Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Einspruch gegen Strafbefehl erfolgreich: Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO für angehenden Erzieher

Ein Strafbefehl über 90 Tagessätze hätte die Ausbildung und berufliche Zukunft eines angehenden Erziehers erheblich gefährden können. Nach rechtzeitigem Einspruch und genauer Prüfung der Aussagegenese sowie der zahlreichen Zeugen vom Hörensagen endete das Verfahren ohne Urteil: Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO.

 

Amtsgericht Saarbrücken stellt Verfahren wegen § 177 StGB nach Einspruch gegen Strafbefehl ein

In einem Strafverfahren wegen des Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs konnte ich für meinen Mandanten nach Einspruch gegen einen bereits erlassenen Strafbefehl eine Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a Abs. 2 StPO erreichen.

Der Strafbefehl sah eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vor. Auf den ersten Blick mag eine solche Sanktion vergleichsweise überschaubar erscheinen: keine Freiheitsstrafe, zunächst keine öffentliche Hauptverhandlung und die Aussicht, das Verfahren durch Zahlung der Geldstrafe schnell hinter sich zu lassen. Für meinen Mandanten stand jedoch weit mehr auf dem Spiel. Er befand sich in der Ausbildung zum Erzieher und wollte anschließend eine weitere Qualifikation erwerben, um künftig selbst ausbilden zu können.

Durch die Einstellung endete das Verfahren ohne strafrechtliche Verurteilung und ohne Schuldfeststellung. Es entstand kein Eintrag im Bundeszentralregister und damit auch kein Eintrag im einfachen oder erweiterten Führungszeugnis. Im konkreten Verfahren blieb zudem eine beruflich belastende Mitteilung nach den Vorschriften über Mitteilungen in Strafsachen aus. Mein Mandant kann seine Ausbildung und seine weitere berufliche Entwicklung damit ohne die Folgen einer Verurteilung fortsetzen.

 

Ausgangslage: Anzeige mehr als fünf Jahre nach dem geschilderten Geschehen

Dem Verfahren lag ein Geschehen aus dem Frühjahr 2019 zugrunde. Mehrere junge Erwachsene hatten sich in einer Privatwohnung getroffen und gemeinsam Alkohol konsumiert. Die spätere Anzeigeerstatterin zog sich im Verlauf des Abends in ihr Schlafzimmer zurück. Nach ihrer Darstellung soll mein Mandant ihr dorthin gefolgt sein und sie gegen ihren Willen körperlich berührt haben. Mein Mandant wies den Vorwurf strafbaren Verhaltens zurück und schilderte einen abweichenden Ablauf sowie eine aus seiner Sicht anders verstandene Interaktion.

Die Strafanzeige wurde erst im Herbst 2024 und damit mehr als fünf Jahre nach dem Abend erstattet. Die Anzeigeerstatterin erläuterte nachvollziehbar, weshalb sie sich erst zu diesem Zeitpunkt zu einer Anzeige entschlossen hatte. Eine späte Anzeige ist für sich genommen weder ein Beweis für noch gegen die Richtigkeit einer Aussage. Der erhebliche Zeitablauf stellte aber besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung: Eigene Erinnerungen, nachträgliche Rekonstruktionen und später von anderen Personen übernommene Informationen mussten sorgfältig voneinander getrennt werden.

Unmittelbare Zeugen des Geschehens im Schlafzimmer gab es nicht. Die übrigen Anwesenden hielten sich in einem anderen Raum auf oder hatten die Wohnung bereits verlassen. Das Kerngeschehen blieb deshalb im Wesentlichen von den voneinander abweichenden Schilderungen der beiden unmittelbar beteiligten Personen abhängig.

