Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein

Aussagepsychologische Verteidigung: Warum auch fünf Zeugen vom Hörensagen keine tragfähige Grundlage für eine Anklage bildeten

Gegen meinen Mandanten, einen Kinderbetreuer, wurde wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines ihm anvertrauten Kindes ermittelt. Mehrere Erwachsene berichteten von vermeintlich belastenden Äußerungen des damals dreijährigen Jungen. Die genaue Prüfung der Aussageentstehung, der Aussagetüchtigkeit und der unterschiedlichen Wiedergaben offenbarte jedoch erhebliche Grenzen der Beweisgrundlage. Nach ausführlicher schriftlicher Verteidigung stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellt Ermittlungsverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ein

Schwerwiegender Missbrauchsvorwurf gegen einen Kinderbetreuer

Mein Mandant hatte regelmäßig die Betreuung eines kleinen Jungen übernommen. Nach Angaben der Eltern und weiterer Betreuungspersonen soll das Kind Äußerungen gemacht haben, die als Hinweise auf sexuelle Handlungen des Betreuers verstanden wurden. Daraus entwickelte sich der Verdacht des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Mein Mandant wies die Vorwürfe entschieden zurück.

Gerade für Menschen, die mit Kindern arbeiten, kann bereits ein solcher Verdacht die berufliche und persönliche Existenz gefährden. Umso wichtiger ist eine spezialisierte Verteidigung im Sexualstrafrecht, die frühzeitig die gesamte Beweislage prüft und entlastende Gesichtspunkte gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend macht.

Verteidigung im Ermittlungsverfahren: Akteneinsicht und fundierte Verteidigererklärung

Nach Übernahme des Mandats beantragte ich zunächst Akteneinsicht und kündigte an, dass eine Stellungnahme für meinen Mandanten nach Auswertung der Ermittlungsunterlagen erfolgen werde.

Anschließend legte ich der Staatsanwaltschaft eine zwölfseitige Verteidigererklärung vor. Darin verband ich die Darstellung meines Mandanten mit einer eingehenden rechtlichen und aussagepsychologischen Prüfung der Belastungsgrundlage. Ich beantragte, das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Im Mittelpunkt standen die Aussagetüchtigkeit des Kindes, die Aussagegenese, mögliche suggestive Einflüsse und alternative Erklärungen für die berichteten Äußerungen. Diese Verbindung von sorgfältiger Aktenarbeit und forensischer Aussagepsychologie ist ein wesentlicher Bestandteil meiner Verteidigung bei Missbrauchsvorwürfen.

Aussagetüchtigkeit: Welche Angaben konnte das Kind selbst machen?

Eine entscheidende Besonderheit dieses Verfahrens bestand darin, dass das Kind weder im Gespräch in der Kinderschutzambulanz noch bei der anschließenden polizeilichen Befragung Angaben machte, aus denen sich ein sexueller Missbrauch ableiten ließ.

In meiner Stellungnahme arbeitete ich heraus, welche Bedeutung dem sehr jungen Alter, dem konkreten Befragungsverlauf und den Grenzen einer eigenständigen, nachvollziehbaren Schilderung zukam.

Aussagetüchtigkeit betrifft die Fähigkeit, ein Geschehen wahrzunehmen, zu speichern und später zuverlässig wiederzugeben. Im konkreten Verfahren musste deshalb geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine belastbare Aussage zum behaupteten Geschehen überhaupt vorlagen.

Die Staatsanwaltschaft äußerte in ihrer Einstellungsverfügung ebenfalls erhebliche Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Kindes im strafrechtlichen Sinne. Sie berücksichtigte dabei sowohl dessen Alter als auch sein Verhalten in den Befragungssituationen.

Fünf Zeugen vom Hörensagen: Entscheidend war der Inhalt ihrer Angaben

Im weiteren Verlauf wurde aufseiten der Anzeigeerstatter hervorgehoben, dass inzwischen fünf Erwachsene belastende Äußerungen des Kindes wiedergeben könnten. Daraus wurde eine Verdichtung des Tatverdachts abgeleitet.

Eine genaue Betrachtung der Aussagen ergab jedoch ein differenzierteres Bild: Niemand hatte die behaupteten Missbrauchshandlungen selbst beobachtet. Die Erwachsenen konnten ausschließlich darüber berichten, was das Kind ihnen gegenüber gesagt haben soll.

Zudem unterschieden sich ihre Angaben im Wortlaut und teilweise auch inhaltlich. Eine Ortsangabe, die in der Darstellung der Eltern eine wesentliche Rolle spielte, fand sich in den Vernehmungen der beiden Betreuungspersonen zum betreffenden Gespräch nicht wieder. Eine später vernommene weitere Zeugin berichtete von einer Äußerung über eine andere Handlung.

Auch die Staatsanwaltschaft stellte diese Unterschiede ausdrücklich heraus. Die Anzahl der Zeugen beseitigte die Schwierigkeiten bei der Überprüfung der zugrunde liegenden kindlichen Angaben nicht.

