Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

KO-Tropfen im Strafrecht

BGH-Entscheidung und Gesetzentwurf zur Mindeststrafe von fünf Jahren

KO-Tropfen im Strafrecht stehen seit Ende 2024 verstärkt im Mittelpunkt juristischer und politischer Diskussionen. Auslöser war eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einordnung entsprechender Substanzen im Sexual- und Raubstrafrecht. Ende November 2025 folgte ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Vorgesehen ist eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren, wenn KO-Tropfen bei bestimmten Delikten eingesetzt werden.

Der Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage ein und beleuchtet, welche praktischen Auswirkungen eine gesetzliche Änderung im Bereich KO-Tropfen und Strafrecht haben könnte.

„Kein gefährliches Werkzeug“ – die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu KO-Tropfen

Im Beschluss vom 08.10.2024 (5 StR 382/24) hatte der Bundesgerichtshof zu klären, ob das heimliche Verabreichen von KO-Tropfen als Einsatz eines „gefährlichen Werkzeugs“ im Sinne der Qualifikationstatbestände des Strafrechts zu bewerten ist.

Der BGH verneinte dies mit einer engen Auslegung am Gesetzeswortlaut. Ein Werkzeug sei ein geformter, fester Gegenstand. Flüssige oder gasförmige Substanzen fallen nicht darunter. Eine Ausdehnung des Begriffs würde gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.

Gleichzeitig stellte das Gericht klar: Die Gefährlichkeit von KO-Tropfen wird dadurch nicht relativiert. Im Rahmen der Strafzumessung ist sie weiterhin zu berücksichtigen. Bereits nach geltendem Recht kommen besonders schwere Fälle mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren in Betracht, etwa bei konkreter Lebensgefahr.

Gerade im Bereich KO-Tropfen im Sexualstrafrecht hat diese Entscheidung erhebliche Aufmerksamkeit ausgelöst.

KO-Tropfen und Strafrecht: Was gilt nach aktueller Rechtslage?

Schon heute erfasst das Strafrecht Konstellationen mit KO-Tropfen umfassend.

Im Zentrum steht § 177 StGB, wenn eine Person infolge einer Substanz nicht mehr in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern. Hinzutreten kann eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn ein gesundheitsschädlicher Stoff verabreicht wurde.

In gravierenden Fällen greifen weitere Qualifikationen, etwa bei konkreter Lebensgefahr. Freiheitsstrafen bis zu 15 Jahren sind bereits jetzt möglich.

Die politische Diskussion zu KO-Tropfen im Strafrecht betrifft daher weniger die Strafbarkeit an sich. Im Kern geht es um die Frage, ab welchem Mindeststrafrahmen eine besonders schwere Qualifikation zwingend greift.

Der neue Begriff „gefährliches Mittel“ – bloße Präzisierung oder echte Ausweitung?

Der Referentenentwurf aus November 2025 sieht vor, die Tatbestände in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB sowie § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erweitern. Neben „Waffe oder gefährlichem Werkzeug“ soll künftig auch ein „gefährliches Mittel“ genannt werden.

Damit würden ausdrücklich auch flüssige oder gasförmige Substanzen wie GHB oder GBL erfasst. Eine unmittelbare körperliche Einwirkung von außen soll nicht erforderlich sein. Es genügt, wenn durch die Substanz eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wird, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert, etwa durch den Konsum eines präparierten Getränks.

Für KO-Tropfen und Strafrecht hätte dies eine klare Konsequenz: Der Einsatz entsprechender Mittel könnte regelmäßig eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren auslösen.

Strafschärfung allein löst keine Beweisprobleme

Mehrere berufsständische Organisationen vertreten die Auffassung, dass bereits nach geltendem Recht keine Strafbarkeitslücke besteht. Schon jetzt ermöglichen die Vorschriften eine schuldangemessene Ahndung bis zur Höchststrafe.