 

Der Strafbefehl: eine Verurteilung ohne vorherige Hauptverhandlung

Die Staatsanwaltschaft beantragte gleichwohl den Erlass eines Strafbefehls. Das Amtsgericht verhängte wegen eines sexuellen Übergriffs nach § 177 StGB eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Ein Strafbefehl wird auf Grundlage der schriftlichen Ermittlungsakte erlassen. Eine Beweisaufnahme mit persönlicher Anhörung des Beschuldigten und Befragung der Zeugen findet zuvor nicht statt. Legt der Betroffene keinen rechtzeitigen Einspruch ein, steht der Strafbefehl anschließend einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Die Einspruchsfrist beträgt lediglich zwei Wochen ab Zustellung. Entscheidend ist nicht das Datum, das auf dem Strafbefehl steht, sondern der Zeitpunkt, zu dem er zugestellt wurde. Genau deshalb sollte auch der Zustellungsumschlag aufbewahrt werden. Im vorliegenden Verfahren legte die Verteidigung fristgerecht Einspruch ein. Die gesetzliche Zweiwochenfrist ergibt sich aus § 410 Abs. 1 StPO.

 

Weshalb „nur 90 Tagessätze“ im Sexualstrafrecht gefährlich sein können

Viele Betroffene kennen die verbreitete Aussage, eine erstmalige Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen erscheine nicht im Führungszeugnis. Als allgemeine Regel ist das unvollständig, und gerade im Sexualstrafrecht kann es zu einer folgenschweren Fehleinschätzung führen.

Bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB, also auch bei einer Verurteilung nach § 177 StGB, gelten wesentliche Ausnahmen von der Aufnahme in das Führungszeugnis gerade nicht. Auch eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen kann deshalb bereits im normalen Führungszeugnis sichtbar werden.

Für Erzieherinnen und Erzieher wiegt dies besonders schwer. Sie übernehmen eigenverantwortlich Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben und arbeiten regelmäßig in einem besonders geschützten Vertrauensbereich. In der saarländischen Erzieherausbildung sind deshalb bereits für den Zugang die gesundheitliche Eignung und die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses vorgesehen. An die fachschulische Ausbildung schließt sich regelmäßig ein einjähriges Berufspraktikum an, durch das die staatliche Anerkennung erworben wird.

Hinzu kommt § 72a SGB VIII. Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe dürfen Personen, die rechtskräftig wegen bestimmter Straftaten, darunter § 177 StGB, verurteilt worden sind, nicht mit entsprechenden Aufgaben beschäftigen oder vermitteln. Auch bei freien Trägern soll durch Vereinbarungen sichergestellt werden, dass einschlägig verurteilte Personen nicht hauptamtlich eingesetzt werden. Führungszeugnisse werden deshalb bei der Einstellung und anschließend in regelmäßigen Abständen verlangt.

Der Strafbefehl bedrohte meinen Mandanten somit nicht nur mit einer Geldzahlung. Eine Rechtskraft hätte seine staatliche Anerkennung, seine Beschäftigung im pädagogischen Bereich und seine geplante weitere Qualifikation erheblich gefährden können. Dass der Vorwurf ein Geschehen aus dem privaten Lebensbereich betraf, hätte diese register- und jugendhilferechtlichen Folgen nicht ausgeschlossen.

Die Ermittlungsakte wies meinen Mandanten bereits zu Beginn des Verfahrens als Erzieher im Anerkennungsjahr aus.

 

Der Einspruch ist kein unumkehrbarer Schritt

Gerade nach dem Erhalt eines Strafbefehls ist der Wunsch verständlich, die Sache möglichst schnell und ohne öffentliche Hauptverhandlung zu beenden. Eine Hauptverhandlung bedeutet zusätzliche anwaltliche Kosten, erneute psychische Belastung und jedenfalls grundsätzlich auch Öffentlichkeit. Der Strafbefehl wirkt deshalb nicht selten wie der vermeintlich bequemere Weg.

