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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

VON DER MORALKEULE, DIE ÜBER ALLEN ÄRZTINNEN UND ÄRZTEN SCHWEBT.

Kann denn Liebe Sünde sein? Eine fast schon seltsame Frage im 21. Jahrhundert möchte mancher meinen. Warum sollte an Liebe und Zärtlichkeit zwischen zwei erwachsenen und konsensfähigen Personen etwas Falsches sein? Sehr wohl, wenn Sie Arzt oder Ärztin oder eine Person aus einem therapeutischen oder heilendem Beruf sein sollten, die sich in eine Patientin oder einen Patienten verliebt oder umgekehrt. Dann sollten Sie sich jegliche romantischen Gefühle, Flirtversuche und gar Lustempfinden grundsätzlich verkneifen und verbieten. Sie sind laut Strafgesetzbuch „Sünde“ bzw. potentiell strafwürdig und werden vom Gesetzgeber schnell und hart sanktioniert.

§ 174c StGB stellt sexuelle Aktivitäten im medizinischen und therapeutischen Umfeld ziemlich generell als Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe – mit Freiheitsentzug von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Selbst wenn Einvernehmlichkeit besteht, ist Strafbarkeit gegeben. Denn auch bei Zustimmung des Opfers sei nicht von einer selbstbestimmten und autonomen Entscheidung auszugehen. Ärzte, Therapeuten und Heilberufler stehen deshalb schnell mit einem Bein im Gefängnis. Schon der Verdachtsfall kann ein Verfahren vor der Ärztekammer einleiten und die Approbation kosten. (Befinden Sie sich also in einer solchen Lage kann ich als Anwältin für Sexualstrafrecht und Medizinrecht nur dringend empfehlen, sofort anwaltschaftliche Unterstützung zu suchen.)

Der moralische Staat.

Der Grund für die restriktive Gesetzgebung ist sicherlich wohlmeinend: Es geht dem Staat um einen grundsätzlichen Schutz der PatientInnen. Die Gefahr einer möglichen sexuellen Ausnutzung von Ärzten und Therapeuten als Autorität-und Vertrauenspersonen soll mit dem Paragraphen minimiert und unterbunden werden. Es stellt sich aber auch der Gedanke ein, dass der Staat Personen aus Heilberufen für besonders triebgesteuert, übergriffig und strafwürdig hält. Der zeitgemäße Anspruch, moralische Bewertung und Strafrecht zu trennen, scheint hier fast schon außer Kraft gesetzt. Natürlich gib es – die Medien haben davon berichtet – verabscheuungswürdige Fälle, in denen ein Arzt sich an einer narkotisierten Patientin vergangen hat. Das ist allerdings die Ausnahme und der Extremfall. Als erfahrene Anwältin auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts gehe ich davon aus, dass das „normale“ Sexualstrafrecht absolut ausreichen würde, um eine solche widerwillige Vergewaltigung als Verbrechen unter schwere Strafe zu stellen. Fehlgeleitetes Dominanzverhalten, sexuelle Übergriffe und damit Ausnutzung eines Autoritäts- und Vertrauensverhältnisses spielen sich in allen Bereichen und Unternehmen ab. Vom Abteilungsleiter bis hin zum renommierten Theaterdirektor und Dirigenten, wie wir jüngst erfahren haben. So lässt sich schon der Eindruck gewinnen, dass sich in der Strafgesetzgebung und ihrer Praxis gegenüber der Gruppe der Ärzte, Therapeuten und Heilberufe die wenig entspannte Aufgeregtheit der „Nein-heißt-Nein“-Debatte manifestiert. Die im Sexualstrafrecht immer moralischer geführte Auseinandersetzung führt dazu, Sexualität heutzutage schnell als übergriffig zu bewerten, die Beziehungen zwischen den Geschlechtern gerne als völlig sex- und lustfreie Angelegenheit zu betrachten und harmloses Flirten und arglose Berührungen sofort als Vergehen zu ahnden. In der Gesetzgebung wie dem § 174c StGB steht damit die oft notwendige Intimität von Diagnostik und Behandlung schnell unter Generalverdacht. Wie sehr wünschen sich einige da doch das freiere Denken der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts zurück. Eine neue Prüderie macht sich breit, die mitunter auch atmosphärisch in den Gerichtssälen zu spüren ist.

Die Dominanz der alten Rollenbilder

Das Eigentümliche ist, dass in weiten Teilen der Bevölkerung, aber auch in den öffentlichen Debatten und prüden feministischen Einlassungen die alten Rollenvorstellungen von der Dominanz des Mannes und der Unterwerfung der Frau ziemlich fest verankert sind. Der gesellschaftliche Konsens scheint heute eher ein konservativer zu sein. Einer wie er sich in den Arztromanen seit den 50er Jahren vorfindet, in denen der Arzt als Halbgott in Weiß die Krankenschwester vernascht und als Held erscheint, weil die Frau zunächst ein „Nein“ äußerte, aber unter den Armen des Arztes dann doch dahinschmilzt und sich im „Happy End“ gerne beglücken lässt. Könnte es sein, dass sich diese sexuellen Vorstellungen und Fantasien sowie das entsprechende patriarchalische Denken in den Hinterköpfen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Sexualstrafrechts bewegte? Was angesichts der #MeToo-Debatte selbstverständlich zu unterbinden sei, möglicherweise um das „Nein-heißt-Nein“ auch innerhalb der heilenden Berufe unmissverständlich zum Tragen zu bringen. Das nur als Gedanke, auf den man/frau kommen könnte. Selbstverständlich möchte ich den Gesetzgebern keinesfalls unterstellen, zu viele Arztromane gelesen zu haben, so dass sie deshalb das dringende Interesse hatten, ein fest zementiertes „Das-geht-gar-nicht“ im den § 171 Abs. 1 und 3 174c StGB einzubringen. Wie auch immer, in den Paragraphen teilen sich die traditionellen Vorstellungen von Macht und Unterwerfung zwischen Mann und Frau mit. Sie entsprechen jedenfalls nicht dem zeitgemäßen Gedanken einer selbstbestimmten Sexualität zwischen Mann und Frau, sondern zeugen eher von großem Misstrauen gegenüber einem entspannten und souveränen Geschlechterverhältnis.

