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    Anne Patsch

    Die erfolgreiche Strafverteidigerin
    gegen alle Anschuldigungen von
    Sexualdelikten. Bundesweit.

     
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    Die Wendung zum Guten
    fußt auf Vertrauen.

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    Kleine Unterschiede
    bestimmen den Erfolg!

Staatsanwaltschaft Siegen stellt Ermittlungsverfahren wegen Sexueller Belästigung ein

Die am meisten skurrilen Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren finden sich leider immer wieder in der Realität statt in schlechten „Soap Operas“. Hier etwa in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Siegen wegen sexueller Belästigung:

Falsch verstandene Identifikation mit „MeToo“: Staatsanwaltschaft Siegen stellt Ermittlungsverfahren wegen Sexueller Belästigung ein

Die am meisten skurrilen Strafanzeigen und Ermittlungsverfahren finden sich leider immer wieder in der Realität statt in schlechten „Soap Operas“. Hier etwa in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Siegen wegen sexueller Belästigung:

Die Anzeige-Erstatterin und der spätere Beschuldigte – mein Mandant- hatten sich über Freunde bei einer Geburtstagsfeier kennengelernt und am Abend des fraglichen Vorfalls am Sieg-Ufer zum zweiten Mal gesehen und miteinander geflirtet.

Beim Verabschieden hatte man sich umarmt, wobei mein Mandant die „Straftat“ begangen haben soll, gegen den Willen der Zeugin deren Gesäß zu berühren.

Verständlicherweise war mein Mandant durch die – zudem etliche Monate nach der angeblichen Tat erfolgten- Aussage und Anzeige der Zeugin sehr schockiert.

Denn tatsächlich hatte er bei der damaligen Verabschiedung seine Hand kurz auf das obere Viertel des Gesäßes der Zeugin gelegt; war in Anbetracht des unmittelbar vorangegangenen gegenseitigen und stundenlangen Flirtens allerdings auch davon ausgegangen, dass diese Berührung von dem Willen der Zeugin getragen und gebilligt war.

Keinerlei tatsächliche Basis für sexuelle Belästigung

Zu Recht – wie auch die Staatsanwaltschaft Siegen nach der Lektüre unserer für den Mandanten abgegebenen Stellungnahme befand und das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellte.

Denn in der Stellungnahme („Schutzschrift“) beschrieben wir zunächst die von etlichen Zeugen ebenfalls beobachteten Rahmenbedingungen der angeblichen sexuellen Übergriffs wie mehrfache gegenseitige Umarmungen sowie sehr lange und intensive Gespräche der Beteiligten.

Sonach wäre im Grunde davon auszugehen, dass das Anfassen am Po zunächstim Kontinuum der schon sich beginnenden Zärtlichkeiten sich abgespielt hat und der später Beschuldigte keinerlei Anlass dazu hatte, an der Einvernehmlichkeit der Zeugin hieran auch nur im Ansatz zu zweifeln.

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass das Anfassen am Po bei der Zeugin völlig unvermittelt und für den Beschuldigten in keiner Weise absehbar zu einem abrupten Stimmungsumschwung führte. Und er sich – von diesem abrupten Stimmungswechsel aus der bis dahin stundenlang intimen Situation völlig irritiert- in seiner Hilflosigkeit hierfür auch noch entschuldigt hatte.

Gleichzeitig besteht hier die Besonderheit, dass die Zeugin rund ein Jahr gebraucht hatte, um eine Aussage darüber zu machen.

Nachträgliche Bewertung

Die motivationalen und psychischen Hintergründe der Zeugin für ihre Anzeige blieben also höchst fraglich. Sei es, dass ihr auffälliges Flirten der Zeugin im Nachhinein selbst vor ihrem Freundeskreis peinlich war und in ihren Augen nicht zu ihrem Selbstbild passte; sei es, dass sie sich im Nachhinein und autosuggestiv mit der„MeToo“- Bewegung identifizierte und sich rasch in die Rolle eines Opfers begeben wollte.

Letztendlich wird hier also wie so oft eine ursprünglich und in der jeweiligen Situation völlig sozialadäquate Handlung „inkriminiert“, indem das vermeintlichen „Opfer“ sie nachträglich völlig anders bewertet und aus ihrem tatsächlichen historischen und situativen Kontext isoliert. Dementsprechend bewertet die Zeugin hier mit zunehmenden Zeitablauf nur die letzte Handlung – das Anfassen im Bereich des Po. Die Belastungsaussage war damit also in keiner Weise glaubhaft und das Ermittlungsverfahren einzustellen.

Und der Beschuldigte?

Ob die „Dame“ in ihren psychischen Verwirrungen auch einmal daran gedacht hat, was ihre völlig ungerechtfertigte Anzeige und das hierdurch eingeleitete Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten bedeutet hat? Nämlich Angst vor der Zukunft, um den Studienabschluss, den Bewerbungen für den Beruf, finanzielle Belastung? Beschuldiger einer Sexualstraftat zu sein bedeutet in den allerwenigsten Fällen, ein „Straftäter“ zu sein. Und trifft in aller Regel genau diejenigen, die mit der Strafjustiz eben bisher keine Erfahrung haben. Bedauerlich, dass die Gesetzgebung bei all den ständigen Verschärfungen des Sexualstrafrechts die etlichen Falschbeschuldigungen ohne klare strafrechtliche Folgen für die Anzeige-ErstatterInnen belässt!

Bei Unklarheiten fragen Sie gerne jederzeit unter folgender Nummer nach 0621 33 58 356 oder nutzen das Kontaktformular.

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