Strafbefehl angefochten: Warum sich der Einspruch auch bei nur 20 Tagessätzen lohnt
Ein Strafbefehl über 20 Tagessätze wirkte zunächst überschaubar: keine öffentliche Hauptverhandlung, eine scheinbar bezahlbare Geldstrafe, eine schnell beendete Angelegenheit. Gerade im Sexualstrafrecht kann dieser erste Eindruck jedoch erheblich täuschen. Wegen des Vorwurfs nach § 184i StGB drohten meinem Mandanten besondere Folgen für das erweiterte Führungszeugnis und die geplante Tätigkeit als Ausbilder. Nach Einspruch und Befragung der Belastungszeugen wurde das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage eingestellt.
Amtsgericht Schwetzingen stellt Verfahren nach Einspruch gegen Strafbefehl ein
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Schwetzingen konnte ich für meinen Mandanten nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl eine Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO erreichen. Das Verfahren endete damit ohne Urteil und ohne strafgerichtliche Verurteilung.
Für meinen Mandanten war dies nicht allein wegen der Geldstrafe wichtig. Er plante, künftig als Ausbilder tätig zu werden. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen sexueller Belästigung hätte deshalb Folgen haben können, die weit über die im Strafbefehl festgesetzten 20 Tagessätze hinausgingen.
Ausgangslage: Strafbefehl wegen sexueller Belästigung
Dem Verfahren lag eine Begegnung bei einer öffentlichen Abendveranstaltung zugrunde. Nach der im Strafbefehl übernommenen Darstellung soll mein Mandant sich einer erwachsenen Zeugin körperlich in Kussabsicht angenähert und sie trotz einer für ihn erkennbaren Ablehnung wiederholt festgehalten beziehungsweise zu sich herangezogen haben.
Mein Mandant bestritt nicht, der Zeugin begegnet zu sein und zunächst eine Annäherung erwogen zu haben. Er bestritt jedoch gerade den strafrechtlich entscheidenden Teil des Vorwurfs: Er habe die Zeugin weder gegen ihren Willen festgehalten noch sie nach einer erkennbaren Ablehnung weiterhin körperlich bedrängt.
Die Staatsanwaltschaft beantragte dennoch den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht setzte eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen fest.
Auf dem Papier erschien das zunächst wie eine vergleichsweise milde Erledigung. Tatsächlich hätte die Rechtskraft des Strafbefehls jedoch eine strafrechtliche Verurteilung bedeutet, mit möglichen Folgen für das Bundeszentralregister, das erweiterte Führungszeugnis und die geplante Ausbildertätigkeit.
Was ist ein Strafbefehl?
Ein Strafbefehl ist keine bloße Zahlungsaufforderung und auch keine unverbindliche Verwarnung. Er ist eine gerichtliche Entscheidung, mit der bei einem Vergehen eine Strafe ohne vorherige Hauptverhandlung festgesetzt werden kann.
Die Staatsanwaltschaft stellt hierzu einen schriftlichen Antrag. Das Gericht entscheidet grundsätzlich auf Grundlage der Ermittlungsakte. Der Beschuldigte wird nicht in einer öffentlichen Hauptverhandlung persönlich angehört; auch die Zeugen werden zunächst nicht vor dem erkennenden Gericht vernommen. Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Das Strafbefehlsverfahren hat durchaus Vorteile:
- Es ermöglicht eine schnelle Verfahrenserledigung.
- Eine grundsätzlich öffentliche Hauptverhandlung wird vermieden.
- Die unmittelbare psychische Belastung bleibt häufig geringer.
- Weitere verteidigungs- und terminsbezogene Kosten können vermieden werden.
- Für Beschuldigte kann es beruhigend erscheinen, einen festen und überschaubaren Rechtsfolgenausspruch zu kennen.
Diese Vorteile sind legitim. Gerade in Sexualstrafverfahren ist der Wunsch verständlich, eine öffentliche Verhandlung, die Begegnung mit Belastungszeugen und eine weitere persönliche Belastung zu vermeiden.
Der entscheidende Nachteil wird jedoch häufig unterschätzt: Mit Eintritt der Rechtskraft ist der Betroffene strafgerichtlich verurteilt. Die Angelegenheit ist dann zwar verfahrensrechtlich beendet, aber nicht notwendig folgenlos.