Unverändert bleiben die praktischen Schwierigkeiten in Ermittlungsverfahren rund um KO-Tropfen im Strafrecht. Viele Substanzen sind nur kurze Zeit nachweisbar. In zahlreichen Verfahren stehen Aussagekonstellationen, Indizien und medizinische Gutachten im Mittelpunkt.

Aussagekonstellationen und toxikologische Fragen bei KO-Tropfen im Sexualstrafrecht

Im Sexualstrafrecht fehlt es häufig an objektiven Beweismitteln. Kommt der Vorwurf hinzu, es seien KO-Tropfen verabreicht worden, verschärft sich die Beweisproblematik zusätzlich.

Zu klären ist unter anderem:

  • Wurde tatsächlich eine fremde Substanz verabreicht?
  • Lässt sich eine entsprechende Wirkung medizinisch belegen?
  • Welche Rolle spielten Alkohol, Medikamente oder Mischkonsum?
  • Ist der geschilderte Zustand eindeutig auf eine bestimmte Ursache zurückzuführen?

In der Verteidigung erfordert dies eine präzise Analyse der Ermittlungsakten, der zeitlichen Abläufe und der medizinischen Befunde. Aussagepsychologische Aspekte gewinnen zusätzlich an Bedeutung, wenn Erinnerungslücken oder fragmentarische Wahrnehmungen eine Rolle spielen.

Die Spezialisierung auf das Sexualstrafrecht und die methodische Analyse von Belastungsaussagen bilden den Kern meiner Verteidigungsarbeit in Verfahren im Zusammenhang mit KO-Tropfen im Strafrecht.

Welche Folgen hätte das neue Gesetz für Beschuldigte?

Die geplante Gesetzesänderung würde vor allem das Mindeststrafniveau anheben. Die Beweislast bleibt unverändert. Entscheidend ist weiterhin, ob sich der konkrete Tatvorwurf mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt.

Gleichzeitig steigt der Druck im Ermittlungsverfahren. Eine besonders schwere Qualifikation kann frühzeitig im Raum stehen und Einfluss auf Haftfragen sowie die strategische Ausrichtung des Verfahrens nehmen.

Derzeit handelt es sich um einen Referentenentwurf. Ob und in welcher Form die Neuregelung verabschiedet wird, bleibt offen.

Häufige Fragen zu KO-Tropfen und Strafrecht

Gilt die Mindeststrafe von fünf Jahren bereits?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf. Eine verbindliche Neuregelung existiert derzeit nicht.

Sind KO-Tropfen im Strafrecht schon jetzt relevant?
Ja. Sexualdelikte oder Raubdelikte unter Einsatz entsprechender Substanzen sind bereits heute strafbar und können mit erheblichen Freiheitsstrafen geahndet werden.

Warum spielt die Einordnung als „Werkzeug“ eine Rolle?
Weil an diesen Begriff eine gesetzlich festgelegte Mindeststrafe anknüpft. Flüssige Substanzen gelten nach der Entscheidung des BGH nicht als Werkzeug.

Ändert das neue „gefährliche Mittel“ die Beweisführung?
Nein. Auch künftig muss nachgewiesen werden, dass eine Substanz verabreicht wurde und tatursächlich war.

Was ist bei einem Ermittlungsverfahren wegen KO-Tropfen besonders wichtig?
Frühzeitige anwaltliche Beratung, eine strukturierte Analyse der Beweislage und ein kontrollierter Umgang mit Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden.

Sensibles Strafverfahren – klare Verteidigung

Vorwürfe im Zusammenhang mit KO-Tropfen im Strafrecht führen regelmäßig zu erheblichen persönlichen und beruflichen Konsequenzen. Eine öffentliche Hauptverhandlung lässt sich in geeigneten Konstellationen vermeiden, wenn frühzeitig juristisch fundiert reagiert wird.

Die Beratung erfolgt diskret und ausschließlich persönlich durch mich.

 

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