• Slide 1

    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
  • Slide 2
  • Slide 3
  • Slide 4
     

    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

  • Slide 5
  • Slide 6
     

    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Ansbach stellt Ermittlungsverfahren ein

Ein aussagepsychologisches Gutachten legt dar, dass die kindliche Zeugin möglicherweise zwar als emotional missbräuchlich empfundene Situationen erlebt hatte, allerdings nicht mit sexuellem Hintergrund. 

Emotionaler Missbrauch als Sexueller Missbrauch -Staatsanwaltschaft Ansbach stellt Ermittlungsverfahren ein

Aufgrund einer Anzeige des Familiengerichts Ansbach führte die Staatsanwaltschaft Ansbach gegen meinen Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Er soll seine zum fraglichen Tatzeitpunkt 12-jährige Tochter durch intimes Streicheln und Berührungen sexuell missbraucht haben. Die Taten sollen sich seit etwa einem Jahr im Abstand von jeweils 4 –5 Wochen wiederholt haben. Zu einem Eindringen in den Körper des Mädchens soll es nicht gekommen sein. Die Tochter hatte in der Schule angegeben, sich aufgrund des sexuellen Missbrauchs nicht mehr nach Hause zu trauen; daher wurde der Bereitschaftsdienst des Jugendamtsverständigt, der wiederum das Familiengericht informierte. Die sodann erfolgte aussagepsychologische Begutachtung durch einen Sachverständigen zur Frage der Erlebnisfundierung der Angaben der kindlichen Zeugin ergab, dass diese sich aufgrund von Ehestreitigkeiten der Eltern sowie übermäßigem Alkoholkonsum des Vaters zu Hause nicht mehr wohlfühlte und dort ausziehen wollte. Jedoch ließ sich die Erlebnisfundierung der Angaben im Sinne eines sexuellen Missbrauchsgeschehens nicht bejahen; diesbezüglich konnte das Mädchen auch keine fundierten Angaben im Sinne einer glaubhaften Aussage machen. Dementsprechend kam das aussagepsychologische Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Mädchen möglicherweise zwar als emotional missbräuchlich empfundene Situationen erlebt hatte, allerdings nicht mit sexuellem Hintergrund. Ein Tatnachweis war damit nicht mit der für eine Anklageerhebung notwendigen Wahrscheinlichkeit zu führen; das Ermittlungsverfahren war demnach mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich