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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Sexuelle Nötigung

Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 1 StGB, ist der sog. Grundtatbestand der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB). Setzt die Vergewaltigung ein Eindringen in den Körper des Opfers voraus, so erfasst die sexuelle Nötigung bereits sexuelle Handlungen des Täters unterhalb dieser Schwelle. Die sexuelle Nötigung kennzeichnet hohe Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr sowie die den Sexualstraftaten charakteristische gesellschaftliche Stigmatisierung.

Tathandlung der sexuellen Nötigung|closed

Der Wortlaut des § 177 Abs. 1 StGB, sexuelle Nötigung, setzt, in der Sprache des Gesetzes voraus, dass eine Person, das sog. Opfer, „mit Gewalt“, oder „durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ oder „ unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist“, genötigt wird, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen“. Geschützes Rechtsgut dabei soll die sexuelle Selbstbestimmung des potentiellen Opfers sein; das heißt, dessen persönliche Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, ob, wann, mit wem, auf welche Weise und wo es sich sexuell betätigen will. Demnach greift der Tatbestand der sexuellen Nötigung dann, aber auch nur dann ein, wenn das potentielle Opfer gegen seinen Willen mit Sex konfrontiert wird. Die sog. Nötigungsmittel, also Mittel zur Überwindung eines der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen des Opfers sind dabei alternativ Gewalt, Drohung und die Ausnutzung einer schutzlosen Lage des Opfers.

Strafe bei „sexuelle Nötigung

Die sexuelle Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. „Nach oben“ nennt das Gesetz keine Grenzen. In Extremfällen ist eine Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren.

Minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung

Ein minder schwerer Fall ist für die sexuelle Nötigung in § 177 Abs. 5 StGB geregelt. Dann beträgt die Strafe für die sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Strafzumessung „sexuelle Nötigung|closed

Strafzumessungsgrundsätze, also die Frage, wo innerhalb des weiten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von 1 – 15 Jahren die für sexuelle Nötigung konkret zu erwartende Strafe anzusiedeln ist, sind straferhöhende wie strafmildernde Erwägungen.

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