Vorladung Kinderpornografie: Unschuldig in Schuld geraten
Vorsicht! Das Internet kann Sie jederzeit dem Verdacht auf Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Inhalten (184b StGB) aussetzen und Ihnen schnell eine Vorladung wegen Kinderpornografie einbringen.
Ermittlungsbehörden, Gesetzgebung und Gerichte hinken hinter der Realität hinterher, was die unsichtbaren Mechanismen des weltweiten Netzes in der Kommunikation mit unseren Smartphones und Computern angeht. So sind in der letzten Zeit einige Verfahren anhängig, in denen Mandanten ohne jedes eigene Zutun wegen des Verdachts auf Kinderpornografie in Schuld geraten.
Oft geht es dabei um Betriebssysteme, die automatisch sog. Vorschaubilder herstellen. Versteckte Systemdateien werden in der Standard-Einstellung etwa des Windows-Explorer nicht angezeigt. Selbst wenn Dateien gelöscht werden, bleiben die Vorschaubilder erhalten. Betroffene wissen dann nicht, dass sich solche „thumbnails“ auf ihrem Computer befinden. Für Staatsanwälte und Gerichte allerdings steht dann oft bereits fest, dass von dem Besitz kinderpornografischen Materials gem. 184b StGB auszugehen ist. Mit allen Konsequenzen bis hin zur Gefährdung der Existenz. Dann nachzuweisen, dass der Betroffene unschuldig ist, erfordert ein hohes Mass an anwaltschaftlicher Hartnäckigkeit und Cyber-Kompetenz.
Entsprechende Verfahren über den vermeintlichen Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Dateien passieren zur Zeit überall in Deutschland. Gerne möchte ich Ihnen von 3 aktuellen Fällen aus meiner Kanzlei berichten, in der wir erfolgreich das Verfahren einstellen lassen konnten. Sie zeigen Ihnen, wie schnell ein Verdacht aufkommen kann und wie kompliziert es sein kann, ihn zu entkräften. Haben Sie eine Vorladung wegen Kinderpornografie erhalten, benötigen Sie dringend die Unterstützung eines kompetenten, auf Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalts für Strafrecht. Die anwaltliche Beratung sollte zudem das benötigte technische Knowhow einschließen, um anschließend mit besten Argumenten gegen solche Anschuldigungen vorzugehen zu können.
Fall 1: Alte Urlaubs-Fotos auf dem Handy
Einstellung des Verfahrens im Berufungsverfahren. Landgericht Augsburg.
Ein verhängnisvoller Urlaub am Gardasee
In diesem Fall geht es um das lange Gedächtnis unserer Datenspeicher bzw. den Verbleib von 3 Fotografien der damals 7-jährigen Tochter der ehemaligen Lebensgefährtin auf dem Handy meines Mandanten – dem Angeklagten. Die Aufnahmen sind 10 Jahre zuvor während eines Urlaubs am Gardasee erstellt worden. Sie führten zu einer Vorladung wegen Kinderpornografie und zu einem anschließenden Verfahren, bei dem der Angeklagte in der ersten Instanz vor einem Amtsgericht verurteilt wurde. Im Berufungsfall ist es mir gelungen, die Verurteilung nun durch das zuständige Landgericht einstellen zu lassen.
Was war geschehen? Etwas, was jedem von uns, der Kinder hat, passieren kann. Eine Frau nimmt mit dem Smartphone ihres Lebensgefährten Bilder ihrer Tochter auf der Sonnenliege auf. Die Tochter ist auf den Fotos nackt abgebildet. Der Kopf des Kindes ist auf der Darstellung nicht sichtbar. Auf einem Bild liegt der Fokus auf dem Geschlecht der Tochter, auf einem anderen ist ihr Hinterteil zu sehen. Die ehemalige Lebensgefährtin bestätigte als Zeugin, dass sie die Bilder selbst gemacht hätte.
Es wäre nun interessant, Fotoalben aus den 60er, 70er, 80er Jahren zu sichten. Aus einer Zeit also, in der man ohne Smartphones mit Digitalkamera unterwegs war. Vermutlich würden wir hunderte von Urlaubsfotos mit der Abbildung nackiger Kinder finden, die damals in aller Unschuld gemacht wurden. Heute im Zeitalter der Digitalkameras und Clouds und automatischer Abspeicherung von Fotos auf allen möglichen Datenträgern kann diese Unschuld spätestens nach der Verschärfung der Kinderpornografie-Gesetzgebung von 2021 sofort zu einer Schuld werden, die mit erheblichen Strafen gem. 184b StGB belegt werden kann. In unserem Fall handelte es sich um besagte 3 Fotografien aus dem Jahr 2010, die wegen einer Ermittlung in anderer Sache auf dem Laptop des ehemaligen Lebensgefährten 2020 vorgefunden wurden.