Die entscheidende Frist: zwei Wochen ab Zustellung
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung Einspruch eingelegt werden. Maßgeblich ist nicht das Datum, das auf dem Strafbefehl steht, sondern der Zeitpunkt, zu dem er zugestellt wurde. Der Einspruch muss innerhalb der Frist bei dem Gericht eingehen, das den Strafbefehl erlassen hat. Eine Begründung ist zunächst nicht erforderlich. Der Einspruch kann zudem auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Wer einen Strafbefehl erhält, sollte deshalb sofort:
- das Zustellungsdatum notieren,
- den Umschlag beziehungsweise die Zustellungsunterlagen aufbewahren,
- den vollständigen Strafbefehl an eine spezialisierte Verteidigung übermitteln und
- vor Ablauf der Zweiwochenfrist eine bewusste Entscheidung treffen.
Der verständliche Impuls, die unangenehme Post zunächst wegzulegen, kann gravierende Folgen haben. Nach Ablauf der Frist wird der Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig. Dann ist er nicht mehr nur ein Vorschlag der Staatsanwaltschaft, sondern eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung.
Warum ein fristwahrender Einspruch häufig sinnvoll ist
Ein Einspruch bedeutet nicht automatisch, dass es zwingend zu einer Hauptverhandlung kommen muss.
Zunächst kann Akteneinsicht genommen und geprüft werden:
- Was haben die Belastungszeugen tatsächlich ausgesagt?
- Wurden entlastende Gesichtspunkte berücksichtigt?
- Sind die Aussagen zum Kerngeschehen konstant?
- Gibt es Unterschiede zwischen eigener Wahrnehmung und später mitgeteilten Informationen?
- Welche strafrechtlichen und beruflichen Nebenfolgen drohen?
- Besteht eine realistische Möglichkeit einer Einstellung nach § 153 oder § 153a StPO?
- Ist der Strafbefehl möglicherweise dennoch die wirtschaftlich und persönlich sinnvollste Lösung?
Nach einer begründeten Stellungnahme lässt sich vielfach bereits vor der Hauptverhandlung erkennen, ob das Gericht eine konsensuale Erledigung erwägt. Einen Anspruch auf eine solche vorläufige Einschätzung gibt es nicht. Eine frühzeitige, sachlich begründete Verteidigererklärung kann aber eine Erörterung über eine Einstellung überhaupt erst eröffnen.
Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch grundsätzlich ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Nach Beginn der Hauptverhandlung bedarf die Rücknahme der Zustimmung des Prozessgegners, regelmäßig also der Staatsanwaltschaft.
Ein zunächst fristwahrend eingelegter Einspruch hält daher Handlungsmöglichkeiten offen. Er nimmt sie dem Betroffenen nicht.
Der Einspruch ist dennoch keine risikolose Formalität
Ein Einspruch sollte nicht schematisch, sondern nach Akteneinsicht und unter Abwägung sämtlicher Risiken geführt werden.
Kommt es zur Hauptverhandlung, ist das Gericht nicht an die im Strafbefehl festgesetzte Strafe gebunden. Nach einem unbeschränkten Einspruch kann das Ergebnis deshalb theoretisch auch ungünstiger ausfallen. Hinzu kommen die Belastung einer grundsätzlich öffentlichen Verhandlung sowie weitere Kosten der Verteidigung und des Verfahrens.
Gerade deshalb lautet die richtige Empfehlung nicht: Gegen jeden Strafbefehl muss um jeden Preis bis zu einem Urteil verhandelt werden.
Richtig ist vielmehr: Kein Strafbefehl sollte allein aus Schock, Bequemlichkeit oder wegen der vermeintlich geringen Geldsumme ungeprüft rechtskräftig werden.
Die Höhe der Geldstrafe ist nur ein Teil der notwendigen Prüfung. Häufig sind die Register- und Berufsfolgen wesentlich bedeutsamer.
Bundeszentralregister und Führungszeugnis sind nicht dasselbe
Eine besonders verbreitete Fehlvorstellung lautet: „Unter 90 Tagessätzen bin ich nicht vorbestraft.“ Diese Aussage ist in dieser Pauschalität falsch.
