Erinnerungslücken im Kerngeschehen – vorläufige Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO
In einem Sexualstrafverfahren vor dem Amtsgericht Lüdinghausen zeigte sich in der Hauptverhandlung, dass erhebliche Erinnerungslücken im Kerngeschehen und eine problematische Aussagegenese einer belastbaren Verurteilung entgegenstanden. Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Auflage eingestellt.
Erinnerungslücken im Kerngeschehen – vorläufige Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO
Amtsgericht Lüdinghausen – Staatsanwaltschaft Münster
In einem Sexualstrafverfahren vor dem Amtsgericht Lüdinghausen konnte ich für meinen Mandanten eine vorläufige Einstellung gemäß § 153a Abs. 2 StPO erreichen. Dem Verfahren war bereits eine längere Vorgeschichte vorausgegangen: Zunächst hatte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen fehlender Überführungsbeweise und einer klassischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach einer Beschwerde der Anzeigeerstatterin wurden die Ermittlungen jedoch am 04.04.2024 wieder aufgenommen und schließlich Anklage erhoben.
Ausgangslage und Tatvorwurf
Im Zentrum des Verfahrens stand der Vorwurf einer nicht einvernehmlichen sexuellen Handlung im privaten Umfeld. Nach einer gemeinsamen Feier soll es in der Nacht zu einem sexuellen Geschehen gekommen sein, das aus Sicht der Anzeigeerstatterin nicht einvernehmlich gewesen sei. Objektive Beweismittel existierten nicht. Weder neutrale Zeugen noch verwertbare Spuren lagen vor. Damit hing das Verfahren – wie so häufig im Sexualstrafrecht – maßgeblich von der Belastungsaussage ab.
Die entscheidende Frage lautete daher:
Ist die Aussage der Anzeigeerstatterin insbesondere im Kerngeschehen tragfähig genug, um eine Verurteilung zu tragen?
Erinnerungslücken im Kerngeschehen
In der Hauptverhandlung zeigte sich, dass gerade im Kerngeschehen erhebliche Erinnerungslücken bestanden. Zwar sind Erinnerungslücken für sich genommen kein Beweis für eine unwahre Aussage. Aussagepsychologisch gilt jedoch: Kann das zentrale Tatgeschehen nicht klar, detailreich und in sich konsistent geschildert werden, bleibt regelmäßig ein nicht auflösbarer Zweifel.
Im vorliegenden Verfahren betrafen die Erinnerungslücken genau jene Punkte, die für die rechtliche Bewertung des Tatvorwurfs entscheidend waren. Eine belastbare Rekonstruktion des behaupteten Geschehens war damit nicht möglich.
Aussagegenese als zentraler Prüfstein
Besondere Bedeutung kam der Aussagegenese zu, also der Frage, wie sich die Aussage entwickelt hat. In der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass die Anzeigeerstatterin mit zahlreichen Personen über das Geschehen gesprochen hatte. Die erste Vertrauensperson bestätigte als Zeugin, dass bereits unmittelbar nach dem Vorfall kein stringenter, konsistenter Bericht möglich gewesen sei.
Aus aussagepsychologischer Sicht ist das hochrelevant. Mit jeder weiteren Besprechung steigt das Risiko, dass sich Erinnerungen verändern, Details umgeordnet oder nachträglich präzisiert werden, ohne dass diese Präzisierungen noch sicher auf originären Wahrnehmungen beruhen. Genau diese Problematik trat hier deutlich zutage.
Emotionale Ausgangslage und Motivationsanalyse
Hinzu kam eine erkennbare emotionale Vorprägung der Anzeigeerstatterin. In der Hauptverhandlung schilderte sie Enttäuschung und Kränkung, die nicht nur das behauptete Tatgeschehen betrafen, sondern auch Situationen vor der verfahrensgegenständlichen Nacht. Sie beschrieb, sie habe den Eindruck gewonnen, der Beschuldigte habe ihr gegenüber wenig Empathie gezeigt und sie lediglich für sexuelle Kontakte genutzt.
Solche Beziehungskonstellationen sind für die Motivationsanalyse bedeutsam. Sie belegen keine bewusste Falschaussage, können aber erklären, warum sich ein Vorwurf in einer bestimmten Dynamik entwickelt, emotional auflädt und im Nachhinein verfestigt.
Verfahrensausgang
Vor dem Hintergrund der Erinnerungsmängel im Kerngeschehen und der belasteten Aussagegenese wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig gegen Auflage eingestellt. Ob die Beweislage letztlich für eine Verurteilung ausgereicht hätte, war im Rahmen einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Aussagegenese, Konstanz und Plausibilität zu bewerten – zu einer abschließenden Klärung kam es nicht mehr.
Nach Erfüllung der Auflage war der Vorwurf nicht mehr als Vergehen verfolgbar. Für meinen Mandanten bedeutete das eine Beendigung des Verfahrens ohne Urteil und ohne Schuldfeststellung.
Im Rahmen der bundesweiten Strafverteidigung bin ich regelmäßig auch an Gerichten in Nordrhein-Westfalen tätig. Neben Verfahren in Lüdinghausen vertrete ich Mandanten etwa auch als Anwalt für Sexualstrafrecht in Köln sowie in Düsseldorf, Dortmund und weiteren Städten in NRW.
Ausführliche Informationen zur Einstellung des Strafverfahrens im Sexualstrafrecht finden Sie auf der verlinkten Seite.