Es gab nur diese und keine weiteren Fotos, die auf sexuelle oder kinderpornografische Absichten hingewiesen hätten. Es wurden also keine weiteren inkriminierenden Bilder vorgefunden. Im Unterschied zur Auffassung von Verteidigung und Angeklagten wurden die Bilder vor Gericht als „sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr.1Buchst.c StGB“ bewertet und eine Verurteilung ausgesprochen. Für die Einordnung schien Bildkomposition, Kameraperspektive, gewählter Bildausschnitt oder die Haltung des Kindes von Bedeutung (BGH NStZ 2021, S. 41). Dabei wurde dem Angeklagten ausdrücklich zur Last gelegt, dass er über das eigene Fehlverhalten völlig uneinsichtig sei.
Das Urteil: Eine heftige Geldstrafe. Sowie eine Anordnung über die Einziehung eines Laptops, das im Rahmen einer Hausdurchsuchung sichergestellt worden war, und keine Entschädigung für das eingezogene Smartphone. Mit der Begründung, dass der Angeklagte durch das Abspeichern von Bilddateien mit strafrechtlich relevanten Inhalten auf einem seiner Speichermedien in der Gesamtschau die Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig selbst verursacht hat.
Das Amtsgericht Nördlingen konnte sich also nicht durchringen, die Auffassung zu teilen, dass es sich um normale Urlaubsfotos handelte. Trotzdem es keine weiteren Hinweise dafür gab. Ich kann nun nicht bewerten, ob es mir gelungen wäre, das Amtsgericht umzustimmen, da mir das Mandat erst im Berufungsverfahren übertragen wurde. Allerdings ist es meiner Argumentation im Berufungsverfahren gelungen, das Landgericht von der Unschuld meines Mandanten zu überzeugen und das Verfahren einzustellen.
Meine Empfehlung: Achten Sie auf ihre gespeicherten Fotografien, wenn es sich um Fotos von Kindern handelt und auch wenn diese Fotos vor langer Zeit gemacht wurden. In ihren Augen harmlose Nacktheit kann von der Polizei und auch vom Gericht als Kinderpornografie bewertet werden.
Ihnen ist Ähnliches passiert und Sie haben eine Vorladung wegen Kinderpornografie erhalten? Dann empfehle ich Ihnen, schnellstmöglich einen erfahrenen Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Sexualstrafrecht zu kontaktieren. Buchen Sie einen ersten Termin bei mir und profitieren Sie von meiner kompetenten Beratung sowie Vertretung im Bereich des Strafrechts.
Fall 2: Ungewollte inkriminierte Dateien
Als wahrer Täter erwies sich eine App für Videoübertragungen in Echtzeit. Einstellung des Verfahrens durch Kölner Staatsanwaltschaft.
Ohne Cyber-Experten ist man schnell verdächtig.
Der Fall macht deutlich, wie umfangreich und komplex es sein kann, einen ungewollten Verursacher kinderpornografischer Dateien tatsächlich ausfindig zu machen. Was man dazu benötigt, ist ein auf digitale Medien spezialisierter „Pfad“-Finder.
Auf dem Handy meines Mandanten - des Beschuldigten - wurden eine Reihe strafverdächtiger Bilder entdeckt. Bei einer Gesamtmenge von 96.947 Fotos und 437 Videos aus Alltag und Urlaub auf dem Smartphone wurden 7 kinder- und 23 jugendpornografische Verdachtsbilder sowie 18 erwachsene pornografische Darstellungen als Screenshots gefunden. Nach einer Anklage auf den Besitz kinder- und jugendpornografischer Bilder erhoben - verbunden mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme von Smartphone und Computern. Angesichts der verschärften Strafgesetzgebung ein Vorgang, der oft eine Vorladung wegen Kinderpornografie nach sich zieht und der schlimmstenfalls nicht nur eine empfindliche Strafe nach sich ziehen, sondern auch die Existenz gefährden kann.
