Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Berufung im Sexualstrafrecht erfolgreich: Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO statt Verurteilung

Eine Verurteilung durch das Amtsgericht muss nicht das letzte Wort sein. In einem neu übernommenen Berufungsverfahren wegen sexueller Belästigung konnte ich für einen im öffentlichen Dienst beschäftigten Mandanten die Einstellung gegen Geldauflage erreichen. Der Fall zeigt, warum sich eine Berufung im Sexualstrafrecht häufig lohnt und weshalb Aussagepsychologie und berufliche Nebenfolgen von Anfang an mitgedacht werden müssen.

 

Landgericht Heilbronn stellt Berufungsverfahren wegen sexueller Belästigung ein

Eine Verurteilung durch das Amtsgericht ist ein schwerer Einschnitt. Sie bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass das Verfahren verloren ist.

In einem von mir neu übernommenen Berufungsverfahren war mein Mandant erstinstanzlich wegen sexueller Belästigung in mehreren Fällen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden. Weil er rechtzeitig Berufung eingelegt hatte, war dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. Vor dem Landgericht gelang es schließlich, das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Geldauflage einzustellen.

Damit bleibt es nicht bei der amtsgerichtlichen Verurteilung. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage ist das Verfahren endgültig beendet, ohne dass gegen meinen Mandanten eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung besteht.

Für den Mandanten war dies von besonderer Bedeutung: Er war im öffentlichen Dienst angestellt. Das Amtsgericht selbst hatte in seinem Urteil ausdrücklich gesehen, dass eine rechtskräftige Verurteilung seine berufliche Existenz gefährden und bis hin zu einer Kündigung führen konnte. Hinzu kam die erhebliche stigmatisierende Wirkung eines Sexualstrafverfahrens. Die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe lag zudem oberhalb der im Führungszeugnis häufig entscheidenden Grenze von 90 Tagessätzen.

 

Warum sich die Berufung im Sexualstrafrecht häufig lohnt

Die Berufung ist keine bloße Kontrolle des amtsgerichtlichen Urteils auf Rechtsfehler. Sie eröffnet eine zweite Tatsacheninstanz. Das Landgericht kann Zeugen erneut vernehmen, vorhandene Beweise anders würdigen und neue Beweismittel erheben. Neue Beweismittel sind in der Berufung ausdrücklich zulässig. Die Berufung unterscheidet sich damit grundlegend von der Revision, bei der regelmäßig nur Rechts- und Verfahrensfehler geprüft werden.

Gerade im Sexualstrafrecht ist diese zweite Tatsacheninstanz häufig entscheidend. Denn viele Verfahren hängen nicht von objektiven Spuren, sondern davon ab, ob eine bestimmte Aussage zu einem konkreten Geschehen mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festgestellt werden kann.

Nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung liegt erstmals ein schriftliches Urteil vor. Die Verteidigung kann nun genau untersuchen:

  • Von welchen Tatsachen ist das Amtsgericht ausgegangen?
  • Welche Angaben wurden als konstant bewertet?
  • Welche Aussagefassungen wurden miteinander verglichen, und welche möglicherweise übersehen?
  • Welche Wahrnehmungen stammen tatsächlich von unabhängigen Zeugen?
  • Wo beruhen vermeintliche Bestätigungen lediglich auf späteren Gesprächen?
  • Welche Alternativerklärungen wurden geprüft und welche nicht?

Ein Urteil ist deshalb nicht nur eine belastende Entscheidung. Es ist zugleich eine genaue Landkarte der erstinstanzlichen Beweiswürdigung und damit der Ausgangspunkt für eine vollständig neu ausgerichtete Verteidigung.

 

Der zeitliche Abstand kann der Verteidigung helfen

Nach meiner Erfahrung entsteht im Berufungsverfahren häufig ein neues sachliches Verhandlungsfenster. Das ist keine Garantie und auch kein Automatismus. Es hat aber nachvollziehbare Gründe.

Das Amtsgericht muss erstmals über die Anklage entscheiden. Die Aussagen, die Emotionen der Beteiligten und die Dynamik der Hauptverhandlung sind unmittelbar präsent. Das Berufungsgericht betrachtet denselben Fall zu einem späteren Zeitpunkt und aus einer anderen prozessualen Perspektive. Es ist an die tatsächliche Würdigung des Amtsgerichts nicht gebunden.

