Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Vom Verbrechensvorwurf zur Einstellung

Vor dem Amtsgericht Ulm stand ein Mandant wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter erheblichem Druck. In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, mit streitiger Frage nach Erkennbarkeit, Vorsatz und dem Vorwurf der Gewalt, endete das Verfahren schließlich ohne Urteil: gegen eine Geldauflage von 1.000 Euro wurde es nach § 153a StPO eingestellt.

AG Ulm stellt Verfahren wegen Vorwurfs der sexuellen Nötigung nach § 153a StPO ein

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Ulm sah sich mein Mandant mit einem schweren Vorwurf konfrontiert: sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung. Damit stand ein Verbrechensvorwurf mit erheblichem Strafrahmen und entsprechend gravierenden persönlichen Folgen im Raum.

Der Fall war, wie so häufig im Sexualstrafrecht, eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Es gab keine neutralen Tatzeugen, die das entscheidende Kerngeschehen zuverlässig hätten bestätigen können. Damit stand und fiel die Anklage im Wesentlichen mit der Belastungsaussage.

Am Ende stand ein praxisnahes und für meinen Mandanten sehr wichtiges Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage in Höhe von 1.000 Euro. Das Verfahren endete damit ohne Urteil.

Ausgangslage: Warum die rechtliche Einordnung alles entscheidet

Das Verfahren war zunächst als Verbrechen angeklagt, konkret nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB wegen des Vorwurfs der Gewalt. Mein Mandant soll die Anzeigeerstatterin im Verlauf einer Clubnacht durch Beißen und Ohrfeigen zu sexuellen Handlungen gezwungen haben. Nach dem Vorwurf soll sich das Geschehen auf dem Nachhauseweg fortgesetzt haben. Auffällig war aus Verteidigungssicht allerdings, dass die Anzeigeerstatterin auf meinen Mandanten gewartet hatte, damit er sie nach Hause begleitet.

Gerade vor diesem Hintergrund stellte sich die zentrale Frage, wie mein Mandant erkennen sollte, was aus Sicht der Anzeigeerstatterin gewollt und einvernehmlich war und was nicht.

Ob ein Tatvorwurf als Verbrechen oder als Vergehen einzuordnen ist, richtet sich nach der Mindeststrafe. Liegt diese über einem Jahr, wie etwa bei der sexuellen Nötigung, handelt es sich um ein Verbrechen. Für eine konsensuale Erledigung nach §§ 153, 153a StPO ist jedoch entscheidend, ob überhaupt ernsthaft ein Vergehen in Betracht kommt, also ein Tatvorwurf ohne Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Es war daher zunächst erforderlich, den Vorwurf der Gewalt aus der rechtlichen Bewertung herauszuarbeiten, sodass im Fall einer Verurteilung allenfalls ein Vergehenstatbestand einschlägig gewesen wäre, je nach Beweisbild etwa § 177 Abs. 1 StGB, § 184i StGB und oder § 223 StGB.

Diese Weichenstellung ist kein Formalismus. Sie entscheidet darüber, ob eine Einstellung nach § 153a StPO überhaupt zulässig und für Gericht und Staatsanwaltschaft ein gangbarer Weg ist.

Die Kernfragen im Sexualstrafrecht: Erkennbarkeit, Vorsatz und Gewalt

In Sexualstrafverfahren ist juristisch oft nicht streitig, dass es körperliche Annäherung gab. Streitentscheidend ist vielmehr:

  • War ein entgegenstehender Wille in der konkreten Situation erkennbar?
  • Wurde dieser Wille vorsätzlich missachtet?
  • Ist die behauptete Gewalt tragfähig bewiesen oder bleibt sie letztlich Behauptung innerhalb der Belastungsaussage?

Gerade bei einer Eskalations-Erzählung, also einem behaupteten Wechsel von anfänglichem Einvernehmen zu späterem Handeln gegen den Willen, ist aus Verteidigungssicht die zeitliche und inhaltliche Präzision entscheidend. Wann soll die Situation gekippt sein und wodurch soll das für den Angeklagten zweifelsfrei erkennbar gewesen sein?

Frühe Weichenstellung: Vorab-Schreiben statt Überraschung in der Hauptverhandlung

In diesem Verfahren habe ich bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung gegenüber dem Gericht eine konsensuale Lösung angeregt, ausdrücklich mit dem Ziel, das Gericht nicht unvorbereitet in eine Verständigungsdiskussion laufen zu lassen.