Der versierte Cyber-Pfadfinder entdeckt den wahren Täter.
Wir wissen mittlerweile, dass hinter einem solchen Vorgang keine Absicht stehen muss, sondern dass er durchaus den Tücken des Internets geschuldet sein kann. Der Nachweis allerdings ist nicht einfach. Er erfordert einen erheblichen Aufwand akribischer Cyber-Recherche durch erfahrene Experten, denn der „Pfad“ jeder einzelnen Fotografie muss auf seine Herkunft zurückverfolgt werden.
Um ihnen einen kleinen Einblick zu geben: Als gemeinsamer Pfad erwies sich in diesem Fall: data/Root/data/tv.periscope.androit/cache/image_manager_disk_cache/
Sämtliche Dateinamen führten dabei eine kryptische Bezeichnung. Ein Beispiel: 556ddc10cc8741f2549abccf845aeed56b9046bc5fc0d03532d8d7c2652ee
Das heißt: Aus dem Dateinamen ist nicht erkennbar, welcher Inhalt sich in der Datei befindet. Und das wiederum bedeutet, dass auf die Bilder nicht ohne weiteres zugegriffen werden kann. Was wiederum ein absichtsvolles Handeln des Beschuldigten unwahrscheinlich erscheinen lässt.
Die nähere Untersuchung der inkriminierten Bilder ergab, es handelt sich um sog. Vorschaubilder mit wie gesagt kryptischer Bezeichnung. Als Verursacher konnte eine ganz bestimmte App identifiziert werden, die unter tv.persiscope.android läuft.
Periscope ist eine für Android und iOS verfügbare Mobile Applikation für Videoübertragungen in Echtzeit. Sie wurde weltweit für Liveübertragungen genutzt, z.B durch das Städelmuseum mit #200jahrestaedel oder von Roger Federer für Videos aus Wimbledon und von tausenden von Zuschauern genutzt.
Als in den USA Übertragungen von Vergewaltigungen ruchbar wurden und heftige Diskussionen auslöste, wurde das erfolgreiche Periscope, mittlerweile an Twitter verkauft, eingestellt.
Weitere Fundstellen verwiesen im Kern (com.androit.sec.gallary3d) auf den Bilderspeicher (Gallery) eines Android Smartphones. Hierunter auf verschiedene Unterordner: cache/xx/
Es handelt sich dabei um eine Systemgalerie-App, mit der Fotos, Videos und andere Mediendateien auf dem Android-Gerät aufgerufen, angezeigt und bearbeitet werden können. Daten werden damit für die zukünftige Verwendung gespeichert, damit sie beim erneuten Öffnen schneller geladen werden können.
Eine Fundstelle verwies auf die bekannte Anwendung WhatsApp. Weitere Fundstellen ließen sog. „thumbnails“ bzw. Vorschaubilder identifizieren, die durch Cloud-Dienste synchronisiert werden. Sie sind bevorzugt ein Instrument von Grafikern und Fotografen. Die Miniaturansichten helfen dabei, die Übersicht zu wahren. Wenn viele Bilder gesichtet werden müssen, muss nicht jede Datei einzeln geöffnet werden. Außerdem ließen sich noch Fundstellen ausmachen, die auf eine SD-Karte und die Anwendung Skype - ein Live-Chat-Programm - verwiesen.
Sie können sich vielleicht vorstellen, welche Fachkompetenz und welcher technische Aufwand für eine solche Recherche erforderlich ist. Ohne sie aber wäre eine Einstellung des Verfahrens und die Rehabilitation des Verdächtigen nicht denkbar gewesen.
Der „Täter“ war eine App.
Alle Funde zum Vorwurf der Kinder- und Jugendpornografie und die meisten anderen pornografischen Inhalte waren nachweislich im Cache der Anwendung Periscope.TV identifizierbar. Diese App stand der Allgemeinheit frei zur Verfügung und wurde weltweit zum Download millionenfach angewendet. Damit war mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Bilder beim Benutzen in den Cache heruntergeladen wurden - und zwar unbemerkt. Denn solche Speicher werden „vorauseilend“ gefüllt, um ein flüssiges Arbeiten zu ermöglichen. Beim Betrachten von Webseiten werden im Hintergrund automatisch Inhalte von dieser Webseite heruntergeladen, die beim Betrachten dieser Seite erst mal nicht sichtbar sind, sondern erst, indem man weiter herunterscrollt.