Die verunsicherte Urteilskraft unter deutschen Talaren.

Was sich in den Gerichtssälen immer wieder feststellen lässt, sind Fälle, in denen man den Eindruck hat, dass insbesondere männliche Richter an Souveränität und Mut eingebüßt haben. Mitunter entsteht das Gefühl, dass Mann sich in demonstrativer Weise nicht dem Verdacht aussetzen möchte, dass Mann parteiisch für seine Geschlechtsgenossen sein könnte. Es ist nicht nur meine Erfahrung, dass sich gerade bei manchen Kollegen die „Nein-heißt-Nein“-Debatte verinnerlicht hat und das Urteilsvermögen mit harten Urteilen gegenüber Männern gehörig beeinflusst. Richterinnen erscheinen heutzutage mitunter in ihrer Meinungsbildung und Bewertung als selbstbestimmter, freier und mutiger. (Was ich an dieser Stelle aber nicht über einen Kamm scheren möchte. Es gibt unter Männern und Frauen viele RichterInnen, die durchaus ihre Unabhängigkeit gegenüber der öffentlichen Meinung und gesellschaftlichen Zwängen bewahrt haben.)

Am besten: Sie hüten Sie sich vor jedem Lustgedanken.

Man kann nur zusammenfassen: Auf allen Ebenen, angefangen bei der Gesetzgebung, über den widersprüchlichen öffentlichen Konsens bis hinein in die Gerichtssäle, sind sexuelle Beziehungen zwischen Ärztinnen, Ärzten, Therapeuten und Therapeutinnen aus allen Fachrichtungen, ein heikles und hochgefährliches Thema, bei dem höchste Vorsicht geboten ist.

Im Moment beschäftigen mich in diesem Zusammenhang drei Mandate, die alle an den Tag legen, dass der § 174c StGB in Kategorien zu denken zwingt, die für die beteiligten Personen hochgefährlich sind und gerne außer acht lassen, dass immer auch die Irrungen und Wirrungen des menschlichen Liebeslebens eine Rolle spielen.

Ein Facharzt für psychosomatische Medizin, trifft eine Patientin nach Abschluss der Therapie. Sie führen eine einvernehmliche Beziehung. Dann zeigt sie ihn an: Wohlweislich bei der Ärztekammer. Die Sache endete mit einer Geldauflage. Aber es war klar, es ging um Eifersucht und abgewiesene Liebe. Die Gesetzgebung legte nahe, dass eine Anzeige erhoben und eine Strafe verhängt wurde, obwohl Einvernehmen nachzuweisen war und die Beziehung erst nach der therapeutischen Behandlung stattfand. Zum Glück und mit viel anwaltschaftlicher Anstrengung ging die Sache für den Arzt glimpflich aus.

Ein weiterer Fall, der noch anhängig ist, zeigt, dass sich ein Arzt schon in juristischer Gefahr befinden kann, wenn eine Patientin Gefühle entwickelt. Bei einem Arzt in Weiterbildung im Rettungsdienst meldete sich immer wieder dieselbe Frau. Sie hatte sich verliebt und will, dass er zu ihr kommt. Der Arzt hat Familie und geht nicht auf die Avancen ein. Was tut sie? Sie zeigt ihn an wegen sexuellen Missbrauchs im Behandlungsverhältnis.

Dass ausdrückliches Einvernehmen nicht vor Strafverfolgung schützt, zeigt ein ebenfalls noch nicht abgeschlossenes Mandat, in dem ein Internist und eine langjährige Patientin sich verlieben und eine einvernehmliche Affäre beginnen. Der Ehemann der Patientin findet dies heraus und zeigt ihn an...

Vor diesem Hintergrund kann ich allen Ärzten und Ärztinnen, allen Psychotherapeuten und -therapeutinnen und anderen Vertretern aus den Heilberufen nur empfehlen, sorgen Sie in Ihrer Praxis für ein Umfeld, in dem es nicht zu Missverständnissen kommt, versuchen sie jegliche Wünsche und Bedürfnisse in ihrer Tätigkeit zu unterbinden und rufen Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht und Medizinrecht an, wenn es trotzdem zu Beschwerden kommt. Getreu der buddhistischen Weisheit: „Frei von Wünschen leben wir ohne Hoffnung und Furcht!“

Bei einem Vorwurf eines Missbrauchs durch einen Arzt kann ein erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht zu Ihrem Recht verhelfen und größeren Schaden abwenden.