. Diese ergab ergänzend, dass allein auf der Grundlage der Aussage der Zeugin ein „Tatnachweis“ nicht geführt werden konnte.

„Aussage-Empfänger“ als Zeugen

Insbesondere in der Konstellation Aussage-gegen-Aussage, die ja in aller Regel einem Vorwurf im Sexualstrafrecht eigen ist, sind die sog. Aussage-Empfänger, also diejenigen Personen, welchen gegenüber sich das vermeintliche Opfer über die fragliche Sexualstraftat gesprochen hat, wesentliche, aber auch die einzigen Zeugen. Denn – zumindest häufig – findet Sex zwischen zwei Personen statt, die sich zuvor zumindest kannten. Und hat dementsprechend keine direkten Beobachter, also Augenzeugen. 

Daher bleibt nur der Versuch, die fragliche Sexualstraftat anhand der Angaben und Schilderungen des vermeintlichen Opfers zu rekonstruieren.

Hier hatte sich die Belastungszeugin bereits im Bereich des sog. absoluten Kerngeschehens, also den eigentlichen sexuellen Handlungen, in erhebliche Widersprüche verstrickt.

Auffallend war insbesondere, dass die Belastungszeugin diejenigen Punkte, die sich noch bei ihren polizeilichen Vernehmungen und beim Amtsgericht als in ihrer Erinnerung „lückenhaft“ bezeichnet hatte, nun plötzlich in ihrer Vernehmung in der Berufungsinstanz stringent und als „sicher erinnert“ schilderte. Das verschärfte natürlich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin.

Hätte die Belastungszeugin allerdings Akteneinsicht gehabt, wäre dieses wesentliche Indiz – die Prüfung der Belastungsaussage auf Konstanz, sicherlich zu Ungunsten des Mandanten und vormals Angeklagten ausgegangen; und das dann zu Unrecht. Denn, selbst wenn man der Belastungszeugin noch nicht einmal die bewusste Falschaussage unterstellt – spätestens bei ihrer Vernehmung in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Düsseldorf war sie kraft Auto- und Fremdsuggestion derart von der „Richtigkeit“ ihrer Anschuldigung überzeugt.

Zumeist bedarf es Sachverständiger…

Professionelle Verteidigung ist keine „Verurteilungsbegleitung“; sie bedeutet großes Engagement und Kampf für die Rechte des Angeklagten. Denn geht es doch gerade bei der Verteidigung im Sexualstrafrecht in aller Regel um Alles. Um die berufliche Existenz; und, wenn der Beschuldigte oder Angeklagte Arzt, Apotheker, Psychotherapeut oder Angehöriger eines sonstigen Heilberufs ist, um die Approbation und ggf. um die Zulassung bei der KV.

Und leider hat nicht jeder Beschuldigte oder Angeklagte eine Partnerin, Freunde und eine Familie, die zu ihm stehen und das Verfahren gemeinsam mit ihm durchstehen, ihm Mut machen und von seiner Unschuld überzeugt sind.

Umso mehr bedeutet dies für die Verteidigung, bei Veranlassung auch Sachverständige aktiv in die Verteidigung mit einzubeziehen.

„Moralisches“  Selbstbild begünstigt autosuggerierte Falschaussage!

So verhielt es sich hier: die Belastungszeugin, eine jedenfalls nach außen hin erscheinende extrem selbstkontrollierte, verheiratete Frau mit strikten „Moralvorstellungen“ zur „ehelichen Treue“ hätte sich in völlig nüchternen Zustand sicherlich nie auf einen „Seitensprung“ mit einem attraktiven Kollegen eingelassen. Und ein derartiges Verhalten dementsprechend sehr verurteilt.

Nun aber schien sie ihre Prinzipien für kurze Zeit verdrängt zu haben: sie hatte den Augenblick genossen; war ausgebrochen aus ihrem selbstgestrickten Korsett.

Durch die Beschuldigung unseres Mandanten wegen Vergewaltigung konnte sie in ihrer eigenen Welt, in der „Betrug schon beim Küssen anfängt“, weiter bestehen.

Dass dabei die Approbation und die Existenz eines jungen und begabten Arztes durch ihre falsche Belastungsaussage für immer verloren zu sein drohte, schien sie nicht zu interessieren. Vielmehr schien sie sich in ihrer Opferrolle sehr wohl zu fühlen.

Dementsprechend veränderte sich auch ihre Belastungsaussage; und ist zunehmend selbst von dem Wahrheitsgehalt ihrer Belastungsaussage überzeugt.

Nach alledem und dank des sehr fairen Verfahrens des Landgerichts Düsseldorf wurde unser Mandant freigesprochen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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