Diese Daten im Cache der Anwendungen werden durch das Programm verwaltet und liegen meist in einer kryptischen Form vor. Ein direkter Zugriff ist nur mittels Spezialprogrammen möglich. Auch über den Dateinamen ist es „nicht möglich“ auf den Inhalt zu schließen. Der entscheidende Punkt: Ein willentliches erneutes „Anschauen“ ist so nicht möglich.
Mit diesem Nachweis konnten alle Punkte in der Ermittlungsakte entkräftet werden und der Tatverdacht gegen meinen Mandanten ausgeräumt werden. Es ließ sich mit Sicherheit ausschließen, dass sämtliche inkriminierten Bilder beim Benutzen der Anwendung Periscope.TV ungewollt und unbemerkt in den Cache heruntergeladen wurden. Das Verfahren gegen meinen Mandanten wurde wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der wahre Täter war also eine App für Videoübertragung in Echtzeit.
Sie haben eine Vorladung wegen Kinderpornografie erhalten und sind von Ihrer Unschuld überzeugt? Dann sollten schnellstmöglich einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht hinzuziehen. Als Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich auf Fälle im Sexualstrafrecht spezialisiert, sodass ich Sie mit umfassender Beratung und Vertretung vor langwierigen Ermittlungsverfahren oder Strafen gem. des 184b StGB bewahren kann. Treten Sie im Ernstfall schnellstmöglich mit mir in Kontakt und vereinbaren Sie direkt einen ersten Termin in meiner Kanzlei!
Fall 3: Ungewollte Datenspeicherung
Kinderpornografische Bilder im Cache-Speicher. Einstellung des Verfahrens durch Staatsanwaltschaft Rostock.
Das Versteckspiel der Cache-Dateien.
Wer sich hin und wieder Erwachsenen-Pornos im Internet ansieht, lebt gefährlich. Es kann nämlich leicht passieren, dass ungewollt kinderpornografische Dateien auf dem eigenen Computer landen. Das zeigt ein Fall, in dem meine Kanzlei jüngst in Rostock das Gericht davon überzeugen konnte, dass unser Mandant sich keinesfalls nach dem Gesetz zur Kinderpornografie strafbar gemacht hat.
Im Rahmen einer Handyauswertung wurden inkriminierte Dateien gefunden, die automatisch im Browser-Cache gespeichert waren. Die originalen Dateien konnten nicht gefunden werden. Bedauerlicherweise gibt es für eine solche Situation noch keine verbindliche und einheitliche Beurteilung seitens der Gerichte.
Man kann annehmen, dass es mit der Unkenntnis über die versteckten Mechanismen im Netz zusammenhängt. Auch wenn ein solcher Vorgang darauf hindeutet, dass die entsprechenden Bilder nicht wissentlichen heruntergeladen wurden, kann vor Gericht eine solche Speicherung im Cache für die Annahme eines verbotenen Besitzes von Kinderpornografie genügen.
So geht das Landgericht Kiel (Urt. v. 6.9.2010- 8 Kls 2/10, BeckRS 2010, 26923 m. w. N.) davon aus, dass der Nutzer mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher zum Besitzer pornografischer Inhalte eines Kindes wird. Entsprechend sagt das Verwaltungsgericht München (Urteil v. 10.07.20 19 -16a D 17.1249): "Aus dem automatischen Abspeichern kinder- und jugendpornografischer Daten im Browser Cache während des Aufrufs einer Webseite mit entsprechenden Vorschaubildern lasse sich auch auf einen entsprechenden Besitzwillen schließen, wenn der Besitzer vor dem Aufruf Kenntnis vom Inhalt der Webseite habe, gezielt im Internet nach Kinderpornografie gesucht oder durch Anklicken eines Vorschaubildes ein Vollbild geladen habe oder seinen auf den Besitz kinderpornografischer Daten gerichteten Herrschaftswillen auf sonstige Weise nach außen hin manifestiert habe."
Wie schwierig sich die richterliche Bewertung darstellt, zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts Bocholt (Beschluss vom 23.03.2017 - 3 Os 540 Js 100/16- 581/16). Das Amtsgericht ist nämlich ganz anderer Ansicht: "Sind auf einem Computer kinderpornographische Bilder nur im sogenannten Cache gespeichert, so ist bereits der Besitz zweifelhaft. Zumindest beim durchschnittlichen Nutzer kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Existenz der Datenspeicherung im Cache geläufig war und er wusste, wie diese Daten gelöscht werden können, so dass der Vorsatz entfällt."
