Konfrontative Verteidigung („Konfliktverteidigung“)
Konfrontative Verteidigung bedeutet den Kampf um endgültige Verfahrenseinstellung bzw. Freispruch durch tabuloses und unerschrockenes Ausschöpfen sämtlicher Mittel der Strafprozessordnung in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren. In den meisten Fällen der Verteidigung gegen die Vorwürfe sexuelle Nötigung Vergewaltigung und sexueller Missbrauch bietet sich an und ist es sogar dringend erforderlich, konfrontativ zu verteidigen. Konfrontativ verteidigen bedeutet sonach insbesondere das Stellen von Beweisanträgen in Ermittlungsverfahren und Hauptverfahren, Ausschöpfen von Rügerecht, Beanstandungsrecht, Erklärungsrecht, Anträge auf wörtliche Protokollierung, konfrontative Zeugenbefragung und Befragung von Sachverständigen, Anträge auf Vereidigung von Zeugen in der Hauptverhandlung. Auch Anträge auf aussagepsychologische Begutachtung sind ein Instrument konfrontativer Verteidigung.
Etliche Gerichte und Staatsanwaltschaften „verübeln“ Verteidiger und Angeklagten, wenn die Verteidigung konfrontativ geführt wird; insbesondere dem „Opfer“ weitere Befragungen nicht „erspart“ bleiben - dies insbesondere aus m.E. falsch verstandenem „Opferschutz“. Dementsprechend oberflächlich befragen Gerichte und Staatsanwaltschaften sodann auch die Belastungszeugen. Häufig lehnen Gerichte und Staatsanwaltschaft auch Beweisanträge auf Einholung aussagepsychologischer Gutachten ab mit dem Argument, zur Beurteilung des Erlebnishintergrunds einer Belastungsaussage selbst (!) hinreichend kompetent zu sein. Dabei „vergessen“ Gerichte und Staatsanwaltschaften nur zu gern die Grundsätze der Unschuldsvermutung! Umso mehr muss gute Verteidigung daher gerade bei der Zeugenbefragung unerschrocken und tabulos nachsetzen und „nachbohren“, um Lügen und Widersprüche aufzudecken; auch dann, wenn es sich bei den Zeugen noch um Kinder handelt.
Führungszeugnis / BZR/ erweitertes Führungszeugnis
Im BZR sind alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person, unabhängig von der Höhe der Strafe und der Art des Deliktes erfasst. Höhe der Strafe und Art des Deliktes sind indes relevant für die Bestimmung der Tilgungsfristen der Einträge im BZR. Die Tilgungsfristen liegen zwischen 5 – 20 Jahren.
Daneben werden Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen in dem seit 2010 existierenden sog. 'erweiterte Führungszeugnis' , § 30 a BZRG, erfasst; dies selbst dann, wenn die verurteilte Person Ersttäter war und die Strafe unter einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe unterhalb von 3 Monaten Freiheitsstrafe lag.
Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Sie insbesondere dann, wenn Sie in der Kinder – und Jugendhilfe tätig sind, oder für die Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen beruflich oder ehrenamtlich tätig sind.
Im Polizeilichen Führungszeugnis werden hingegen nicht alle Eintragungen aus dem BZR erfasst. So werden erstmalige (!) Geldstrafen mit einer Höhe von maximal 90 Tagessätzen, erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate Freiheitsstrafe und Jugendendstrafen bis zu 2 Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt sind, nicht im Polizeilichen Führungszeugnis erfasst.
Dementsprechend gelten Sie, solange Ihr Führungszeugnis – trotz etwaigem Eintrag im BZR- keinen Eintrag enthält, als nicht vorbestraft.
Opening statement
Das opening statement ist eine Gegenerklärung der Verteidigung auf die Verlesung der Anklageschruft. Seit knapp 10 Jahren ist es etablierter Bestandteil der Hauptverhandlung; es bietet der Verteidigung zumindest psychologisch wirksame Erklärungsrechte.
Insbesondere dann, wenn eine Einlassung des Angeklagten aus verteidigungstaktischen Gründen nicht oder noch nicht opportun erscheint, bietet das opening statement eine wichtige Möglichkeit, das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu erläutern und verständlich zu machen oder auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Schweigen auf Anraten der Verteidigung erfolgt.
Mir persönlich hat ein opening statement - nach vorheriger Kontaktaufnahme zum Vorsitzenden vor der Verhandlung und gleichzeitiger Erläuterung, warum die Abgabe des opening statements aus Verteidigersicht verfahrensfördernd ist - vielfach „Türen geöffnet“.
Indes sieht die StPO eine solche Gegenerklärung nicht vor; sie wird aber allgemein für zulässig angesehen.
Entscheidendes Argument für die Abgabe des opening statements ist, dass so der Anklage bereits unmittelbar nach ihrer Verlesung ein Gegengewicht entgegengesetzt wird und darauf hingewiesen werden kann, dass die Hauptverhandlung gerade dazu dient, die Hypothesen der Anklage zu überprüfen, sie zu verifizieren oder zu verwerfen.
Mithin ist das opening statement ein begrüßenswertes Mittel, darzulegen, weshalb sie die Anklage für angreifbar erachtet, auf welche Weise sie dies beabsichtigt und zu welchem Ergebnis die Beweisaufnahme in für den Vorwurf wesentlichen Punkten voraussichtlich gelangen wird.
Sicherlich legt die Verteidigung im Wege des opening statements die Verteidigungsstrategie größtenteils offen. Zugleich kann dies m.E. nur förderlich sein, ist es doch eine Chance auf ein offenes, von Emotionen, Vorurteilen und Feindseligkeiten befreites, professionelles Verfahrensklima, mit welchem sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung umso konfrontativer und härter in der Sache selbst verhandeln lässt!



Die Gründe, aus denen sich Mandanten auf der Suche nach einem Anwalt für Sexualstrafrecht für die Kanzlei Patsch entscheiden, sind unterschiedlich. Wer auf Erfahrung, Fachwissen und eine klare, persönliche Betreuung setzen möchten und gleichzeitig eine konsequente und menschlich starke Verteidigung in dieser sensiblen Rechtsmaterie sucht, ist hier in jedem Fall richtig.