Eintragung in das Bundeszentralregister
Rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen werden grundsätzlich in das Bundeszentralregister eingetragen. Das gilt auch für eine Geldstrafe von lediglich 20 Tagessätzen.
Das gewöhnliche Führungszeugnis
Eine erstmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen wird bei fehlenden weiteren Registereintragungen regelmäßig nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen.
Das bedeutet aber nur, dass die Verurteilung dort unter bestimmten Voraussetzungen nicht erscheint. Sie bleibt dennoch eine rechtskräftige Verurteilung und ist grundsätzlich im Bundeszentralregister gespeichert.
Das erweiterte Führungszeugnis
Bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen kann ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden. Für dieses gelten besondere Regeln.
Verurteilungen unter anderem wegen sexueller Belästigung nach § 184i StGB sind von der sonstigen Begünstigung geringer Erstverurteilungen ausgenommen. Eine Verurteilung wegen § 184i StGB kann daher auch bei lediglich 20 Tagessätzen im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.
Der entscheidende Merksatz lautet deshalb: Eine geringe Geldstrafe kann im gewöhnlichen Führungszeugnis unsichtbar bleiben und zugleich im erweiterten Führungszeugnis sichtbar sein.
Gerade für Beschäftigte, Ehrenamtliche, Trainer, Betreuer und Ausbilder ist dieser Unterschied von erheblicher Bedeutung.
Besonders wichtig: Folgen für eine Tätigkeit als Ausbilder
Für meinen Mandanten war eine weitere Vorschrift entscheidend, die viele Betroffene nicht kennen.
Nach § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Personen, die unter anderem wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 184i StGB rechtskräftig verurteilt worden sind, Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigen, beaufsichtigen, anweisen oder ausbilden. Sie dürfen auch nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung Jugendlicher beauftragt werden.
Bei den ausdrücklich aufgezählten Sexualdelikten kommt es nicht darauf an, ob die Geldstrafe besonders hoch ist. Die Verurteilung bleibt grundsätzlich erst nach Ablauf von fünf Jahren außer Betracht.
§ 29 Berufsbildungsgesetz knüpft hieran an: Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder oder Jugendliche nicht beschäftigen darf.
Eine Verurteilung zu lediglich 20 Tagessätzen wegen § 184i StGB hätte deshalb für die tatsächliche Tätigkeit als Ausbilder deutlich schwerwiegendere Folgen haben können, als die Höhe der Geldstrafe vermuten ließ.
Dabei ist juristisch zu unterscheiden:
- Der bloße Besuch eines Vorbereitungskurses oder das Ablegen einer Ausbildereignungsprüfung ist nicht zwingend dasselbe wie die persönliche Eignung zur späteren Ausbildung.
- Entscheidend ist, ob der Betroffene anschließend rechtlich als Ausbilder eingesetzt werden darf.
- Gerade bei minderjährigen Auszubildenden kann eine Verurteilung wegen § 184i StGB eine unmittelbare gesetzliche Sperrwirkung auslösen.
Durch die Einstellung des Verfahrens kam es zu keiner solchen rechtskräftigen Verurteilung. Die hieran anknüpfende gesetzliche Ausbildungssperre wurde daher nicht ausgelöst. Der Weg zu der von meinem Mandanten angestrebten Ausbildertätigkeit blieb offen.
Und was bedeutet MiStra?
Auch die sogenannte MiStra wird häufig missverstanden.
MiStra steht für die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen. Es handelt sich nicht um ein weiteres Strafregister und daher auch nicht um einen „MiStra-Eintrag“. Die Vorschriften regeln vielmehr, in welchen Fällen Staatsanwaltschaften und Gerichte bestimmte Behörden, Kammern, Dienststellen oder sonstige zuständige Stellen über ein Strafverfahren oder dessen Ausgang unterrichten.
Ob eine Mitteilung erfolgt, richtet sich nach der konkreten Tätigkeit, dem Verfahrensstand und der jeweils einschlägigen Mitteilungsvorschrift. Deshalb wäre die pauschale Aussage, eine Einstellung nach § 153a StPO schließe jede denkbare MiStra-Mitteilung aus, nicht zutreffend.