Aus umfangreicher Erfahrung mit solchen und ähnlich gelagerten Fällen kann ich mich dieser Ansicht nur anschließen. Nicht von ungefähr bedeutet der Begriff "Cache" Lager oder Versteck. Die Wortbedeutung ist ein guter Hinweis darauf, dass es sich um auf dem PC gespeicherte Daten handelt, welche vor dem Nutzer selbst versteckt werden. Der Nutzer hat zunächst keinen Zugriff auf die dort abgespeicherten Bilder. Genauso wie es das Amtsgericht Bocholt sieht.
Dem Beschuldigten war nicht nachzuweisen, dass er wie die meisten Nutzer über keine außergewöhnlichen Kenntnisse im PC-Bereich verfügt. Er konnte erstens nicht wissen, dass bereits beim Betrachten automatisch Dateien im Cache gespeichert werden und zweitens nicht, wie er diese Dateien sichtbar machen kann.
Strafbarer Besitz pornografischer Inhalte eines Kindes sei per Gesetz deshalb nicht nachzuweisen und das Verfahren deshalb einzustellen. Gleiches gilt für die Strafbarkeit gemäß § 184b Abs. 3 StGB hinsichtlich eines möglichen Abrufs inkriminierter Dateien. Ein wissentlicher und willentlicher Aufruf kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.
Das ergab die detaillierte Durchsuchung sowie Auswertung des Browser-Verlaufs durch unsere Internet-Experten. Der Beschuldigte hatte häufig die Website "xhamster.com" aufgerufen, eine kostenlose Plattform, auf welcher legale pornografische Inhalte aus der Welt der Erwachsenen bereitgestellt werden. Eine absichtliche Suche nach kinderpornografischen Inhalten konnte nicht festgestellt werden, strafbare Handlungen waren deshalb nicht nachzuweisen. Das Verfahren soll deshalb gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden. Zum Verbleib der festgestellten inkriminierten Dateien im Cache soll der Beschuldigte im Rahmen der Einstellung gehört werden, ob er mit einer Löschung der Dateien einverstanden sei.
Ein Schlusswort.
Keiner von uns kann ohne ein Studium der Informatik die Vorgänge, die sich auf unseren Smartphones und Rechnern abspielen, vollständig im Griff haben. Geschweige denn verstehen, nachvollziehen und wissen, welche versteckten Mechanismen im Netz ablaufen, um uns das digitale Leben zu erleichtern. Wie die meisten von uns sind auch nur wenige Personen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht technisch auf höchstem Niveau versiert, und bedauerlicherweise ist das Bewusstsein um die Tücken des Netzes nicht weit verbreitet.
Umso wichtiger ist es, dass man als Fachanwalt für Strafrecht über einen technisch versierten Background verfügt und im Fall des Vorwurfs des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischen Materials den Verfahrensbeteiligten eine präzise Kenntnis der tatsächlichen Abläufe entgegensetzen kann. Diese Kompetenz bietet meine Kanzlei durch die regelmäßige kanzleiinterne Zusammenarbeit mit einem auf exakt diese „Pfadfinder-Arbeit“ spezialisierten IT-Experten. Digitale Unwissenheit darf nicht dazu führen, dass Verurteilungen stattfinden, weil sich ohne jede Absicht und ohne jedes Wissen kinderpornografisches Material auf unseren Smartphones und Computern vorfindet.
Hinweis: Wenn Sie eine Vorladung wegen Kinderpornografie erhalten haben, sollten Sie schnellstmöglich handeln und einen erfahrenen Anwalt hinzuziehen. Im Ernstfall kann die frühzeitige Kontaktaufnahme eines Fachanwalts entscheidend sein, um mögliche Strafen für den Besitz pornografischer Inhalte eines Kindes gem. des Kinderpornografie-Paragraphs (184b StGB) zu vermeiden.
Als erfahrene Anwältin im Bereich des Strafrechts habe ich mich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert und unterstütze seither Mandanten, um sie vor langwierigen Verfahren sowie der Gefährdung ihrer Existenz zu bewahren. Vereinbaren Sie gern einen ersten Termin in meiner Kanzlei!