Dennoch sollte ein Strafbefehl wegen eines Sexualdelikts regelmäßig nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Ein rechtzeitiger Einspruch erhält zunächst sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten. Er führt dazu, dass das Gericht den Vorwurf nicht mehr allein nach Aktenlage beurteilen darf, sondern grundsätzlich einen Hauptverhandlungstermin ansetzt. Vorher können weitere schriftliche Stellungnahmen eingereicht, die vorläufige Sicht des Gerichts erörtert und Möglichkeiten einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung geprüft werden.

Wichtig ist dabei: Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Einspruch grundsätzlich ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft zurückgenommen werden. Erst nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Zustimmung des prozessualen Gegners erforderlich. Der Einspruch ermöglicht deshalb zunächst eine sachgerechte Prüfung, ohne dass der Betroffene schon mit seiner Einlegung endgültig auf eine Hauptverhandlung festgelegt wäre.

Allerdings ist auch die Gegenrichtung offen anzusprechen: Nach einem Einspruch ist das Gericht bei seinem späteren Urteil nicht an die im Strafbefehl ausgesprochene Rechtsfolge gebunden. Theoretisch kann es daher auch zu einer höheren Strafe kommen. Genau deshalb sollte nicht schematisch, sondern erst nach Akteneinsicht, Beweisanalyse und einer realistischen Risikoprognose entschieden werden, ob der Einspruch aufrechterhalten wird.

Im vorliegenden Fall eröffnete der Einspruch die Möglichkeit, die Beweisstruktur, den erheblichen Zeitablauf, die berufliche Situation meines Mandanten und eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO überhaupt noch in die gerichtliche Entscheidungsfindung einzubringen.

 

Viele Zeugen sind nicht automatisch viele unabhängige Beweise

In der Ermittlungsakte waren mehrere Zeuginnen und Zeugen benannt. Das kann bei einer ersten Betrachtung den Eindruck erwecken, der Tatvorwurf werde von zahlreichen Personen bestätigt. Entscheidend ist aber nicht allein die Anzahl der Zeugen. Entscheidend ist vielmehr, was die jeweilige Person selbst wahrgenommen hat und aus welcher Quelle ihre weiteren Informationen stammen.

Keiner der weiteren Zeugen hatte das eigentliche Geschehen im Schlafzimmer beobachtet. Die Zeugen konnten teilweise schildern,

  • wie alkoholisiert die Anzeigeerstatterin vor dem Rückzug in ihr Zimmer gewirkt hatte,
  • dass mein Mandant das Zimmer aufgesucht hatte,
  • was ihnen die Anzeigeerstatterin später erzählt hatte oder
  • welche Einschätzung sie im Nachhinein zu meinem Mandanten entwickelt hatten.

Das sind durchaus beweisrelevante Angaben. Sie machen die Zeugen aber nicht zu unmittelbaren Tatzeugen.

Eine Person, der nachträglich von einem Geschehen berichtet wird, kann zuverlässig bezeugen, dass ihr etwas berichtet wurde. Ob das berichtete Ausgangsgeschehen tatsächlich genauso stattgefunden hat, hat sie dagegen nicht selbst wahrgenommen. Diese Unterscheidung ist gerade in Aussage gegen Aussage-Verfahren zentral.

In der Akte zeigte sich zudem, wie schwierig die Quellenzuordnung nach mehreren Jahren werden kann. Ein Zeuge konnte sich bei einem belastenden Detail nicht mehr sicher daran erinnern, ob er dieses von der Anzeigeerstatterin oder von meinem Mandanten erfahren hatte. Andere Zeugen hatten von dem Kerngeschehen ausschließlich durch spätere Gespräche erfahren.

Auch ein nachgereichter Chat sollte zunächst ein angeblich zweites Betreten des Schlafzimmers bestätigen. Die Polizei hielt jedoch selbst fest, dass sich dem Chat hierfür kein konkreter Hinweis entnehmen ließ. Eine weitere Zeugin erläuterte außerdem, dass eine missverständlich wirkende Formulierung in dem Chat ihre eigenen Versuche bezeichnete, die Anzeigeerstatterin zu wecken, und nicht eine weitere Handlung meines Mandanten.