Inzwischen können zudem weitere Gesichtspunkte hinzugekommen sein: ein längerer Zeitablauf, ein beanstandungsfreies Verhalten seit den vorgeworfenen Ereignissen, bereits eingetretene berufliche und persönliche Belastungen oder eine inzwischen differenziertere Einlassung des Angeklagten.

Auch die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich neu. Muss eine vollständige Beweisaufnahme mit erneuten, detailreichen Befragungen aller Beteiligten durchgeführt werden? Oder kann das verbleibende öffentliche Interesse durch eine sachgerechte Auflage beseitigt werden?

In der Praxis erlebe ich deshalb nicht selten, dass Landgerichte im Berufungsverfahren offener für eine Lösung nach § 153a Abs. 2 StPO sind, als dies in der ersten Instanz möglich erschien. Das bedeutet nicht, dass Amtsgerichte schlechter entscheiden oder Landgerichte grundsätzlich milder wären. Die zweite Instanz verfügt schlicht über einen anderen Blick: Sie kennt das erste Urteil, die bisherige Verfahrensentwicklung, die zwischenzeitlich eingetretenen Folgen und die konkreten Risiken einer erneuten Beweisaufnahme.

 

Was sich durch die neue Verteidigung änderte

Im hier geschilderten Verfahren ging es nicht darum, die Anzeigeerstatterin persönlich anzugreifen oder ihr subjektives Erleben in Abrede zu stellen. Entscheidend war vielmehr, ob die konkrete Ausgestaltung der angeklagten Berührungen mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.

Mein Mandant bestritt nicht pauschal jeden körperlichen Kontakt. Er räumte zwei kurze Berührungen in einer gegenüber der Anklage deutlich abweichenden Form ein, erkannte an, dass diese unangebracht gewesen waren, und bedauerte, dass sie als Grenzüberschreitung wahrgenommen worden waren. Eine sexuelle Zielrichtung bestritt er. Einen weiteren angeklagten Körperkontakt bestritt er vollständig.

Damit ging es um Fragen, die für den Tatbestand entscheidend waren:

  • Wo genau soll eine Berührung stattgefunden haben?
  • Wie verlief der jeweilige Bewegungsablauf?
  • War die Berührung objektiv sexuell bestimmt?
  • Gab es tatsächlich eine unabhängige Tatzeugin?
  • Welche Teile des Geschehens waren selbst wahrgenommen und welche nur nachträglich mitgeteilt worden?

Die differenzierte Einlassung eröffnete zugleich eine Grundlage, Verantwortung für tatsächlich unangebrachtes Verhalten zu übernehmen, ohne nicht sicher nachweisbare oder bestrittene Tatvarianten einzuräumen.

 

Aussagepsychologie bedeutet nicht: „Die Zeugin lügt“

Sexualstrafrechtliche Verteidigung wird häufig missverstanden. Aussagepsychologie ist keine Suche nach einem vermeintlich „schlechten Charakter“ der Anzeigeerstatterin. Sie besteht auch nicht darin, eine Zeugin möglichst aggressiv mit einzelnen Ungenauigkeiten zu konfrontieren.

Die entscheidende Frage lautet nicht, ob ein Mensch allgemein glaubwürdig ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob eine bestimmte Aussage zu einem bestimmten Geschehen glaubhaft und zuverlässig ist.

Dazu gehören insbesondere:

  • die Entstehung der ersten Aussage,
  • die Befragungsbedingungen,
  • Veränderungen zwischen verschiedenen Aussagezeitpunkten,
  • die Stabilität der tatbestandsrelevanten Kerndetails,
  • Gespräche mit Angehörigen, Kollegen oder anderen Zeugen,
  • mögliche Quellenverwechslungen,
  • nachträgliche Schlussfolgerungen und
  • die Frage, ob ein realer Erlebniskern im Laufe der Zeit anders ausgestaltet worden sein kann.

Im konkreten Verfahren kam einem nahezu wortgetreu protokollierten Anhörungsgespräch besondere Bedeutung zu. Es handelte sich um die früheste strukturierte Befragung zu den einzelnen Vorgängen. Anders als das Amtsgericht angenommen hatte, hatte zuvor keine ausführliche persönliche polizeiliche Vernehmung der Anzeigeerstatterin stattgefunden. Die vermeintliche Konstanz über mehrere voneinander unabhängige Befragungssituationen musste daher neu bewertet werden.

