Begrüßenswert im Zusammenhang mit dem Begriff der Gewalt als Tatbestandsvoraussetzung der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung ist ein neuer Beschluss des BGH vom 30.09.2015 – (Az. 5 StR 199/15).
Demnach ist die Verurteilung wegen Vergewaltigung nur dann revisionsrechtlich beanstandungsfrei, wenn das Urteil ausdrückliche Feststellungen auch dazu trifft, dass der Angeklagte Gewalthandlungen zur Überwindung eines erwarteten Widerstands des potentiellen Opfers vornahm. Erforderlich sind zudem Feststellungen im Urteil zu einem körperlich oder verbal geäußerten entgegenstehenden Willen des potentiellen Opfers.