 

Aussagegenese: Woher stammt eine Erinnerung?

Mit dem Begriff Aussagegenese wird die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte einer Aussage bezeichnet. Untersucht wird insbesondere: Wann wurde ein Vorwurf erstmals geschildert? Wem wurde er geschildert? Wurde zunächst frei berichtet oder auf Fragen reagiert? Welche Gespräche fanden später statt? Welche Informationen kamen von anderen Personen hinzu? Welche Einzelheiten wurden im Laufe der Zeit ergänzt, verändert oder neu eingeordnet?

Diese Prüfung ist keine Unterstellung, eine Zeugin oder ein Zeuge sage bewusst die Unwahrheit. Menschliche Erinnerung ist kein unveränderliches Abbild eines Ereignisses. Sie wird bei jedem Abruf rekonstruiert. Gespräche, Rückfragen und Reaktionen anderer Menschen können dazu führen, dass eigene Wahrnehmungen, spätere Schlussfolgerungen und fremde Informationen im Laufe der Zeit schwerer voneinander zu unterscheiden sind.

Besonders anschaulich wird dies, wenn dieselbe Ausgangsschilderung durch mehrere Gespräche wandert: Eine Person berichtet einer zweiten; die zweite spricht mit einer dritten; Jahre später werden alle drei als Zeugen befragt. Dass ihre Aussagen in bestimmten Punkten übereinstimmen, muss nicht bedeuten, dass drei voneinander unabhängige Erinnerungen vorliegen. Möglicherweise gehen sämtliche Angaben auf dieselbe ursprüngliche Informationsquelle zurück.

Je länger ein Geschehen zurückliegt und je häufiger darüber gesprochen wurde, desto wichtiger wird deshalb die Frage nach der ursprünglichen Quelle jedes einzelnen Details. Eine Vielzahl von Zeugen vom Hörensagen löst eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht allein durch ihre Anzahl auf.

 

Der Verfahrensgang: zunächst Strafbefehl, dann gerichtliche Neubewertung

Die Verteidigung hatte bereits im Ermittlungsverfahren ausführlich Stellung genommen. Sie arbeitete heraus, dass die unmittelbar Beteiligten das Geschehen unterschiedlich schilderten und dass die weiteren Zeugenaussagen dem Tatvorwurf kein hinreichend eigenständiges beweisrechtliches Übergewicht verliehen. Beantragt wurde zunächst eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Die Staatsanwaltschaft hielt dennoch an einer strafrechtlichen Ahndung fest und beantragte den Strafbefehl. Das Amtsgericht verhängte 90 Tagessätze. Der anschließende Einspruch führte dazu, dass das Verfahren nicht mit dieser Verurteilung endete, sondern erneut einer gerichtlichen Prüfung zugänglich wurde.

Im Ergebnis konnten Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung eine Lösung nach § 153a Abs. 2 StPO erreichen. Ist das Verfahren bereits gerichtlich anhängig, kann das Gericht es mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig einstellen und mit einer Auflage verbinden. Nach Erfüllung der Auflage wird die Einstellung endgültig.

 

Was eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO bedeutet

Eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflage ist kein Freispruch. Sie enthält aber ebenso wenig eine Feststellung, der Angeklagte habe die ihm vorgeworfene Tat begangen. Es ergeht weder ein Schuldspruch noch ein Strafurteil. Auch die Zustimmung des Angeklagten zu einer solchen Verfahrensbeendigung ist kein Geständnis.

Für meinen Mandanten waren die praktischen Folgen entscheidend:

Auflage statt Strafe. Keine Verurteilung. Kein Eintrag im Bundeszentralregister. Kein Eintrag im einfachen oder erweiterten Führungszeugnis.