Zudem zeigten sich zwischen der ersten schriftlichen Schilderung, der zeitnahen Anhörung und der späteren Hauptverhandlung Veränderungen bei Körperstellen, Bewegungsabläufen und Begleitumständen. Eine weitere Zeugin hatte zwar eine deutliche Reaktion der Anzeigeerstatterin und das anschließende Verhalten des Angeklagten wahrgenommen, nicht aber den entscheidenden Körperkontakt selbst.

Solche Befunde beweisen nicht, dass eine Zeugin bewusst die Unwahrheit sagt. Sie können ebenso auf Erinnerung, Rekonstruktion, Vermischung verschiedener Situationen oder nachträglicher Informationsverarbeitung beruhen. Für das Strafgericht bleibt jedoch die zentrale Frage, ob gerade die tatbestandsrelevante Fassung des Geschehens zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Genau hier liegt die besondere Bedeutung aussagepsychologischer Erfahrung im Sexualstrafrecht.

 

Warum eine neue spezialisierte Verteidigung keine Kritik am ersten Anwalt sein muss

Ich übernehme regelmäßig Mandate erst im Berufungsverfahren. Viele dieser Mandanten waren in erster Instanz nicht durch einen schlechten oder nachlässigen Anwalt vertreten. Häufig fehlte lediglich die Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

Sexualstrafrecht ist nicht einfach „allgemeines Strafrecht mit einem besonderen Tatvorwurf“. Es erfordert eine tägliche Beschäftigung mit Aussagepsychologie, Aussagegenese, Befragungseinflüssen, tatbestandlichen Grenzfragen und den oft existenzbedrohenden beruflichen Nebenfolgen.

Umgekehrt wäre auch ich nicht für jedes Strafverfahren die ideale Verteidigerin. Bei einer Trunkenheitsfahrt, einer Schlägerei, einem Diebstahl oder einem umfangreichen Vermögensdelikt würde ich einem Betroffenen ebenfalls raten, einen Kollegen zu wählen, der solche Verfahren täglich führt. Nicht weil ich das Strafrecht nicht kenne, sondern weil echte Spezialisierung bedeutet, die typischen Risiken und strategischen Möglichkeiten eines bestimmten Gebietes aus fortlaufender Erfahrung zu erkennen.

Viele Beschuldigte wenden sich nach einer Vorladung, einer Anzeige oder einer Anklage zunächst an den Anwalt, den sie bereits kennen oder dessen Kanzlei sich in der Nähe befindet. Das ist im ersten Schock menschlich und nachvollziehbar. Gerade der Vorwurf einer Sexualstraftat löst Scham, Angst und eine erhebliche Schwellenangst aus.

Dennoch sollte möglichst früh geprüft werden, ob der beauftragte Verteidiger über besondere Erfahrung im Sexualstrafrecht und in der forensischen Aussagepsychologie verfügt. Die ersten strategischen Entscheidungen wirken häufig bis in die Hauptverhandlung hinein.

 

Was bedeutet eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO?

Ist bereits Anklage erhoben worden, kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten vorläufig einstellen und zugleich Auflagen oder Weisungen erteilen. Nach vollständiger Erfüllung der Auflage kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Eine solche Einstellung des Verfahrens ist kein Freispruch. Sie ist aber ebenso wenig eine Verurteilung oder gerichtliche Schuldfeststellung. Der Angeklagte wird nicht zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern erfüllt eine Auflage, damit das Verfahren ohne Urteil beendet werden kann.

Das ist mehr als eine sprachliche Feinheit:

  • Es gibt kein rechtskräftiges Strafurteil.
  • Es wird keine Strafe verhängt.
  • Die Zustimmung zu § 153a StPO ist kein Geständnis.
  • Nach Erfüllung der Auflage ist eine erneute Verfolgung derselben Tat als Vergehen ausgeschlossen.
  • Es entsteht kein Eintrag als strafgerichtliche Verurteilung im Bundeszentralregister und damit auch kein entsprechender Eintrag im Führungszeugnis.

Das Bundeszentralregister erfasst rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, durch die insbesondere auf Strafe erkannt worden ist. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist eine solche Verurteilung gerade nicht.

Die Einstellung ist deshalb keineswegs ein „Freikaufen“. Sie ist eine gesetzlich vorgesehene Form der Verfahrensbeendigung, wenn eine Auflage geeignet ist, das noch bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der in Betracht kommenden Schuld einer solchen Lösung nicht entgegensteht.

