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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Hamburg: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Apotheker

Ein Online-Date endete für meinen Mandanten in einem aufreibenden Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung im Zustand der Willensunfähigkeit. Am Ende stand Aussage gegen Aussage; ein hinreichender Tatverdacht war nicht zu begründen und das Verfahren wurde eingestellt.

 

Ende eines Online-Dates - Staatsanwaltschaft Hamburg: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Apotheker

Ein zunächst vielversprechendes Online-Date endete für meinen Mandanten in einem aufreibenden Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung im Zustand der Willensunfähigkeit. Dieses hat die Staatsanwaltschaft Hamburg eingestellt; die Beschwerde der Anzeigenerstatterin blieb ohne Erfolg. Vielmehr bestätigte die Generalstaatsanwaltschaft die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Hamburg.

Das vorliegende Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, nachdem die Anzeigenerstatterin –nachfolgend: die Zeugin – in ihrer polizeilichen Vernehmung Folgendes angegeben hatte:

Die Aussage der Anzeigeerstatterin

Man habe sich zum Picknick getroffen, dort habe sie gegen 22:30 Uhr in einem nahegelegenen Kiosk die Toilette aufgesucht. Als sie anschließend zu der Picknick-Stelle zurückkam, habe mein Mandant, der später Beschuldigte, die Weingläser bereits neu befüllt. Die Zeugin sei sodann in einen "rauschartigen Zustand" geraten; hierbei habe sie sich gefühlt, als "stehe sie neben sich", gleichzeitig sei sie "aufgedreht" und "gleichgültig" gewesen. Hierdurch sei sie insgesamt in ihrer Willensbildung und -äußerung erheblich eingeschränkt gewesen.

Dies habe mein Mandant dazu ausgenutzt, bereits am Elbstrand u.a. die Hand der Zeugin zu nehmen und – teilweise auch unter der Bekleidung – auf sein Glied zu legen. Dem habe sie sich widersetzt. Anschließend habe er versucht, die Zeugin dazu zu überreden, mit in seine Wohnung zu kommen. Dies habe sie abgelehnt. Daraufhin habe er die Zeugin zu deren Wohnung begleitet. Dort sei es sodann über einen Zeitraum von ca. 1,5 bis 2 Stunden zu mehrfachem – teilweise ungeschütztem – Vaginal-, Anal- und Oralverkehr gekommen. Die Zeugin habe beim Analverkehr Schmerzen verspürt. Auch habe mein Mandant das Kondom beim Wechsel von Anal-zu Vaginalverkehr nicht ausgetauscht. Darüber hinaus habe er die Zeugin dazu aufgefordert, ihn mit dem Finger rektal zu penetrieren und derart stark an der linken Brust der Zeugin gesaugt, so dass sie erhebliche Schmerzen verspürt habe. Ferner habe er mehrfach mit der flachen Hand auf das Gesäß der Zeugin geschlagen sowie auf deren Oberkörper ejakuliert. Die Zeugin habe hiervon Hämatome an den Brüsten und Oberarmen, Schmerzen im Handgelenk, Schmerzen und Blutungen im Analbereich, Knutschtlecken am Hals sowie offene Wunden an den Brustwarzen davongetragen.

Sie gehe davon aus, dass mein Mandant ihrem Wein eine ihren Zustand auslösende Substanz beigemengt habe, als sie während des Picknicks den Picknickplatz verlassen hatte, um eine Toilette aufzusuchen.

Im Rahmen der auf die Anzeige folgenden Hausdurchsuchung ergaben sich bei meinem Mandanten keine solche Substanzen; auch eine entsprechende Bestellung über die Apotheke, in welcher er beschäftigt war, konnte nicht festgestellt werden.

