§ 176 StGB: Ermittlungsverfahren eingestellt – aussagepsychologisches Gutachten gab den Ausschlag (Oldenburg)
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zählt zu den schwersten Anschuldigungen überhaupt – mit enormen Folgen für Familie, Beruf und gesellschaftliche Existenz. Umso wichtiger ist in Sexualstrafsachen eine Verteidigung, die nicht „gefühlsgesteuert“, sondern beweis- und aussagepsychologisch arbeitet.
In einem von mir verteidigten Verfahren mit Bezug zur Staatsanwaltschaft Oldenburg wurde das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Auch die Beschwerde gegen die Einstellung blieb ohne Erfolg.
Der Fall in Kürze (anonymisiert)
- Vorwurf: Kindliche Zeugin soll innerhalb des familiären Nahbereichs zu sexuellen Handlungen gedrängt worden sein.
- Beweislage: klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, keine objektiven Tatzeugen.
- Verteidigungsschwerpunkt: Aussageentstehung, Konstanz, Suggestivrisiken, Plausibilität/Objektivierung.
- Schlüsselbeweis: externes aussagepsychologisches Gutachten – ausreichende Glaubhaftigkeit konnte nicht sicher bejaht werden.
- Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – Beschwerdeentscheidung bestätigte die Einstellung.
Sexualstrafrecht in Oldenburg & Niedersachsen: Was „hinreichender Tatverdacht“ wirklich bedeutet
Eine Anklage darf nur erhoben werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht – also eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Bleiben nach Abschluss der Ermittlungen begründete Zweifel, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Verfahren einzustellen (§ 170 Abs. 2 StPO).
Gerade in Sexualstrafsachen ist das häufig der entscheidende Punkt: Wenn es keine objektiven Beweise gibt, muss die belastende Aussage einer besonders kritischen Prüfung standhalten – einschließlich ihrer Entstehungsgeschichte.
(Mehr Hintergrund dazu findest du hier: Aussagepsychologie zur Prüfung der Glaubhaftigkeit.)
Warum das Verfahren eingestellt wurde: Aussagepsychologisches Gutachten
In diesem Verfahren wurde – konsequent und richtig – ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Angaben der kindlichen Zeugin nicht mit hinreichender Sicherheit als glaubhaft eingestuft werden konnten. Insbesondere konnten suggestive Einflüsse auf die Aussage nicht ausgeschlossen werden.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Ermittlungsbehörden „automatisch“ von einer bewussten Lüge ausgehen. Es bedeutet aber: Für eine Anklage (und erst recht für eine Verurteilung) reicht eine Aussage nur dann, wenn sie die erforderliche Tragfähigkeit besitzt – und alternative Erklärungsmöglichkeiten mit guten Gründen ausgeschlossen werden können.
Verteidigungsstrategie: Was wir in der Akte herausgearbeitet haben
1) Aussageentstehung und mögliche Suggestion im Umfeld
In familiennahen Konstellationen ist nicht nur der Aussageinhalt entscheidend, sondern vor allem die Frage: Wie ist die Aussage entstanden? Gab es wiederholte Nachfragen, Vorbesprechungen, Dynamiken im sozialen Umfeld, Loyalitätskonflikte oder Streitkonstellationen, die eine Aussage (unbewusst) beeinflussen können?
Hier ergaben sich Hinweise auf eine mehrstufige Aussageentwicklung mit nachträglichen Ergänzungen – ein Umstand, der in der Aussagepsychologie besonders sensibel zu bewerten ist, wenn parallel Belastungsfaktoren im Umfeld bestehen.
2) Aussage-gegen-Aussage: Konstanz, Detailentwicklung, Widersprüche
In Aussage-gegen-Aussage-Verfahren ist eine sorgfältige Analyse der Konstanz und der Qualität der Aussage zentral: Gibt es einen freien Bericht? Wie stabil sind Kerndetails? Werden Angaben im Verlauf nur „reicher“ – oder entstehen auch neue Elemente, die zuvor ausdrücklich verneint wurden?
3) Konfliktdynamik im Trennungs- und Umgangskontext
Zusätzlich war der Hintergrund von erheblichen familiären Spannungen geprägt (u.a. Streit über Umgang/Organisation), was in der Praxis häufig zu hochgradigen Belastungen für das Kind und zu Risiko-Konstellationen für Fehlinterpretationen oder fremdbeeinflusste Erzählentwicklungen führt.
Passend dazu (für Betroffene sehr häufig relevant): Falschaussage & Sabotage des Umgangsrechts – worauf es ankommt.
4) Plausibilitäts- und Objektivierungsprüfung
Ein weiterer Kernbaustein war die konsequente Prüfung, ob behauptete Zeitfenster und Abläufe mit dem tatsächlichen Alltag überhaupt vereinbar sein können (z.B. Anwesenheiten, Tagesabläufe, Rahmenbedingungen). Solche objektivierbaren Anknüpfungstatsachen sind in Sexualverfahren oft der Unterschied zwischen „Verdacht“ und „Anklage“.
Beschwerdeentscheidung: Einstellung bestätigt
Gegen die Einstellungsentscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Die Sache wurde daraufhin überprüft – mit dem Ergebnis, dass die Einstellung bestätigt wurde. In der Begründung spielte erneut eine zentrale Rolle, dass ein Tatnachweis in einer Hauptverhandlung, der im Wesentlichen nur auf einer Aussage beruhen müsste, nicht wahrscheinlich erscheint.
Was dieser Fall zeigt: Verteidigung im Sexualstrafrecht ist aussagepsychologische Präzisionsarbeit
Dieser Ausgang steht exemplarisch für viele Sexualstrafverfahren: Nicht „laut“ gewinnt, sondern die Seite, die Aktenlogik, Aussageentstehung und Beweiswert sauber herausarbeitet. Gerade bei Vorwürfen nach § 176 StGB ist das unerlässlich – weil die Konsequenzen bereits im Ermittlungsverfahren massiv sind.
Weitere Informationen zum Themenkomplex findest du auch hier: Vorwurf Kindesmissbrauch: Was jetzt wichtig ist.
FAQ: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Ist das ein „Freispruch“?
Nein. Ein Freispruch setzt eine Anklage und eine Hauptverhandlung voraus. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft keine ausreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit sieht.
Kann das Verfahren später wieder aufgenommen werden?
Grundsätzlich nur, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die die Bewertung wesentlich verändern.
Warum ist ein aussagepsychologisches Gutachten so wichtig?
Weil in vielen Sexualstrafsachen objektive Beweise fehlen. Dann entscheidet häufig, ob die belastende Aussage aussagepsychologischen Qualitätskriterien standhält – oder ob z.B. Suggestivrisiken und alternative Erklärungen nicht ausgeschlossen werden können.
Diskrete Erstberatung im Sexualstrafrecht – auch für Oldenburg & Ammerland
Wenn gegen Sie ein Vorwurf im Sexualstrafrecht im Raum steht (Vorladung, Hausdurchsuchung, Ermittlungsverfahren): Schweigen Sie und lassen Sie zuerst Akteneinsicht nehmen. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen auf eine Einstellung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ergebnisse aus Einzelfällen sind nicht auf andere Verfahren übertragbar.