Aussagegenese und Suggestion: Wie waren die Äußerungen entstanden?

Ein weiterer Schwerpunkt meiner Verteidigung war die Aussagegenese, also die Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der belastenden Angaben.

Bereits vor der polizeilichen Befragung hatten Gespräche mit dem Kind über den vermeintlichen Sachverhalt stattgefunden. Deren genauer Verlauf ließ sich im Nachhinein nicht vollständig rekonstruieren. Damit blieb offen, welchen Einfluss Fragen, Reaktionen und Erwartungen der Erwachsenen auf spätere Äußerungen gehabt haben könnten.

Die Verteidigung prüfte deshalb insbesondere die Möglichkeit einer nicht-intentionalen Falschaussage: Angaben können unzutreffend sein, obwohl die aussagende Person nicht bewusst täuscht. Für eine bewusste Falschaussage hatte ich in meiner Stellungnahme ausdrücklich keine konkreten Hinweise benannt.

Gerade diese Unterscheidung ist für die Glaubhaftigkeitsprüfung wesentlich. Eine fachlich fundierte Aussageanalyse untersucht, ob eine belastende Schilderung auf eigenem Erleben beruht und welche anderen Entstehungsbedingungen im konkreten Fall in Betracht kommen.

Die Staatsanwaltschaft hielt schließlich fest, dass die ausschließlich mittelbar überlieferten Angaben hier keine hinreichende Prüfung auf Aussagekonstanz, Realkennzeichen, Aussagemotivation und mögliche suggestive Beeinflussung erlaubten.

Alternative Erklärungen mussten berücksichtigt werden

Mein Mandant erläuterte verschiedene Alltagssituationen aus der Betreuung, die aus seiner Sicht einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen des Kindes erklären konnten.

Auch der psychologische Untersuchungsbericht der Kinderschutzambulanz benannte alternative Erklärungsansätze. Dazu gehörten gewöhnliche Beobachtungen im Betreuungsalltag und das entwicklungsbedingte Interesse des Kindes am eigenen Körper.

Der Bericht konnte einen Missbrauch weder bestätigen noch ausschließen. Zugleich hielt er fest, dass das Kind selbst keine Situation geschildert hatte, die entsprechende Vorfälle nahelegte.

Diese offene Bewertung war für die Beweiswürdigung bedeutsam. Sie musste zusammen mit den Angaben meines Mandanten, den tatsächlichen Betreuungsbedingungen und den Grenzen der mittelbaren Zeugenaussagen berücksichtigt werden.

Konsequente Verteidigung auch nach ergänzenden Ermittlungen

Nach weiteren Ermittlungen und zusätzlichen Stellungnahmen der anwaltlichen Vertretung des Kindes überprüfte ich die ergänzte Aktenlage und hielt an meinem Einstellungsantrag fest.

Hilfsweise regte ich eine ermittlungsrichterliche Vernehmung unter Hinzuziehung einer Fachpsychologin oder eines Fachpsychologen für Rechtspsychologie an. Damit blieb die Verteidigung auch für den Fall weiterer Aufklärungsmaßnahmen auf eine fachlich fundierte Prüfung der kindlichen Angaben ausgerichtet.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO: Keine Anklage und keine öffentliche Hauptverhandlung

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main stellte das Verfahren insgesamt nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

Sie begründete dies mit dem fehlenden hinreichenden Tatverdacht. Nach Ausschöpfung der zielführenden Ermittlungsmaßnahmen erschien eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch. Neben den nicht ausreichend belastbaren Angaben der Zeugen vom Hörensagen lagen keine weiteren, insbesondere keine objektiven Beweismittel vor, die den Missbrauchsverdacht hinreichend stützten.

Für meinen Mandanten endete das Ermittlungsverfahren damit ohne Anklage, ohne öffentliche Hauptverhandlung und ohne Geldauflage.

Spezialisierte Verteidigung beim Vorwurf des Kindesmissbrauchs

Der Fall verdeutlicht, welche Bedeutung eine gründliche aussagepsychologische Prüfung bereits im Ermittlungsverfahren haben kann. Aussagetüchtigkeit, Aussagegenese, mögliche Suggestion und die Qualität mittelbar überlieferter Angaben müssen im Zusammenhang mit der gesamten Beweislage untersucht werden.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht verbinde ich diese Analyse mit einer individuell auf das Verfahren abgestimmten Verteidigungsstrategie. Ziel ist es, die entscheidenden Einwände rechtzeitig und nachvollziehbar vorzutragen und eine Anklage möglichst bereits im Ermittlungsverfahren abzuwenden.

Von meinen Kanzleistandorten in Frankfurt am Main und Mannheim aus verteidige ich bundesweit gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern und andere sexualstrafrechtliche Vorwürfe.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

Kontaktieren Sie mich