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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Augsburg stellt Ermittlungsverfahren wegen Schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein

Ausnahmsweise nicht als „Schutzbehauptung“ anerkannt hat die Staatsanwaltschaft Augsburg die glaubhafte Einlassung meines Mandanten, das Alter seiner Sex-Partnerin als weitaus höher angenommen zu haben. Er und das fragliche „Opfer“ hatten sich über eine Dating-App kennengelernt.

Sexualstrafrecht: Ab welchem Alter darf man Sex haben?

Im deutschen Sexualstrafrecht ist das Alter, ab dem Personen rechtlich befugt sind, einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zu haben, genau geregelt. Diese Altersgrenzen sollen dem Schutz von Minderjährigen vor Ausbeutung und Missbrauch dienen. Dabei ist jedoch die Annahme, jeglicher Sex mit Jugendlichen sei strafbar, falsch.

 

Altersgrenzen im Sexualstrafrecht

Absolute Schutzgrenze bei unter 14 Jahren

Das Schutzalter ist die unterste Altersgrenze im Sexualstrafrecht: Kinder unter 14 Jahren erfahren in Deutschland besonderen Schutz (§ 176 StGB). Demnach sind sexuelle Handlungen mit Personen unter 14 Jahren ausnahmslos verboten, unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorliegt oder nicht. Dies spiegelt die Annahme wider, dass Kinder in diesem Alter grundsätzlich nicht in der Lage sind, die Tragweite und Bedeutung sexueller Handlungen vollständig zu erfassen und somit eine informierte Zustimmung zu geben.

 

Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren

Nach dem Sexualstrafrecht gelten Jugendliche ab einem Alter von 14 Jahren als einwilligungsfähig zu sexuellen Handlungen, ob mit Gleichaltrigen oder Erwachsenen. Sexuelle Beziehungen zwischen oder mit Jugendlichen sind daher nicht grundsätzlich strafrechtlich relevant, sondern nur dann, wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen, etwa:

  • Ausnutzung einer Zwangslage (Nötigung, Täuschung, Überredung, Drohung, finanzielle Abhängigkeit)
  • sexuelle Handlungen zwischen Personen über 18 Jahren und Jugendlichen gegen Entgelt bzw. bei Gegenleistungen
  • fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung bei sexuellen Handlungen zwischen Personen über 21 mit Jugendlichen unter 16 Jahren

Diese Tatbestände können als sexueller Missbrauch von Jugendlichen strafrechtlich verfolgt werden, wobei in der Regel ein Freiheitsentzug droht. Weiterhin sieht das deutsche Sexualstrafrecht Strafen für den Missbrauch Schutzbefohlener (§ 174 StGB) vor. Dies betrifft Fälle, in denen es zu sexuellem Kontakt mit Jugendlichen unter 16 Jahren durch einen Erzieher, Lehrer, Betreuer oder Ähnliches kommt. Für dieses Vergehen können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder erhebliche Geldstrafen verhängt werden.

 

Sexuelle Freiheit ab dem 18. Lebensjahr

Mit Erreichen der Volljährigkeit ab dem Alter von 18 kann laut Sexualstrafrecht kann jeder Erwachsene laut Gesetzgeber die eigene Sexualität frei und selbstbestimmt ausleben, insofern nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird und sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person vorgenommen werden. Einvernehmlicher Sex zwischen volljährigen Personen ist grundsätzlich straffrei.

 

Irrtum über das Alter: Staatsanwaltschaft Augsburg stellt Ermittlungsverfahren wegen „Schweren sexuellen Missbrauchs“ von Kindern ein

Selbst wenn die jugendliche oder bereits erwachsene Person das Alter des Opfers unter 14 Jahren nicht kannte oder es falsch angegeben wurde, ist sie nicht automatisch vor einem Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern geschützt. Es ist vor Gericht zu berücksichtigen, ob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Hat der Täter also die Möglichkeit in Erwägung gezogen, dass das Opfer minderjährig ist und bewusst darüber hinweggesehen, macht er sich strafbar.

Ausnahmsweise nicht als „Schutzbehauptung“ anerkannt hat die Staatsanwaltschaft Augsburg die glaubhafte Einlassung meines Mandanten, das Alter seiner Sex-Partnerin als weitaus höher angenommen zu haben. Er und das fragliche „Opfer“ hatten sich über eine Dating-App kennengelernt.

Dem Beschuldigten wurde schwerer sexueller Missbrauch von Kindern vorgeworfen, als sich das tatsächliche Alter seiner Partnerin herausstellte. Der Sex: Oralverkehr der Zeugin an ihm; Penetration der Zeugin mit dem Finger war von beiden Beteiligten gewollt. Nur wäre auch dies aufgrund des Alters der Zeugin – bis zum 14. Geburtstag ist sie nach dem Gesetz „Kind“ – grundsätzlich ohne Bedeutung.

Dass das Sexualstrafrecht mit starren Altersgrenzen heute an der Realität vorbeigeht, zeigt sich bereits aus dem Vermerk des bearbeitenden Beamten der KriPo in Augsburg. So insbesondere: „…wirkt augenscheinlich deutlich älter. Das Mädchen ist ca. 175 cm groß, hat blonde toupierte Haare, die Augen mit Eyeliner geschminkt und wirkt keinesfalls kindlich. Auch ihr Verhalten uns gegenüber deutet auf eine höhere geistige Reife als bei einem 13-jährigen Kind. Das angebliche Alter von 15 Jahren könnte man dem Mädchen problemlos abnehmen.“Anne Patsch 2022 137 Zitat

Im Ergebnis stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tat-Vorsatz meines Mandanten hinsichtlich einer Tat nach § 176 a StGB – schwerer sexueller Missbrauch von Kindern — ein.


Die Gefahr einer unbeabsichtigten Strafbarkeit besteht — oft unberechtigt aufgrund der starren Altersgrenzen im Sexualstrafrecht, der Grauzonen zwischenmenschlicher Beziehungen und aufgrund von Falschbeschuldigungen.

Als versierte Anwältin für Sexualstrafrecht stehe ich Ihnen zur Seite, wenn Sie mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Kindern, Jugendlichen oder Schutzbefohlenen konfrontiert werden. Von der ersten Anschuldigung bis zur Urteilsverkündung stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren!

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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