Sicher ist aber:
- Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine strafgerichtliche Verurteilung.
- Sie führt nicht zu einer Verurteilungseintragung im Bundeszentralregister.
- Sie erscheint nicht als strafgerichtliche Verurteilung im gewöhnlichen oder erweiterten Führungszeugnis.
- Gesetzliche Folgen, die gerade an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpfen, treten nicht ein.
Im vorliegenden Verfahren war vor allem der letzte Punkt für die geplante Ausbildertätigkeit entscheidend.
Die Hauptverhandlung: Persönlicher Eindruck und Überprüfung der Aussagen
Nachdem der Einspruch aufrechterhalten worden war, kam es zur Hauptverhandlung.
Damit erhielt das Gericht erstmals die Möglichkeit, sich einen persönlichen Eindruck von meinem Mandanten und den Belastungszeugen zu verschaffen. Zugleich konnte die Verteidigung die Angaben der Zeugen anhand der früheren polizeilichen Vernehmungen überprüfen.
Gerade in einem Verfahren, das wesentlich von Zeugenaussagen abhängt, ist dies von zentraler Bedeutung. Eine polizeiliche Niederschrift gibt eine Aussage nur vermittelt wieder. In der Hauptverhandlung können dagegen konkrete Rückfragen gestellt werden:
- Welche Einzelheiten beruhen auf eigener Wahrnehmung?
- Welche Informationen wurden erst später von anderen Personen mitgeteilt?
- Wie verlief die zeitliche Abfolge?
- Wie viele voneinander unterscheidbare Vorgänge wurden tatsächlich wahrgenommen?
- Welche konkrete Berührung soll erfolgt sein?
- Wo befand sich ein Beobachter und wie war seine Sichtlinie?
- Beziehen sich unterschiedliche Angaben auf denselben Vorgang oder auf verschiedene Situationen?
Eine faire Konstanzprüfung verlangt dabei Sorgfalt. Nicht jede abweichende Formulierung ist ein Widerspruch. Nicht jede Erinnerungslücke spricht gegen die Richtigkeit einer Aussage. Und eine Abweichung beweist erst recht keine bewusste Falschaussage.
Zu unterscheiden sind insbesondere:
- echte Unvereinbarkeiten,
- unterschiedliche Wahrnehmungsperspektiven,
- Auslassungen,
- spätere Ergänzungen,
- sprachliche Zusammenfassungen und
- Informationen, die möglicherweise erst nach dem Ereignis übernommen wurden.
Entscheidend ist nicht die bloße Zahl der Abweichungen, sondern ihre Bedeutung für das strafrechtlich relevante Kerngeschehen.
Im Termin zeigten sich Unterschiede zu den früheren Angaben
In der Hauptverhandlung ließen sich die Angaben der zentralen Zeugin und des als unmittelbarer Beobachter benannten Zeugen in mehreren wesentlichen Punkten nicht durchgehend mit ihren früheren polizeilichen Angaben in Einklang bringen.
Die Unterschiede betrafen nicht lediglich nebensächliche Details. Zu klären waren insbesondere:
- die zeitliche Reihenfolge der Begegnung,
- die Zahl der behaupteten Annäherungen,
- Art und Position des geschilderten Körperkontakts,
- Standort und Wahrnehmungsmöglichkeit des Beobachtungszeugen,
- die Abgrenzung zwischen selbst gehörten Äußerungen und später mitgeteilten Angaben sowie
- der Ablauf des unmittelbar anschließenden Geschehens.
Daraus folgt nicht, dass die Zeugen bewusst unwahr ausgesagt hätten. Erinnerung ist kein wortgetreues Protokoll, und verschiedene Personen können dasselbe Geschehen unterschiedlich wahrnehmen.
Die Unterschiede waren jedoch erheblich genug, um eine besonders vorsichtige Gesamtwürdigung zu erfordern. Genau darin liegt der Wert einer Hauptverhandlung: Die Aktenlage wird nicht lediglich wiederholt, sondern im unmittelbaren persönlichen Eindruck überprüfbar.