Im konkreten Fall kamen mehrere Gesichtspunkte zusammen: Der Mandant war nicht vorbestraft, die Vorwürfe lagen Jahre zurück, seitdem waren keine vergleichbaren Ereignisse bekannt geworden, die beruflichen und persönlichen Belastungen waren bereits erheblich und eine erneute vollständige Beweisaufnahme hätte eine nochmals sehr intensive Befragung sämtlicher Beteiligter erfordert.

 

Täter-Opfer-Ausgleich und Strafrahmenverschiebung

Neben einer Einstellung nach § 153a StPO kann in geeigneten Verfahren auch ein Täter-Opfer-Ausgleich, kurz TOA, eine wichtige Rolle spielen.

Ein TOA ist mehr als eine formelhafte Entschuldigung oder eine Geldzahlung. Er setzt ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausgleich und regelmäßig einen kommunikativen Prozess voraus. Dieser kann durch eine professionelle Vermittlungsstelle begleitet werden. Ein unmittelbares persönliches Zusammentreffen ist nicht zwingend und kann gerade in sensiblen Sexualstrafverfahren ungeeignet sein.

Ein erfolgreich durchgeführter Täter-Opfer-Ausgleich kann nach § 46a StGB zu einer echten gesetzlichen Strafmilderung führen. Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen sogar von Strafe absehen.

Mit der sogenannten Strafrahmenverschiebung ist nicht lediglich gemeint, dass sich eine Entschuldigung allgemein positiv auf die Strafzumessung auswirkt. Vielmehr verändert sich der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen das Gericht die Strafe festsetzen darf. Höchststrafen und gegebenenfalls Mindeststrafen werden nach den Vorgaben des § 49 StGB herabgesetzt.

Allerdings ist ein TOA im Sexualstrafrecht niemals ein bloßes taktisches Standardinstrument. Er darf die Anzeigeerstatterin nicht unter Druck setzen und setzt deren autonome Mitwirkung voraus. Ebenso kann eine vorschnelle Entschuldigung oder Kontaktaufnahme die Verteidigung erheblich beschädigen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Vorwürfe bestritten wird.

Deshalb gilt: Erst Akteneinsicht, dann Aussageanalyse, danach eine strategische Entscheidung. Eine verantwortliche Einlassung, ein TOA, eine Lösung nach § 153a StPO und eine streitige Verteidigung schließen sich nicht abstrakt aus. Sie müssen aber inhaltlich sauber aufeinander abgestimmt werden.

Im hier dargestellten Berufungsverfahren war letztlich nicht eine Verurteilung mit gemildertem Strafrahmen, sondern die Beendigung ohne Strafurteil nach § 153a Abs. 2 StPO der sachgerechte Weg.

 

Öffentlicher Dienst: Warum der strafrechtliche Ausgang allein nicht genügt

Bei Mandanten im öffentlichen Dienst muss die Verteidigung von Beginn an über das Strafverfahren hinausdenken.

Unser Mandant war kein Beamter, sondern Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Damit ging es nicht in gleicher Weise um ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren, wohl aber um mögliche arbeits- und personalrechtliche Maßnahmen bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Hinzu kommt die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen, MiStra.

Die MiStra regelt, unter welchen Voraussetzungen Gerichte und Staatsanwaltschaften Informationen aus Strafverfahren an andere öffentliche Stellen übermitteln. Bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ist insbesondere Nummer 16 MiStra relevant.

Auch bei einem bloßen Vergehen können Mitteilungen erfolgen, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung beruflicher Pflichten schließen lässt oder Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung für die berufliche Tätigkeit hervorrufen kann. Mitgeteilt werden können unter diesen Voraussetzungen insbesondere die Erhebung der öffentlichen Klage, Urteile und der Ausgang des Verfahrens. Die Mitteilung ist an die Leitung der Beschäftigungsstelle zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

Die MiStra ist keine zusätzliche Strafe. Sie ist aber ein Informationsweg, durch den der Arbeitgeber häufig bereits lange vor einer rechtskräftigen Entscheidung vom Verfahren erfährt.

Im konkreten Verfahren war dieses Risiko keineswegs theoretisch. Die personalverwaltende Stelle hatte die Überlassung der Strafakte zur Prüfung arbeitsrechtlicher Maßnahmen verlangt und ausdrücklich danach gefragt, ob der Strafbefehl oder ein späteres Urteil nach Nummer 16 MiStra mitgeteilt werde.

