Anne Patsch: Anwalt für Sexualstrafrecht

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO trotz NCMEC-Meldung

Zwei automatisierte Meldungen aus den USA, eine Hausdurchsuchung, die Beschlagnahme sämtlicher Geräte – und am Ende kein einziger Beweis. In diesem Verfahren wegen §§ 184b, 184c StGB gelang es, die gesamte Beweisgrundlage so konsequent zu erschüttern, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren wegen §§ 184b, 184c StGB nach Meldung aus den USA ein

Gegen meinen Mandanten wurde aufgrund zweier Meldungen des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Inhalte gemäß §§ 184b, 184c StGB eingeleitet. Die Vorwürfe stützten sich auf angebliche Upload-Vorgänge, die seinem Internetanschluss zugeordnet wurden. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Ermittlungsverfahren wegen §§ 184b, 184c StGB werden zunehmend durch automatisierte Meldesysteme aus dem Ausland angestoßen. NCMEC, eine US-amerikanische Organisation, sammelt Hinweise zu sexualbezogenen Gefährdungen Minderjähriger und leitet diese an nationale Strafverfolgungsbehörden weiter – in Deutschland an das Bundeskriminalamt. Solche Meldungen begründen regelmäßig einen Anfangsverdacht und ziehen einschneidende Ermittlungsmaßnahmen nach sich: Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, forensische Auswertung sämtlicher digitaler Geräte. Entscheidend bleibt jedoch die Frage, ob eine solche Meldung für sich genommen einen hinreichenden Tatverdacht tragen kann – oder ob sie lediglich den Anstoß für Ermittlungen gibt, die am Ende ins Leere laufen.

 

Meldung aus den USA – und kein Beweis auf den Geräten

Ausgangslage: Zwei NCMEC-Meldungen als Auslöser

Zwei Meldungen aus den USA erreichten über das BKA die zuständige Staatsanwaltschaft. Darin war von Upload-Vorgängen über den Dienst Bing die Rede, die dem Internetanschluss meines Mandanten zugeordnet wurden. Die Ermittlungsbehörden leiteten daraus den Verdacht ab, mein Mandant habe Bilddateien mit Inhalten im Sinne der §§ 184b, 184c StGB hochgeladen und bewusst über solche Dateien verfügt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das zuständige Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume meines Mandanten und seiner Familie an. Sämtliche elektronischen Geräte wurden sichergestellt: Smartphone, Laptop und USB-Datenträger. Es folgte eine umfassende forensische Auswertung.

 

Verteidigungsansatz: Beweisgrundlage systematisch erschüttern

Die Verteidigung setzte an drei Punkten an – juristisch und technisch.

Keine inkriminierten Inhalte auf den Geräten.

Die forensische Auswertung aller sichergestellten Datenträger erbrachte ein eindeutiges Ergebnis: Die in den NCMEC-Meldungen bezeichneten Dateien waren auf keinem der Geräte auffindbar. Weder auf dem Smartphone noch auf dem Laptop oder dem USB-Stick fanden sich die inkriminierten Inhalte oder entsprechende digitale Spuren. Damit fehlte ein zentrales Fundament für den Vorwurf des Besitzes oder bewussten Verfügens.

Geringer Beweiswert der NCMEC-Berichte.

Die Verteidigung unterzog die NCMEC-Meldungen selbst einer kritischen Bewertung. Die Staatsanwaltschaft erkannte an, dass die in den Berichten enthaltenen Angaben nicht hinreichend verifizierbar waren und sich die Herkunft der Daten nicht zuverlässig kontrollieren ließ. Eine automatisierte Meldung aus dem Ausland mag einen Anfangsverdacht rechtfertigen – sie ersetzt jedoch nicht den belastbaren Tatnachweis, den eine Anklageerhebung voraussetzt.

Alternative Erklärungsansätze nicht auszuschließen.

Technische Zuordnungsfehler bei der IP-Adresse, Fehlmeldungen im automatisierten System oder die Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte – keiner dieser Erklärungsansätze konnte mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Verfahrensausgang: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Beweislage reichte nicht aus, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Eine Verurteilung war mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.

 

Bedeutung des Ergebnisses

Für meinen Mandanten bedeutete die Einstellung das Ende einer existenzbedrohenden Belastung. Die Hausdurchsuchung und die monatelangen Ermittlungen hatten tiefe Spuren hinterlassen. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bewahrte ihn vor einer öffentlichen Hauptverhandlung und den damit verbundenen sozialen wie beruflichen Konsequenzen – und gab ihm die Möglichkeit, sein Leben ohne den Makel eines laufenden Strafverfahrens fortzuführen.

Der Fall zeigt: Automatisierte Meldungen aus dem Ausland können Ermittlungen auslösen, doch sie sind nicht automatisch gerichtsfeste Beweise. Eine akribische technische und juristische Prüfung der Beweisgrundlage kann den entscheidenden Unterschied machen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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