Das Ergebnis: Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO
Nach der Beweisaufnahme konnte das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage vorläufig eingestellt werden.
Eine solche Einstellung nach Anklageerhebung setzt die Zustimmung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten voraus. Sie ist kein Freispruch und enthält auch keine Feststellung, dass der Tatvorwurf unzutreffend gewesen sei. Ebenso wenig erfolgt jedoch eine gerichtliche Schuldfeststellung oder Verurteilung. Nach Erfüllung der Auflage kann das zugrunde liegende Vergehen nicht mehr verfolgt werden.
Für meinen Mandanten bedeutete das konkret:
- kein Strafurteil,
- keine rechtskräftige Verurteilung wegen § 184i StGB,
- keine entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister,
- keine Aufnahme einer solchen Verurteilung in das gewöhnliche oder erweiterte Führungszeugnis,
- keine verurteilungsbedingte Sperre nach § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz und
- die Möglichkeit, seine angestrebte Qualifizierung und Tätigkeit als Ausbilder weiterzuverfolgen.
Damit war die Einstellung für ihn wirtschaftlich, beruflich und persönlich wesentlich wertvoller als die bloße Ersparnis der im Strafbefehl festgesetzten Geldstrafe.
Wann kann es dennoch sinnvoll sein, einen Strafbefehl zu akzeptieren?
Nicht jeder Strafbefehl ist fehlerhaft. Und nicht in jedem Verfahren ist eine Hauptverhandlung die bessere Lösung.
Die Annahme eines Strafbefehls kann sinnvoll sein, wenn:
- der Tatvorwurf nach Akteneinsicht nicht ernsthaft bestritten werden kann,
- die rechtliche Bewertung zutrifft,
- die Strafe angemessen ist,
- sämtliche Register- und Berufsfolgen geprüft wurden,
- von einer Beweisaufnahme kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist und
- die Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung für den Betroffenen ein besonders hohes Gewicht hat.
Ein Strafbefehl kann sogar ein bewusst angestrebtes Verteidigungsziel sein, wenn dadurch ein belastendes Verfahren mit einer kontrollierbaren und folgenreduzierten Sanktion beendet wird.
Problematisch ist nicht die Annahme eines Strafbefehls als solche. Problematisch ist seine Annahme ohne Akteneinsicht, ohne Prüfung der Beweislage und ohne Kenntnis der Nebenfolgen.
Fazit: Ein Strafbefehl ist keine bloße Rechnung
Dieser Fall zeigt, weshalb sich ein Einspruch auch gegen einen auf den ersten Blick milden Strafbefehl häufig lohnt.
Die entscheidende Frage lautet nicht allein: Wie viel Geld muss ich zahlen?
Ebenso wichtig sind die Fragen: Welche Verurteilung wird damit rechtskräftig? Wo wird sie eingetragen? In welchem Führungszeugnis erscheint sie? Welche beruflichen Tätigkeiten können dadurch beeinträchtigt werden? Und wurde die zugrunde liegende Beweislage überhaupt in einer Hauptverhandlung überprüft?
Gerade bei einem Vorwurf aus dem Sexualstrafrecht kann die Deliktsbezeichnung für die weiteren Folgen wichtiger sein als die Zahl der Tagessätze.
Wer einen Strafbefehl erhält, sollte deshalb nicht in Schockstarre geraten und die Angelegenheit auch nicht allein deshalb akzeptieren, weil die Geldstrafe zunächst bezahlbar erscheint. Innerhalb der Zweiwochenfrist sollte geprüft werden, ob ein Einspruch eingelegt, beschränkt oder nach Akteneinsicht wieder zurückgenommen werden soll.
Im vorliegenden Verfahren hat der Einspruch den Weg eröffnet, die Aussagen der Belastungszeugen in der Hauptverhandlung zu überprüfen und eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO zu erreichen. Für meinen Mandanten blieb dadurch nicht nur eine strafgerichtliche Verurteilung aus. Auch seine berufliche Perspektive als künftiger Ausbilder konnte erhalten werden.
Von meinen Kanzleistandorten in Mannheim und Frankfurt aus verteidige ich bundesweit, regelmäßig auch in der Region um Mannheim und Schwetzingen.