Deshalb genügt es nicht, allein auf das Strafmaß zu schauen. Die Verteidigung muss auch bedenken:

  • Welche Informationen liegen dem Arbeitgeber bereits vor?
  • Welcher Verfahrensausgang wird nachgemeldet?
  • Ist deutlich, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht rechtskräftig geworden ist?
  • Wie wird die Einstellung nach § 153a StPO gegenüber der Beschäftigungsstelle eingeordnet?
  • Welche arbeitsrechtliche Stellungnahme ist nach Abschluss des Strafverfahrens erforderlich?

Auch eine Einstellung nach § 153a StPO verhindert nicht automatisch jede arbeitsrechtliche Prüfung. Der Unterschied zwischen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Sexualstraftat und einer Verfahrensbeendigung ohne Schuldfeststellung ist für die berufliche Verteidigung jedoch erheblich.

 

Die Berufung darf nicht unüberlegt eingelegt werden, aber die Frist darf auch nicht verstreichen

Die Berufungsfrist beträgt grundsätzlich nur eine Woche nach Verkündung des Urteils. Es ist daher regelmäßig sinnvoll, die Berufung zunächst fristwahrend einzulegen und die endgültige Strategie nach Auswertung des schriftlichen Urteils festzulegen.

Anschließend müssen Chancen und Risiken geprüft werden. Hat ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt, gilt grundsätzlich das Verschlechterungsverbot: Art und Höhe der Rechtsfolgen dürfen dann nicht zu seinem Nachteil verändert werden. Hat dagegen auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, besteht dieser Schutz nicht in gleicher Weise.

Berufung ist daher kein Reflex, sondern eine strategische Entscheidung. Sie darf aber ebenso wenig mit der resignierten Annahme verworfen werden, ein Amtsgericht habe nun einmal entschieden und daran lasse sich ohnehin nichts mehr ändern.

 

Fazit: Das erste Urteil muss nicht das letzte Wort sein

Der hier erreichte Ausgang zeigt, weshalb es sich gerade im Sexualstrafrecht häufig lohnt, eine amtsgerichtliche Verurteilung sorgfältig überprüfen zu lassen.

Die Berufung ermöglichte:

  • eine neue und spezialisierte Analyse der gesamten Akte,
  • einen systematischen Vergleich sämtlicher Aussagefassungen,
  • die Neubewertung vermeintlicher Bestätigungszeugen,
  • eine differenzierte Einlassung des Mandanten,
  • die Vorbereitung aussagepsychologischer Beweisanträge,
  • ein Rechtsgespräch unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft und
  • schließlich die Einstellung gegen Geldauflage statt einer rechtskräftigen Verurteilung.

Eine Berufung ist keine bloße Wiederholung der ersten Hauptverhandlung. Richtig vorbereitet, kann sie die Gelegenheit sein, das Verfahren erstmals konsequent aus der besonderen Perspektive des Sexualstrafrechts zu analysieren.

Und manchmal schafft gerade der zeitliche Abstand zur ersten Hauptverhandlung den Raum für eine Lösung, die unmittelbar nach Anklageerhebung oder noch im „Gefecht“ der ersten Instanz nicht erreichbar war.

Eine erstinstanzliche Verurteilung ist ernst. Sie ist aber nicht immer endgültig. Gerade im Sexualstrafrecht kann der zweite Blick der entscheidende sein.

 

Hinweis für Verurteilte in vergleichbaren Verfahren

Wurden Sie durch ein Amtsgericht wegen sexueller Belästigung, eines sexuellen Übergriffs, einer sexuellen Nötigung oder eines anderen Sexualdelikts verurteilt, sollte das Urteil umgehend durch eine auf das Sexualstrafrecht spezialisierte Verteidigung geprüft werden.

Ich übernehme Berufungsverfahren bundesweit und untersuche neben der strafrechtlichen Beweislage insbesondere die Aussageentwicklung, mögliche Befragungseinflüsse und die beruflichen Folgen einer Verurteilung. Wegen der kurzen Berufungsfrist sollte die Kontaktaufnahme unmittelbar nach der Urteilsverkündung erfolgen.

Von meinen Kanzleistandorten in Mannheim und Frankfurt aus verteidige ich bundesweit, regelmäßig auch in Baden-Württemberg.

 

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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