Wichtig war dabei, § 153a StPO nicht nur formal anzusprechen, sondern inhaltlich zu begründen, warum der Verbrechensvorwurf nicht zwingend trägt und warum eine Vergehensbewertung ernsthaft in Betracht kommt. Erst dadurch konnte § 153a StPO rechtlich überhaupt eröffnet sein.

Daneben habe ich dargelegt, dass und weshalb die Belastungsaussage auch aussagepsychologisch aufgrund von Inkonsistenzen im Kerngeschehen nicht ohne Weiteres trägt. Entscheidend ist in solchen Konstellationen, ob Angaben dazu, wie sich eine Ablehnung gezeigt haben soll, also Wortlaut, Intensität und Verhalten, konstant und plausibel geschildert werden und ob sich daraus überhaupt ein sicherer Vorsatz ableiten lässt.

Hinzu kam, dass die zuständige Vorsitzende des Ulmer Schöffengerichts dem Verfahren offen und fair begegnete.

Im Verlauf der Hauptverhandlung zeigte sich dann genau das, was in Sexualstrafsachen häufig den Unterschied macht: Die Anzeigeerstatterin machte weitere widersprüchliche beziehungsweise inkonsistente Angaben. Damit wurde die ursprüngliche Beweisbasis nicht stabiler, sondern noch brüchiger.

Warum der Täter-Opfer-Ausgleich hier eine sachgerechte Brücke war

Mein Mandant war, ohne Anerkennung eines strafrechtlichen Schuldvorwurfs, an einer konsensualen und konfliktbearbeitenden Lösung interessiert und hat Täter-Opfer-Ausgleich beziehungsweise Wiedergutmachung ausdrücklich angeboten.

Das passte auch zur Einschätzung der Gerichtshilfe, die sich ebenfalls in Richtung Täter-Opfer-Ausgleich geäußert hatte.

In Konstellationen, in denen die Beweisaufnahme absehbar von einer belastenden Aussage-gegen-Aussage-Situation geprägt ist, kann eine solche Lösung, bei rechtlicher Zulässigkeit, ein angemessener Weg sein, um:

  • das Verfahren ohne Showdown zu beenden
  • die Belastung aller Beteiligten zu reduzieren

Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO gegen 1.000 Euro Auflage

Das Verfahren wurde schließlich nach § 153a StPO eingestellt, verbunden mit einer Geldauflage in Höhe von 1.000 Euro. Im konkreten Fall entsprach das etwa einem halben Monatsgehalt.

Das bedeutet: kein Urteil, kein Schuldspruch, keine streitige Verurteilung. Für meinen Mandanten war das eine erhebliche Entlastung, weil er sich andernfalls einem weiteren Verfahren mit hohem Strafrahmen und massiver persönlicher Fallhöhe hätte stellen müssen.

Bedeutung des Ergebnisses für den Mandanten

Die Einstellung beendete das Verfahren ohne Urteil. Für meinen Mandanten bedeutete das vor allem, dass ein weiterer belastender Verfahrensverlauf mit offenem Ausgang vermieden werden konnte.

Gerade bei einem Vorwurf mit erheblicher persönlicher und beruflicher Tragweite ist ein solcher Verfahrensausgang von großer Bedeutung.

Fazit: Timing, Aussagepsychologie und saubere Subsumtion

Dieser Fall zeigt aus meiner Sicht sehr deutlich, was im Sexualstrafrecht oft entscheidend ist:

  1. Frühzeitig die rechtliche Einordnung sauber herausarbeiten, also Verbrechen oder Vergehen.
  2. Aussagepsychologisch konsequent auf Inkonsistenzen in Kernaussagen achten.
  3. Pragmatische Lösungen wie § 153a StPO oder Täter-Opfer-Ausgleich dort anbieten, wo sie rechtlich möglich und interessengerecht sind, ohne die Verteidigungsposition vorschnell zu verlassen.

Wenn Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen wird, gilt daher: Nicht abwarten, sondern frühzeitig strukturiert verteidigen. Als Anwalt für Sexualstrafrecht in Ulm stehe ich Ihnen zur Seite – auch wenn Sie Fragen zur Einstellung des Strafverfahrens haben.

 

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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