In unserer Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft, der sog. „Schutzschrift“, konnten wir darstellen, dass mein Mandant die Gläser während der Abwesenheit der Zeugin nicht neu befüllt hatte. Insgesamt habe die Zeugin weitaus mehr Wein getrunken als er. Es sei am Elbstrand zu Küssen gekommen, wobei er die Brust der Zeugin berührt habe und diese eigeninitiativ seine Brust und seinen Penis berührt habe. Auf dem Weg in die Wohnung der Zeugin habe diese ihm in den Oberschenkel gekniffen, was unangenehm gewesen sei. Sie habe ihm auch während des Gehens einen Finger anal eingeführt, was ihm ebenfalls unangenehm gewesen sei.

In der Wohnung der Zeugin sei es zum geschützten Vaginal- und Analverkehr gekommen. Er habe sie ein- oder zweimal gefragt, ob das okay für sie sei. Die Zeugin habe ihm mehrere „Knutschflecke“ gemacht, gesaugt, gebissen und gekratzt. Er habe dann noch die Nacht bei ihr verbracht und sei von dort am nächsten Tag zur Arbeit gefahren.

Die Arbeitskollegin meines Mandanten, die diesen am Morgen des Folgetags sah, bekundete glaubhaft, dass er ihr im Vorfeld und am Tag danach von jenem Treffen mit der Zeugin berichtet habe; er habe dabei nicht begeistert gewirkt. Vielmehr seien ihr Knutschflecken und Kratzspuren bei ihm aufgefallen; er habe ihr berichtet, dass die Zeugin ihm einen Finger anal eingeführt habe, was für ihn schmerzhaft und unangenehm gewesen sei.

Aussage-gegen-Aussage

Es handelte sich also – wie in den Sexualstrafsachen zumeist – um eine sog. Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Bei dieser Konstellation gelten noch strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung.

So müssen überzeugende Gründe dafür vorhanden sein, die Einlassung des Beschuldigten aufgrund der ihn belastenden Zeugenaussage für widerlegt zu halten. Nach der Rechtsprechung darf den Bekundungen des Zeugen allein nicht deshalb, weil er Anzeigenerstatter und (gegebenenfalls)Geschädigter ist, ein schon im Ansatz ausschlaggebend höheres Gewicht beigemessen werden als denen des Beschuldigten (BGH NStZ 2004, 653 f.).

Vorliegend konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ein erhöhter Alkoholkonsum dem Geschehen zugrunde lag. Vielmehr lagen nach der ausführlichen Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg keine Hinweise dafür vor, dass die Zeugin derart alkoholisiert war, dass sie in der Bildung oder Äußerung ihres Willens erheblich eingeschränkt war und dass dies der Beschuldigte auch erkannt hat.

Vielmehr war die Zeugin ihren eigenen Angaben zufolge noch in der Lage zu interagieren und kommunizieren. So gab sie an, den Beschuldigten mehrfach dazu aufgefordert zu haben, ein Kondom zu benutzen und ihm zum Teil auch selbst eins übergezogen zu haben. Weiterhin war sie in der Lage, sehr detaillierte Situationen des Geschlechtsverkehrs zu schildern, die sie ablehnte. Demnach war die Zeugin also trotz ihrer möglichen Alkoholisierung noch in der Lage, einen den sexuellen Handlungen entgegenstehenden Willen zu bilden und zu artikulieren.

Das Verfahren war daher einzustellen, ein hinreichender Tatverdacht, den das Gesetz zur Erhebung der öffentlichen Klage verlangt (§§ 170 Abs. 1, 203 StPO), war nicht begründen; eine Anklage wegen Vergewaltigung hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Falsche Beschuldigen gefährden die Approbation

Für Beschuldigte mit medizinischen Berufen können falsche Beschuldigungen im Sexualstrafrecht weitreichende berufliche Konsequenzen haben und ihre Approbation gefährden. Als Fachanwältin für Medizinrecht und Strafverteidigerin mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht bringe ich alle Kenntnisse und Erfahrung mit, um Ihnen als Arzt, Therapeut oder Apotheker optimal zur Seite zu stehen.

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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