Damit wurde gerade diejenige Folge vermieden, die seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen existenziell hätte gefährden können.

Auch bei den Mitteilungen in Strafsachen ist allerdings genau zu differenzieren. Führungszeugnis und MiStra sind zwei verschiedene Systeme. Die Einstellung nach § 153a StPO führt mangels Verurteilung nicht zu einem Registereintrag. Ob eine Staatsanwaltschaft oder ein Gericht daneben Informationen an eine Beschäftigungs- oder Aufsichtsbehörde übermittelt, richtet sich nach den besonderen MiStra-Vorschriften und den Umständen des Einzelfalls.

Erzieherinnen und Erzieher in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe werden ausdrücklich von Nummer 27 MiStra erfasst. Diese verweist auf die Regelungen der Nummer 16, nach denen je nach Tatvorwurf und beruflicher Relevanz insbesondere die Erhebung der öffentlichen Klage, Urteile und gegebenenfalls der spätere Ausgang des Verfahrens mitgeteilt werden können.

Im hier entschiedenen Verfahren blieb eine solche beruflich belastende Mitteilung nach dem mitgeteilten Verfahrensausgang aus. Mein Mandant kann seine Ausbildung zum Erzieher und seine geplante weitere Qualifikation damit ohne die Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung fortsetzen.

 

Strafbefehl erhalten? Jetzt nicht den Kopf in den Sand stecken

Wer unerwartet einen Strafbefehl wegen eines Sexualdelikts erhält, sollte ihn nicht aus Scham, Angst vor einer Hauptverhandlung oder dem Wunsch nach schneller Ruhe ungeprüft akzeptieren. Die ersten Schritte sind überschaubar, aber zeitkritisch:

  1. Zustellungsdatum und Umschlag sichern. Die zweiwöchige Einspruchsfrist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung.
  2. Keine vorschnelle Einlassung abgeben. Auch ein vermeintlich erklärendes Telefonat mit Polizei, Gericht oder Anzeigeerstatterin kann die Verteidigung erschweren.
  3. Den Einspruch fristwahrend prüfen und gegebenenfalls einlegen lassen. Die Begründung kann regelmäßig nach Akteneinsicht erfolgen.
  4. Erst danach über das weitere Vorgehen entscheiden. Der Einspruch kann vor Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich noch zurückgenommen werden, wenn die Aktenprüfung keine günstigere Verteidigungsperspektive ergibt.

Die Höhe der Geldstrafe allein sagt nichts darüber aus, ob ein Strafbefehl beruflich harmlos ist. Gerade bei Sexualdelikten können wenige Zeilen im Strafbefehl weitreichendere Folgen haben als der zu zahlende Geldbetrag.

 

Fazit: Präzision statt Konfrontation

Der Erfolg in diesem Verfahren beruhte nicht darauf, die Anzeigeerstatterin persönlich anzugreifen oder ihr Erleben abzuwerten. Entscheidend war vielmehr eine präzise Trennung zwischen unmittelbarer Wahrnehmung, späteren Erzählungen, Schlussfolgerungen und Zeugnissen vom Hörensagen.

Ebenso wichtig war, die vermeintlich geringe Geldstrafe nicht isoliert zu betrachten. Für einen angehenden Erzieher hätte ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen § 177 StGB die gesamte berufliche Zukunft gefährden können.

Der rechtzeitige Einspruch bewahrte alle Verteidigungsmöglichkeiten. Er ermöglichte eine erneute gerichtliche Befassung und schließlich eine sachgerechte Beendigung nach § 153a Abs. 2 StPO: ohne Urteil, ohne Schuldfeststellung und ohne die Registerfolgen, die mit einer Verurteilung verbunden gewesen wären.

Von meinen Kanzleistandorten in Mannheim und Frankfurt aus verteidige ich bundesweit, regelmäßig auch im Saarland.

 

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